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§ 1 - Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG)
G. v. 01.06.1909 S. 449; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 213-2 Bauwesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 213-2 Bauwesen
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§ 1
(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.
(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.
(3) Baugeld sind Geldbeträge,
- 1.
- die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
- 2.
- die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2436 m.W.v. 4. August 2009
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Frühere Fassungen von § 1 BauFordSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.08.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2436 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 3 Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2022 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BauFordSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BauFordSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauFordSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BauFordSiG (vom 01.01.2009)
... über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des ... bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022, 2582
Artikel 3 FoSiG Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen
... (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2436
Artikel 1 BauFordSiGÄndG Änderung des Bauforderungssicherungsgesetzes
... 1 des Bauforderungssicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/101/a1070.htm