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Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (13. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483 (Nr. 14); Geltung ab 22.03.2012
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

-
des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,

-
des § 7a Absatz 3 und 4, Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 6, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie mit § 9c, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 7a Absatz 3, 4 und 5 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt und § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, und

-
des § 43 Absatz 2, des § 45 Absatz 3, des § 51 Absatz 4 sowie des § 56 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390):

---

*)
-
Artikel 2 Nummer 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 33) und der Umsetzung der Richtlinie 2010/68/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (ABl. L 305 vom 20.11.2010, S. 1).

-
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d und Artikel 5 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114).

-
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe e und Artikel 7 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).


Artikel 1 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 SeeSchStrO § 1, § 10, § 40, § 61

Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 127 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 werden nach den Wörtern „des Hamburger Hafens" die Wörter „bei km 638,98 rechtes Ufer (Tinsdal) und km 633,35 linkes Ufer (Finkenwerder)" eingefügt.

b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Oste bis 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360);".

c)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
Stör bis 46 m oberhalb des Pegel Rensing;".

d)
In Nummer 14 wird das Wort „Straßenbahnbrücke" durch das Wort „Straßenbrücke" ersetzt.

e)
In Nummer 19 werden die Wörter „mit Nebenarmen am Mühlendamm" gestrichen.

2.
In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Regel 23 Buchstaben a und c der Kollisionsverhütungsregeln" durch die Wörter „Regel 23 Buchstabe a und d der Kollisionsverhütungsregeln" ersetzt.

3.
Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:

„§ 40 Mitführen von Unterlagen

Der Schiffsführer eines Binnenschiffs hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord des Fahrzeugs jeweils ein Abdruck dieser Verordnung und der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See befinden. Als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
Kleinfahrzeuge nach binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften und

2.
Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen."

4.
In § 61 Absatz 1 wird nach Nummer 19 folgende Nummer 19a eingefügt:

„19a.
entgegen § 40 Satz 1 als Schiffsführer nicht dafür sorgt, dass sich ein Abdruck der dort genannten Verordnungen an Bord befindet,".


Artikel 2 Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 SchSG Anlage

Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)
Unterabschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer I.0.18 wird folgende Nummer I.0.19 eingefügt:

„I.0.19 Änderungen vom Dezember 2008 und Juni 2009 (MSC.269(85), MSC.282(86) und MSC.283(86)) Angenommen am 4. Dezember 2008 und 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506)".

bb)
In Nummer I.6 wird in den Regel 2 betreffenden Angaben nach der Angabe „(VkBl. 2003 S. 206)" folgende Angabe angefügt:

„ - Änderung von 2010 (MSC/Rundschreiben 1352 vom 30. Juni 2010) (VkBl. 2011 S. 119)".

b)
Dem Unterabschnitt II werden folgende Nummern II.0.20 und II.0.21 angefügt:

„II.0.20 Änderungen vom März 2010 (MEPC.189 (60) und MEPC.190(60)) Angenommen am 26. März 2010 (BGBl. 2011 II S. 90)

II.0.21 Änderungen vom Oktober 2010 (MEPC.194(61)) Angenommen am 1. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 850)".

2.
Abschnitt D wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden

aa)
nach der Angabe „Artikel 14, 16, 17," die Angabe „19," eingefügt und

bb)
folgende Nummer 4.2 angefügt:

„4.2
Artikel 1 der Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 33)".

b)
Der Nummer 10 werden folgende Nummern 10.7 und 10.8 angefügt:

„10.7
Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2010/68/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (ABl. L 305 vom 20.11.2010, S. 1)

10.8
Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2011/75/EU der Kommission vom 2. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (ABl. L 239 vom 15.9.2011, S. 1)*)

*)
Amtlicher Hinweis zu 10.8 - Die dort genannte Richtlinie ist nach ihrem Artikel 3 erst ab dem 5. Oktober 2012 anzuwenden."

c)
In Nummer 12 werden

aa)
nach der Angabe „(ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1)" die Angabe „8) geändert durch:" eingefügt,

bb)
die Nummern 12.1 bis 12.4 gestrichen und

cc)
die Nummer „12.5" wird die Nummer „12.1".

d)
In Nummer 14 wird nach dem Spiegelstrich die Angabe „und 12" gestrichen.

e)
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18.
Artikel 5 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 1 und 2 sowie dem Anhang der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1)".

