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Artikel 1 - Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (13. SchSAV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 SeeSchStrO § 1, § 10, § 40, § 61
Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 127 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 werden nach den Wörtern „des Hamburger Hafens" die Wörter „bei km 638,98 rechtes Ufer (Tinsdal) und km 633,35 linkes Ufer (Finkenwerder)" eingefügt.
- b)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Oste bis 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360);".
- c)
- Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
- „12.
- Stör bis 46 m oberhalb des Pegel Rensing;".
- d)
- In Nummer 14 wird das Wort „Straßenbahnbrücke" durch das Wort „Straßenbrücke" ersetzt.
- e)
- In Nummer 19 werden die Wörter „mit Nebenarmen am Mühlendamm" gestrichen.
- 2.
- In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Regel 23 Buchstaben a und c der Kollisionsverhütungsregeln" durch die Wörter „Regel 23 Buchstabe a und d der Kollisionsverhütungsregeln" ersetzt.
- 3.
- Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:
„§ 40 Mitführen von Unterlagen
Der Schiffsführer eines Binnenschiffs hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord des Fahrzeugs jeweils ein Abdruck dieser Verordnung und der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See befinden. Als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für- 1.
- Kleinfahrzeuge nach binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften und
- 2.
- Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen."
- 4.
- In § 61 Absatz 1 wird nach Nummer 19 folgende Nummer 19a eingefügt:
- „19a.
- entgegen § 40 Satz 1 als Schiffsführer nicht dafür sorgt, dass sich ein Abdruck der dort genannten Verordnungen an Bord befindet,".
Zitierungen von Artikel 1 Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 13. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. SchSAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarngebV)
V. v. 01.06.2012 BAnz AT 11.06.2012 V1; zuletzt geändert durch Artikel 74 § 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Eingangsformel SperrWarngebV
... der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209), die zuletzt durch Artikel 1 der Dreizehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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