Änderung § 7 AZAV vom 29.05.2020

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§ 7 AZAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 7 AZAV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 7 Sonderregelung


vorherige Änderung

Empfehlungen des Anerkennungsbeirats nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung vom 16. Juni 2004 (BGBl. I S. 1100) in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung gelten bis zum Wirksamwerden neuer Empfehlungen fort, sofern sie nicht den gesetzlichen Regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung widersprechen.



1 Für das Jahr 2020 werden die durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der Basis der im Jahr 2019 von den fachkundigen Stellen vorgelegten Kostensätze ermittelt. 2 Zum 1. Juli 2020 werden die durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 um 20 Prozent angehoben.

 



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