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§ 2 - Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG)
G. v. 01.06.1909 S. 449; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 213-2 Bauwesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 213-2 Bauwesen
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§ 2
Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben.
Text in der Fassung des Artikels 3 Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) G. v. 23. Oktober 2008 BGBl. I S. 2022, 2582 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 2 BauFordSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 3 Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2022 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BauFordSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BauFordSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauFordSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022, 2582
Artikel 3 FoSiG Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen
... 3. Die §§ 2, 3 und 6 werden aufgehoben. 4. Der bisherige § 5 wird § 2. ...
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