3.
Abschnitt E wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen

a)
für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist und die sich am 1. Januar 2012 nicht in einem entsprechenden Bauzustand befinden -

-
Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 89) (Entschl. A.649(16)) Angenommen am 19. Oktober 1989 und geändert 1991 und 1994 (MSC/Rundschreiben 561 und MSC.38(63)) (BAnz. Nr. 121a vom 4. Juli 1997)

-
§ 10 Absatz 3 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist -

-
Änderung von 2004 (MSC.187(79)) (VkBl. 2009 S. 272)

b)
für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden -

-
Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (2009 MODU-Code) (Entschl. A.1023(26)) Angenommen am 2. Dezember 2009 (VkBl. 2011 S. 747, Sonderdruck B 8150)".

b)
Der Nummer 16 wird nach der Angabe „(VkBl. 2009 S. 724, Sonderdruck B 8142)" folgende Angabe angefügt:

„ - Änderung von Dezember 2008 (MSC.269(85)) (BGBl. 2011 II S. 506)".

c)
Der Nummer 19 wird folgende Angabe angefügt:

„ - Änderung von Juni 2009 (MSC.286(86)) (VkBl. 2011 S. 940)".

d)
Folgende Nummern 26 bis 28 werden angefügt:

„26.
Code für Alarmierungs- und Anzeigeneinrichtungen, 2009 (A.1021(26)) Angenommen am 2. Dezember 2009 (VkBl. 2011 S. 241, Sonderband B 8121)

27.
Richtlinien für Schiffe, die in Polargewässern operieren (A.1024(26)) Angenommen am 2. Dezember 2009 (VkBl. 2011 S. 747)

28.
Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit erdgasbetriebener Motorenanlagen auf Schiffen (MSC.285(86)) Angenommen am 1. Juni 2009 (VkBl. 2012 S. 43)".


Artikel 3 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 SchSV Anlage 1

Die Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt C.I.4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1 werden die Wörter „oder in einer in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie oder in einer Verordnung der Gemeinschaft ausgeschlossen oder beschränkt wird" durch die Wörter „oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ausgeschlossen oder beschränkt wird" ersetzt.

b)
In Nummer 1.2 werden die Wörter „oder in einer in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie oder in einer Verordnung der Gemeinschaft vorgesehen ist" durch die Wörter „oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union vorgesehen ist" ersetzt.

2.
Abschnitt D wird wie folgt geändert:

a)
In Unterabschnitt D.II Buchstabe a werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt.

b)
In Unterabschnitt D.III wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:

„1.3
Das Erfordernis eines gleichwertigen Schutzniveaus gilt auch im Verhältnis zu Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die auf der Grundlage der Verordnung EWG Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7) Verkehrsdienstleistungen im Innergemeinschaftsverkehr erbringen."


Artikel 4 Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 SchAusrV § 2

In § 2 Nummer 2 der Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913) wird die Angabe „Richtlinie 2008/67/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 171 S. 16)" durch die Angabe „Richtlinie 2010/68/EU (ABl. L 305 vom 20.11.2010, S. 1)" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Anlage zum Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 SUG Anlage

In der Anlage des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390) wird im Abschnitt B Nummer 1 die Angabe „Artikel 5 und 12" durch die Angabe „Artikel 5" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 DVSUG § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5, Anlage

Die Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „im Sinne von § 24 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes" ersetzt.

2.
In den §§ 2 bis 4a werden die Wörter „von § 24" jeweils durch die Wörter „des § 43" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden

a)
im siebten Anstrich die Wörter „des Deutschen Hydrographischen Instituts" durch die Wörter „des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie",

b)
im achten Anstrich die Wörter „der See-Berufsgenossenschaft (Schiffssicherheitsabteilung) und der Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft (Schiffssicherheitsabteilung)" durch die Wörter „der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" und

c)
im zehnten Anstrich die Wörter „des Germanischen Lloyds" durch die Wörter „anerkannter Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist"

ersetzt.

4.
In der Anlage werden in der Spalte „Gebührentatbestand/Rechtsgrundlage"

a)
zu Nummer 1

aa)
die Wörter „von § 20 Nr. 1 SUG" durch die Wörter „des § 39 Nummer 1 SUG" und

bb)
die Angabe „(§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG)" durch die Angabe „(§ 50 Absatz 1, 2 und 4 SUG)",

b)
zu Nummer 2

aa)
die Wörter „von § 20 Nr. 2 SUG" durch die Wörter „des § 39 Nummer 2 SUG" und

bb)
die Angabe „(§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG)" durch die Angabe „(§ 50 Absatz 1, 2 und 4 SUG)" sowie

c)
zu Nummer 3 die Angabe „(§ 28 Abs. 1 Satz 2 SUG)" durch die Angabe „(§ 47 Absatz 1 Satz 2 SUG)"

ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. März 2012 AnlBV Anlage

In der Anlage der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1632) geändert worden ist, wird nach der Nummer 2.5.2 folgende Nummer 2.6 eingefügt:

 
„2.6
Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1)

Meldungen, die nach der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG abzugeben sind und den verschiedenen zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen sind, können über die Zentrale Meldestelle abgegeben werden."


Artikel 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. März 2012.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer