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Änderung § 17 BauSparkG vom 29.12.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 BauSparkG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BauSparkGÄndG am 29. Dezember 2015 und Änderungshistorie des BauSparkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 BauSparkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2015 geltenden Fassung | § 17 BauSparkG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399 |
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(Text alte Fassung)§ 16 Bezeichnung "Bausparkasse" | (Text neue Fassung)§ 17 Bezeichnung "Bausparkasse" |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Bezeichnung 'Bausparkasse' oder eine Bezeichnung, in der das Wort 'Bausparkasse' oder der Wortstamm 'Bauspar' enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur Unternehmen führen, die die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte einer Bausparkasse besitzen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die das Wort 'Bausparkasse' oder eine Bezeichnung, in der das Wort 'Bausparkasse' oder der Wortstamm 'Bauspar' enthalten ist, in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bauspargeschäfte betreiben. (3) Die Vorschriften der §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. |
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