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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2012 aufgehoben
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§ 10 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 10 Fehlerhafte Mitteilungen



Stellt der Mitteilungspflichtige oder sein Ansprechpartner einen Fehler in einer abgegebenen Mitteilung fest, ist unverzüglich eine Stornierung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1.
der BaFin-ID, soweit eine solche bereits zugeteilt worden ist,

2.
dem Familiennamen und allen Vornamen oder der Firma oder sonstigen Bezeichnung des Mitteilungspflichtigen,

3.
den Angaben gemäß § 4,

4.
dem Datum der fehlerhaften Mitteilung und

5.
dem Datum des Handelstages, für den die fehlerhafte Mitteilung abgegeben worden ist.

Wird die Mitteilung infolge der Stornierung erneut abgegeben, ist dies im gewählten Übermittlungsverfahren an der vorgegebenen Stelle entsprechend zu kennzeichnen.



 

Zitierungen von § 10 NLPosV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NLPosV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
... hat seine Mitteilungen elektronisch nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 an die Bundesanstalt für ... Aktien eine Netto-Leerverkaufsposition besteht, nur eine Mitteilung je Handelstag abgeben. § 10 bleibt ...
§ 18 NLPosV Zulässigkeit der Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte
... seinerseits eine natürliche Person als Ansprechpartner zu benennen. Die §§ 6, 7, 10 , 14 und 17 gelten entsprechend. Änderungen nach § 6 Absatz 4 sind ausschließlich ...