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Änderung Artikel 9 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2012

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Artikel 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
Artikel 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch B. v. 06.07.2012 BGBl. I S. 1489

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 9 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum Sechsten Teil Nummer 7 die Wörter 'bewilligte Freistellungen oder' gestrichen.

2. In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort 'Bundes' die Wörter 'unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1' eingefügt.

3. In § 14 Nummer 8 wird die Angabe 'Absatz 2' gestrichen.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ', soweit dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 27 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird.' ersetzt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

5. § 25 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

6. § 26 Absatz 7 Satz 4 wird aufgehoben.

7. In § 55f Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter '§ 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 7' durch die Wörter '§ 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7' ersetzt.

8. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter 'oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse' gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse' gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

'Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.'

c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe 'Absatz 2' die Angabe 'Satz 1' eingefügt.

9. § 89a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter 'und die Stellenzulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes' gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

'Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach § 11 und der Ausgleichsbezüge nach § 11a sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9951 zu multiplizieren.'

10. In § 94a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe '§§ 59, 60' durch die Angabe '§§ 55c bis 55e, 59, 60' ersetzt.

11. Dem § 94b wird folgender Absatz 10 angefügt:

'(10) Die §§ 24a und 24b sind anzuwenden.'

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

11a. In der Überschrift vor § 95 werden die Wörter 'bewilligte Freistellungen oder' gestrichen.

12. § 95 wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung

a) In der Überschrift werden die Wörter 'bewilligte Freistellungen oder' gestrichen.

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung '(2)' wird gestrichen.



a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung '(2)' wird gestrichen.

13. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe '§§ 55f' durch die Angabe '§§ 55c bis 55f' ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter '§ 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3' durch die Wörter '§ 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3' ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter '§ 53 Absatz 1 Satz 1' durch die Wörter '§ 53 Absatz 1 Satz 2' ersetzt.

14. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

'(3) Für die Empfänger von Übergangsgebührnissen nach § 11 oder Ausgleichsbezügen nach § 11a gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli 2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.'

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

'(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.'

Ende abweichendes Inkrafttreten