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Änderung Artikel 6 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vom 01.05.2013
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Artikel 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung | Artikel 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2013 geltenden Fassung durch B. v. 22.04.2013 BGBl. II S. 431 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 6 Inkrafttreten | |
(Text alte Fassung) (1) Die Artikel 2 bis 5 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft nach seinem Artikel 20 Absatz 2 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. | (Text neue Fassung) (1) Die Artikel 2 bis 5 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft nach seinem Artikel 20 Absatz 2 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *) |
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. | |
--- *) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 22. April 2013 (BGBl. II S. 431) ist der Tag des Inkrafttretens der 1. Mai 2013. | |
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