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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 08.12.2017
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 13 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung | |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung nach § 4 Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 sowie die mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 4 Absatz 4 werden separat nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. (3) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertungen. | |
(Text alte Fassung) (4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (Text neue Fassung) (4) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3 und 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. 3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des schriftlichen Teils sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2, 2. die Benennung, die Punktebewertung und die Note des mündlichen Teils sowie die Angabe, dass die Prüfung ein fallbezogenes Beratungsgespräch ist, 3. die Gesamtnote nach Absatz 3 und 4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 6. 4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
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