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§ 2 - Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG)

G. v. 01.06.1909 S. 449; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 213-2 Bauwesen
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§ 2



Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben.



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Frühere Fassungen von § 2 BauFordSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2022

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BauFordSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BauFordSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauFordSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022, 2582
Artikel 3 FoSiG Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen
...  3. Die §§ 2, 3 und 6 werden aufgehoben. 4. Der bisherige § 5 wird § 2.  ...