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Änderung § 17 BauSparkG vom 01.01.2014

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§ 16 BauSparkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 17 BauSparkG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Bezeichnung "Bausparkasse"


(Text neue Fassung)

§ 17 Bezeichnung "Bausparkasse"


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Bezeichnung 'Bausparkasse' oder eine Bezeichnung, in der das Wort 'Bausparkasse' oder der Wortstamm 'Bauspar' enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur Unternehmen führen, die die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte einer Bausparkasse besitzen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die das Wort 'Bausparkasse' oder eine Bezeichnung, in der das Wort 'Bausparkasse' oder der Wortstamm 'Bauspar' enthalten ist, in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.

vorherige Änderung

(3) Die Vorschriften der §§ 42 und 43 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten entsprechend.



(3) Die Vorschriften der §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.