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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung (SpedKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.07.2004 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1165
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-333 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-333 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz;
- 2.
- Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:
- 2.1
- Arbeitsorganisation,
- 2.2
- Teamarbeit und Kommunikation,
- 2.3
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 2.4
- Datenschutz und Datensicherheit;
- 3.
- Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben;
- 4.
- Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik;
- 5.
- Speditionelle und logistische Leistungen:
- 5.1
- Güterversendung und Transport,
- 5.2
- Lagerlogistik,
- 5.3
- Sammelgut- und Systemverkehre,
- 5.4
- Internationale Spedition,
- 5.5
- Logistische Dienstleistungen;
- 6.
- Verträge, Haftung und Versicherungen;
- 7.
- Marketing;
- 8.
- Gefahrgut, Schutz und Sicherheit;
- 9.
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 9.1
- Zahlungsverkehr und Buchführung,
- 9.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
- 9.3
- Qualitätsmanagement.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
- 1.
- Betriebliche Leistungserstellung,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- im Prüfungsbereich Leistungserstellung in Spedition und Logistik:
In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:- a)
- Transport, Umschlag, Lagerleistungen,
- b)
- Logistische Dienstleistungen,
- c)
- Marketing.
- 2.
- im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:- a)
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- b)
- Controlling.
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung der Speditions- und Logistikbranche als Wirtschaftsfaktor darstellen kann; - 4.
- im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
Der Prüfling soll auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praktischen Aufgaben aus dem Gebiet Speditionelle und logistische Leistungen Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Bei der Aufgabenstellung ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Die Aufgabe ist Ausgangspunkt für ein Fachgespräch. Das Fachgespräch soll einschließlich der Lösungsdarstellung höchstens 30 Minuten dauern. Der Prüfling soll zeigen, dass er betriebspraktische Aufgaben sachgerecht lösen, wirtschaftliche, technische, ökologische und rechtliche Zusammenhänge beachten sowie Gespräche systematisch und situationsbezogen führen kann.
(4) Sind in den schriftlichen Prüfungsbereichen die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis sowie in mindestens drei Prüfungsbereichen, darunter dem Prüfungsbereich Leistungserstellung in Spedition und Logistik, ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung V. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1165 m.W.v. 1. August 2009
§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau vom 18. Juni 1996 (BGBl. I S. 859) außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung - Sachliche Gliederung -
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1) | a) Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt beschreiben b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen c) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor- ganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften beschreiben d) Kooperationsformen in der Branche und deren Vor- und Nachtei- le aufzeigen e) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus- bildungsbetrieb erläutern |
1.2 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2) | a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der an der Berufsausbildung Beteiligten beschreiben b) Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen c) Nutzen beruflicher Weiterbildung für die berufliche und persön- liche Entwicklung sowie für den Betrieb darstellen |
1.3 | Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Nr. 1.3) | a) betriebliche Ziele und Grundsätze der Personalplanung, -beschaffung und des Personaleinsatzes beschreiben b) Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläutern c) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen anwenden d) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte "betriebsverfassungs- rechtlicher Organe erklären e) die für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie tarifliche Vorschrif- ten erläutern f) Nachweise für das Arbeitsverhältnis erläutern und die Positionen der eigenen Entgeltabrechnung beschreiben |
1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.4) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest- stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah- men einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
1.5 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.5) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf- lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen- den Entsorgung zuführen |
2 | Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 2) | |
2.1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2.1) | a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaft- licher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren b) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen |
2.2 | Teamarbeit und Kommunikation (§ 4 Nr. 2.2) | a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten b) interne und externe Zusammenarbeit im Arbeitsprozess gestal- ten c) Gespräche situations- und zielgruppenorientiert führen d) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe- reiten und präsentieren e) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwerden f) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera- tion auf Betriebsklima, Arbeits- und Geschäftserfolg beachten |
2.3 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2.3) | a) Bedeutung von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern b) Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten c) Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachten d) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden e) Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen f) bei der Erarbeitung von Leistungsanforderungen an Software- lösungen mitwirken |
2.4 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 2.4) | a) Regelungen des Datenschutzes einhalten b) Daten sichern, Datensicherung und unterschiedliche Zugriffsbe- rechtigungen begründen |
3 | Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben (§ 4 Nr. 3) | a) englischsprachige Dokumente ausstellen b) branchenübliche englischsprachige Informationen nutzen c) in englischer Sprache über Produkte informieren und Angebote erstellen d) mit ausländischen Geschäftspartnern und Kunden in englischer Sprache korrespondieren und kommunizieren |
4 | Prozessorientierte Leistungs- erstellung in Spedition und Logistik (§ 4 Nr. 4) | a) Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten b) bei der Ermittlung von logistischen Aufgabenstellungen mitwir- ken c) Leistungsanforderungen festlegen und vereinbaren d) Angebote einholen, vergleichen und bewerten e) Preisangebote auf der Grundlage betrieblicher Kalkulations- regeln erstellen f) Angebote über speditionelle Leistungen für Kunden erstellen g) bei der Gestaltung und Erstellung von Verträgen mitwirken h) zeitliche und technische Abläufe der Dienstleistungen abstim- men und überwachen i) Informationen und Daten zur Auftragsabwicklung beschaffen und bearbeiten k) Begleitpapiere und Dokumente beschaffen, vervollständigen und ausstellen l) Lieferbedingungen und Frankaturvorschriften anwenden m) Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten n) Ausgangsrechnungen erstellen o) Kundenreklamationen bearbeiten p) Kunden bei Leistungsstörungen informieren, Lösungsalterna- tiven aufzeigen q) Schadenfälle abwickeln |
5 | Speditionelle und logistische Leistungen (§ 4 Nr. 5) | |
5.1 | Güterversendung und Transport (§ 4 Nr. 5.1) | a) Leistungsmerkmale des Straßen-, Schienen- und Luftfrachtver- kehrs sowie der Binnen- und der Seeschifffahrt vergleichen b) Eignung der Verkehrsträger für bestimmte Transportgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Bedingungen und Beschränkungen ermitteln c) Möglichkeiten der Verknüpfung von Leistungen der Verkehrsträ- ger nutzen d) Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung verkehrsgeogra- fischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen e) Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr bewerten f) Organisation der Beförderung als Kernleistung speditioneller Betätigung beschreiben und gegenüber dem Selbsteintritt abgrenzen g) Dienstleister, insbesondere Frachtführer und Verfrachter, aus- wählen h) Beförderungsmittel und technische Geräte unter Beachtung der Be- und Entladefristen disponieren i) Einsatzbereiche von Umschlagstechniken und -geräten darstel- len |
5.2 | Lagerlogistik (§ 4 Nr. 5.2) | a) Leistungen in der Lagerlogistik erläutern b) Arten der Lagerorganisation beschreiben, das vom Ausbildungs- betrieb genutzte Lagersystem darstellen c) Arbeitsabläufe im Lager darstellen und in logistische Abläufe ein- binden d) Eignung von Anlagen, Maschinen und Geräten im Lager für Transport, Förderung und Verpackung beurteilen e) Güter nach Lagermöglichkeiten unterscheiden f) Lagerdokumente verwenden g) Aufzeichnung von Lagerdaten und ihre Weiterleitung innerhalb der Transportkette überwachen |
5.3 | Sammelgut- und Systemverkehre (§ 4 Nr. 5.3) | a) Marktinformationen erschließen b) Leistungen von Sammelgut- und Systemverkehren anbieten c) Kunden organisatorische und zeitliche Abläufe sowie Möglich- keiten der Sendungsverfolgung erläutern d) Versendungen durchführen e) Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten darstellen f) Preisbildung und Abrechnung erläutern |
5.4 | Internationale Spedition (§ 4 Nr. 5.4) | a) Vorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr berücksichtigen b) Einsatzmöglichkeiten von Speditionsdokumenten darstellen c) zoll- und außenwirtschaftliche Rechtsvorschriften berücksich- tigen d) das Akkreditivverfahren erläutern, Bestimmungen von Akkredi- tiven bei der Auftragsabwicklung beachten |
5.5 | Logistische Dienstleistungen (§ 4 Nr. 5.5) | a) logistische Bedürfnisse des Kunden sowie Umsetzungsmöglich- keiten ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln b) bei der Erarbeitung von Logistikkonzepten mitwirken c) bei der Ermittlung und Bewertung von Angeboten zur Erbringung logistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Drit- ten mitwirken d) Informationsleistungen des Ausbildungsbetriebes anbieten e) Abläufe und Aufgabenverteilung bei der Umsetzung logistischer Leistungen darstellen f) an der Sicherstellung des Daten- und Informationsflusses zwi- schen den an logistischen Ketten Beteiligten mitwirken g) vertragliche Leistungsvorgaben umsetzen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Beteiligten berücksichtigen h) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragen i) Vorgänge dokumentieren, Daten analysieren und für Kunden bereitstellen k) Daten für Leistungsabrechnungen erfassen l) bei Verbesserungen von logistischen Prozessen mitwirken |
6 | Verträge, Haftung und Versicherungen (§ 4 Nr. 6) | a) Rechtsgrundlagen des Speditionsvertrages und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner erläutern b) Rechtsbeziehungen aus Fracht- und Lagerverträgen sowie Ver- trägen über logistische Dienstleistungen von den Rechtsbezie- hungen aus dem Speditionsvertrag abgrenzen c) Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen von zwei Ver- kehrsträgern anwenden d) branchen- und betriebsübliche allgemeine Geschäftsbedingun- gen anwenden e) Speditionsverträge abschließen f) Frachtverträge abschließen g) Schadenersatzansprüche prüfen, Regressansprüche gegenüber Dritten wahren, Regulierungen veranlassen h) Verkehrshaftungs- und Warenversicherungen des Ausbildungs- betriebes nutzen, insbesondere für auftragsbezogene Deckung sorgen i) Kunden über Risiken informieren, Möglichkeiten der Absiche- rung erläutern, Versicherungsschutz für Kunden besorgen k) Rechte und Pflichten aus betrieblichen Haftpflicht- und Sachver- sicherungsverträgen wahrnehmen |
7 | Marketing (§ 4 Nr. 7) | a) Anforderungen an speditionelle und logistische Dienstleistungen insbesondere im Bereich von Produktion, Beschaffung und Dis- tribution ermitteln und bewerten b) die Produktpalette des Ausbildungsbetriebes mit den Angeboten der Speditions- und Logistikbranche vergleichen c) Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessen- ten situationsgerecht nutzen d) Kundengespräche vorbereiten und führen e) bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwirken |
8 | Gefahrgut, Schutz und Sicherheit (§ 4 Nr. 8) | a) Gefahren im Umgang mit Gefahrgut unter Berücksichtigung der Gefahrenklassen und -symbole sowie Stoffeinteilungen beach- ten b) güterbezogene Sicherheitsvorschriften beachten c) Maßnahmen zur Schadenverhütung und Schadenminderung treffen und überwachen d) Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen begründen und beachten |
9 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 9) | |
9.1 | Zahlungsverkehr und Buchführung (§ 4 Nr. 9.1) | a) Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung beachten b) Forderungen und Verbindlichkeiten überwachen c) Zahlungsvorgänge bearbeiten d) Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten e) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems berück- sichtigen f) vorbereitende Arbeiten für die Buchung durchführen g) im Ausbildungsbetrieb anfallende Steuern und Abgaben berück- sichtigen h) vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluss durchführen |
9.2 | Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling (§ 4 Nr. 9.2) | a) Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläutern, Funktion des Controllings erklären b) Kosten und Erträge von erbrachten Dienstleistungen berechnen und bewerten c) Daten für die Kalkulation ermitteln d) an kaufmännischen Planungs-, Steuerungs- und Kontrollauf- gaben des Ausbildungsbetriebes mitwirken e) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, Statistiken erstellen und präsentieren f) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens im Ausbil- dungsbetrieb mitwirken |
9.3 | Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 9.3) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitra- gen c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit erklären und die Auswirkung auf das Betriebsergebnis darstellen |
Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis f,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.
- Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele a, f, g und m,
- 5.3
- Sammelgut- und Systemverkehre,
- 6.
- Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziele a und c,
- 2.1
- Arbeitsorganisation,
- 2.3
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,
- 2.4
- Datenschutz und Datensicherheit,
- 3.
- Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.1
- Güterversendung und Transport, Lernziele a bis d,
- 8.
- Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziel a,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz,
- 2.1
- Arbeitsorganisation,
- 2.3
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d und e,
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.
- Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele c, d, h, i, k, l,
- 5.1
- Güterversendung und Transport, Lernziele e bis i,
- 5.5
- Logistische Dienstleistungen, Lernziel a,
- 6.
- Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziel d,
- 7.
- Marketing, Lernziele c bis e,
- 2.3
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,
- 5.1
- Güterversendung und Transport, Lernziele a bis d,
- 5.3
- Sammelgut- und Systemverkehre
(2) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 5.2
- Lagerlogistik
- 1.3
- Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b,
- 2.2
- Teamarbeit und Kommunikation,
- 8.
- Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziele b bis d,
- 9.3
- Qualitätsmanagement
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel e,
- 2.1
- Arbeitsorganisation
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.5
- Logistische Dienstleistungen, Lernziel k,
- 9.1
- Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele a, c, e und f,
- 9.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele a bis c,
- 2.3
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,
- 5.1
- Güterversendung und Transport
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
- Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,
- 4.
- Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele b und e, n bis p,
- 5.4
- Internationale Spedition,
- 6.
- Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziele b, e bis k,
- 9.1
- Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele b, d, g und h,
- 9.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele d bis f,
- 2.3
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 2.4
- Datenschutz und Datensicherheit,
- 5.3
- Sammelgut- und Systemverkehre,
- 7.
- Marketing, Lernziele c bis e,
- 8.
- Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziel a,
- 9.3
- Qualitätsmanagement
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.3
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel f,
- 5.5
- Logistische Dienstleistungen, Lernziele b bis i und l,
- 7.
- Marketing, Lernziele a und b,
- 2.3
- Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,
- 2.4
- Datenschutz und Datensicherheit,
- 3.
- Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,
- 4.
- Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik,
- 6.
- Verträge, Haftung und Versicherungen,
- 7.
- Marketing, Lernziele c bis e,
- 9.3
- Qualitätsmanagement
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse einer der Berufsbildpositionen
- 5.1
- Güterversendung und Transport,
- 5.2
- Lagerlogistik,
- 5.3
- Sammelgut- und Systemverkehre,
- 5.4
- Internationale Spedition oder
- 5.5
- Logistische Dienstleistungen
- 4.
- Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik,
- 6.
- Verträge, Haftung und Versicherungen
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