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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung (SpedKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.07.2004 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1165
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-333 Berufliche Bildung
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§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.