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Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (9. BSAVfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 451 (Nr. 13); Geltung ab 14.03.2012
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

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auf Grund des § 32 Nummer 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), der zuletzt durch Artikel 193 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 53 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie

-
auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 193 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 54 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 3 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. März 2012 BSAVfV Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage 2 Nummer 1 Artengruppe 1 Unterartengruppe 1.2 werden nach dem Wort „Sommerweichweizen" die Wörter „, Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense" eingefügt.

2.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 (zu § 12 Absatz 1 und § 13 Absatz 6) Gebührenverzeichnis für Erhaltungssorten

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SaatG)*)
Gebühr
(Euro)
1234
4Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeich-
nung (Erhaltungssorten-VO)
  
400Verfahren der Sortenzulassung § 41  
401Entscheidung über die Sortenzulassung § 42
in Verbindung mit
§ 4 Erhaltungssorten-VO
30
402Registerprüfung§ 44 Abs. 1 bis 3
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 bis 4
Erhaltungssorten-VO
 
402.1bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten  150
402.2bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
 30
410Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren
Erhaltungszüchtung
§ 37 Satz 2 30
420Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3  
421Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung  30
430Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters § 46  
431Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters  30
432Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter
aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung
§ 48 30
440Sonstige Verfahren   
441Eintragung von Änderungen in der Person eines in der
Sortenliste Eingetragenen, je Sorte
§ 47 Abs. 4 Satz 1 30
442Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 30
443Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6
und 8
30
444Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu ge-
werblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte
§ 3 Abs. 2 30
445Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen
einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte
§ 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6 30
446Widerspruchsentscheidung  
446.1gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die
Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung
§ 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8
30
446.2gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung
einer Sortenzulassung
§ 36 Abs. 2 und 3 30
446.3gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung
oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters
§ 46; § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6
und 8
30
446.4gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehr-
bringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der
Zulassung der Sorte
§ 3 Abs. 2 30
446.5gegen eine andere Entscheidung  30


 
*)
Soweit nichts anderes angegeben."


Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der vom 14. März 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. März 2012.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner