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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft am 08.12.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Dezember 2017 durch Artikel 13 der 5. FortbVÄnduAufhV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FinDFwPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 13 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Fortbildungsabschlüsse in der Finanzdienstleistungswirtschaft § 1 Fortbildungsabschlüsse Teil 2 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen und Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen § 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses § 3 Zulassungsvoraussetzungen § 4 Gliederung und Durchführung der Prüfung § 5 Inhalt der Prüfung § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung Teil 3 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung und Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung § 8 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses § 9 Zulassungsvoraussetzungen § 10 Gliederung und Durchführung der Prüfung § 11 Inhalte im Prüfungsteil A (Privatkunden) § 12 Inhalte im Prüfungsteil B (Geschäftskunden) § 13 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 14 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung § 15 Ausbildereignung Teil 4 Gemeinsame Schlussvorschriften § 16 Wiederholung der Prüfung § 17 Übergangsvorschriften § 18 Inkrafttreten Schlussformel | |
(Text alte Fassung) Anlage 1 (zu § 7 Absatz 4) Anlage 2 (zu § 7 Absatz 4) Anlage 3 (zu § 14 Absatz 3) Anlage 4 (zu § 14 Absatz 3) | (Text neue Fassung) Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben) Anlage 3 (aufgehoben) Anlage 4 (aufgehoben) |
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung | |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung nach § 4 Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 sowie die mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 4 Absatz 4 werden separat nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. (3) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertungen. | |
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (4) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3 und 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. 3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des schriftlichen Teils sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2, 2. die Benennung, die Punktebewertung und die Note des mündlichen Teils sowie die Angabe, dass die Prüfung ein fallbezogenes Beratungsgespräch ist, 3. die Gesamtnote nach Absatz 3 und 4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 6. 4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung | |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 und im fallbezogenen Beratungsgespräch sowie in der Präsentation mit anschließendem Fachgespräch nach § 10 Absatz 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. | |
(2) Für den Prüfungsteil A werden die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 sowie die mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 10 Absatz 6 getrennt nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. Für den Prüfungsteil B werden die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 sowie die mündliche Prüfung (Präsentation und Fachgespräch) getrennt nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. Innerhalb dieser mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten. Die Prüfungsleistungen sind nach Punkten zu bewerten und auszuweisen. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertungen. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 3 und 4 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 13 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (2) 1 Für den Prüfungsteil A werden die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 sowie die mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 10 Absatz 6 getrennt nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. 2 Für den Prüfungsteil B werden die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 sowie die mündliche Prüfung (Präsentation und Fachgespräch) getrennt nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. 3 Innerhalb dieser mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten. 4 Die Prüfungsleistungen sind nach Punkten zu bewerten und auszuweisen. 5 Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertungen. (3) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 8 Absatz 3 und 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. 3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben: 1. zu Teil A der Prüfung a) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note von Teil A der Prüfung, b) die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der vier Handlungsbereiche nach § 10 Absatz 3 sowie c) die Benennung und die Punktebewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs, 2. zu Teil B der Prüfung a) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note von Teil B der Prüfung, b) die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der drei Handlungsbereiche nach § 10 Absatz 4 sowie c) die Benennung und die Punktebewertung der Präsentation und des Fachgesprächs, 3. die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 5 und 4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 13. 4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
Anlage 1 (zu § 7 Absatz 4) | Anlage 1 (aufgehoben) |
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 4) | Anlage 2 (aufgehoben) |
Anlage 3 (zu § 14 Absatz 3) | Anlage 3 (aufgehoben) |
a) Die Angabe '(BGBl. I S. 274)' wird durch die Wörter '(BGBl. I S. 274, 510), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' ersetzt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | |
Anlage 4 (zu § 14 Absatz 3) | Anlage 4 (aufgehoben) |
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe '(BGBl. I S. 274)' durch die Wörter '(BGBl. I S. 274, 510), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' ersetzt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' |
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