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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
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§ 10 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 10 Fehlerhafte Mitteilungen
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Stellt der Mitteilungspflichtige oder sein Ansprechpartner einen Fehler in einer abgegebenen Mitteilung fest, ist unverzüglich eine Stornierung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.
- der BaFin-ID, soweit eine solche bereits zugeteilt worden ist,
- 2.
- dem Familiennamen und allen Vornamen oder der Firma oder sonstigen Bezeichnung des Mitteilungspflichtigen,
- 3.
- den Angaben gemäß § 4,
- 4.
- dem Datum der fehlerhaften Mitteilung und
- 5.
- dem Datum des Handelstages, für den die fehlerhafte Mitteilung abgegeben worden ist.
Zitierungen von § 10 NLPosV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NLPosV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
... hat seine Mitteilungen elektronisch nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 an die Bundesanstalt für ... Aktien eine Netto-Leerverkaufsposition besteht, nur eine Mitteilung je Handelstag abgeben. § 10 bleibt ...
§ 18 NLPosV Zulässigkeit der Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte
... seinerseits eine natürliche Person als Ansprechpartner zu benennen. Die §§ 6, 7, 10 , 14 und 17 gelten entsprechend. Änderungen nach § 6 Absatz 4 sind ausschließlich ...
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