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§ 15 - Bausparkassengesetz (BauSparkG)
neugefasst durch B. v. 15.02.1991 BGBl. I S. 454; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Geltung ab 01.01.1973; FNA: 7691-2 Bausparförderung
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Geltung ab 01.01.1973; FNA: 7691-2 Bausparförderung
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§ 15 Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
(1) 1Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Bausparkasse und erscheint die Vermeidung des Insolvenzverfahrens unter Abwägung der Interessen der Bausparer und der übrigen Gläubiger geboten, so kann die Bundesanstalt alle Arten von Zahlungen einstweilen verbieten. 2Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bundesanstalt auch einer vereinfachten Abwicklung (§ 5 Abs. 2 Nr. 7) zustimmen. 3Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.
(2) Die Regelungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes, des Einlagensicherungsgesetzes sowie § 48t des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2399 m.W.v. 29. Dezember 2015
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Frühere Fassungen von § 15 BauSparkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2015 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2399 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 BauSparkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BauSparkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauSparkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung ( § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauSparkG ) nach Zeitaufwand 20.12 Genehmigung eines Plans für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... Zahlungsverbot; Zustimmung zur vereinfachten Ab- wicklung ( § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen) 2.500 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung (§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) 2 500 3.9 Zulassung von ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Ab- wicklung (§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) 2.500 3.2 Amtshandlungen ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG
... an Bausparverträgen nicht geeignet oder nicht erforderlich." 14. § 15 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... sowie § 48t des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt." 15. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt: „§ 16 Einstellung des ...
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