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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 08.12.2017
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 58 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung nach § 4 Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 sowie die mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 4 Absatz 4 werden separat nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. (3) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertungen. (4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung und das fallbezogene Beratungsgespräch der mündlichen Prüfung sind einzeln zu bewerten. (3) Im schriftlichen Prüfungsteil wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Prüfungsleistungen nach Absatz 2 berechnet. |
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