Änderung § 2 EBIG vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EBIGÄndG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des EBIG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 EBIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 2 EBIG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Sammeln von Unterstützungsbekundungen


(Text alte Fassung)

(1) Für das Sammeln von Unterstützungsbekundungen sind ausschließlich Formulare nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang III, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zu verwenden.

(2)
Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können Unterstützungsbekundungen auf Formularen abgeben, die nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 der in § 1 Absatz 1 genannten Behörde vorgelegt werden, wenn sie ihren Wohnsitz bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung registriert haben.

(Text neue Fassung)

(1) Für das Sammeln von Unterstützungsbekundungen sind ausschließlich Formulare nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788 zu verwenden.

(2) Das Bundesverwaltungsamt kontrolliert die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788
in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt.

(3) 1
Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können Unterstützungsbekundungen durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform nur abgeben, wenn sie ihren Wohnsitz bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung registriert haben. 2 Bei der Nutzung eines notifizierten elektronischen Identifizierungsmittels ist eine solche Registrierung nicht erforderlich.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed