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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung (SpedKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.07.2004 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1165
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-333 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung,

1.3
Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis f,

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5
Umweltschutz

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.
Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele a, f, g und m,

5.3
Sammelgut- und Systemverkehre,

6.
Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziele a und c,

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation,

2.3
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,

2.4
Datenschutz und Datensicherheit,

3.
Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.1
Güterversendung und Transport, Lernziele a bis d,

8.
Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziel a,

zu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5
Umweltschutz,

2.1
Arbeitsorganisation,

2.3
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d und e,

zu vertiefen.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.
Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele c, d, h, i, k, l,

5.1
Güterversendung und Transport, Lernziele e bis i,

5.5
Logistische Dienstleistungen, Lernziel a,

6.
Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziel d,

7.
Marketing, Lernziele c bis e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,

5.1
Güterversendung und Transport, Lernziele a bis d,

5.3
Sammelgut- und Systemverkehre

zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.2
Lagerlogistik

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

1.3
Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b,

2.2
Teamarbeit und Kommunikation,

8.
Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziele b bis d,

9.3
Qualitätsmanagement

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel e,

2.1
Arbeitsorganisation

zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.5
Logistische Dienstleistungen, Lernziel k,

9.1
Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele a, c, e und f,

9.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele a bis c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,

5.1
Güterversendung und Transport

zu vertiefen.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.
Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,

4.
Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele b und e, n bis p,

5.4
Internationale Spedition,

6.
Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziele b, e bis k,

9.1
Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele b, d, g und h,

9.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele d bis f,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3
Informations- und Kommunikationssysteme,

2.4
Datenschutz und Datensicherheit,

5.3
Sammelgut- und Systemverkehre,

7.
Marketing, Lernziele c bis e,

8.
Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziel a,

9.3
Qualitätsmanagement

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel f,

5.5
Logistische Dienstleistungen, Lernziele b bis i und l,

7.
Marketing, Lernziele a und b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,

2.4
Datenschutz und Datensicherheit,

3.
Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,

4.
Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik,

6.
Verträge, Haftung und Versicherungen,

7.
Marketing, Lernziele c bis e,

9.3
Qualitätsmanagement

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse einer der Berufsbildpositionen

5.1
Güterversendung und Transport,

5.2
Lagerlogistik,

5.3
Sammelgut- und Systemverkehre,

5.4
Internationale Spedition oder

5.5
Logistische Dienstleistungen

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

4.
Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik,

6.
Verträge, Haftung und Versicherungen

zu vertiefen. Dabei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SpedKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpedKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SpedKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...