Tools:
Update via:
Anlage XVIIIb - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
Anlage XVIIIb (zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a) Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber und der Geschwindigkeitsbegrenzer
1 Allgemeines
- 1.1
- Der Begriff Prüfung umfasst die Prüfung der Fahrtenschreiber sowie die Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer. Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung der Fahrtenschreiber.
- 1.2
- Prüfungen sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.
- 1.3
- Prüfungen dürfen nur an Stellen durchgeführt werden, an denen die in dieser Anlage beschriebenen Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der Prüfungen vorhanden sind (Prüfstellen).
- 1.4
- Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess- oder Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von dem Betreiber der Prüfstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von Prüfungen bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands unzulässig.
- 1.5
- Die gespeicherten Prüfungsdaten, die Plombiereinrichtungen, die Werkstattkarten sowie die Formulare zur Bestätigung über die Unmöglichkeit des Herunterladens der Daten sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff und Diebstahl zu schützen.
- 2.1
- Für die Durchführung der Prüfungen muss folgende Grundausstattung ständig vorhanden sein:
- a)
- eine ausreichend bemessene Halle oder ein überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu prüfenden Fahrzeugen, mit Grube, Hebebühne oder Rampe,
- b)
- ein geeigneter Rollenprüfstand oder eine ebene und befestigte 20 Meter lange Prüfstrecke mit homogenem Oberflächenbelag für Lichtschrankenmessung mit stationär fest montierten Reflexleisten oder Halterungen für die Reflexleisten,
- c)
- ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Prüfgerät zur Ermittlung der Fahrzeugwegimpulszahl,
- d)
- ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Prüf-Programmiergerät für Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessungen sowie zur Einstellung oder Programmierung der jeweils erforderlichen Geräteparameter und zur Kopplung von externen Geräten,
- e)
- ein 50 Meter langes Maßband der Genauigkeitsklasse II,
- f)
- ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Uhrenprüfgerät,
- g)
- eine Plombiereinrichtung und ein Plombierungszeichen,
- h)
- eine Reifenfüllanlage mit Reifenluftdruckmessgerät,
- i)
- Werkzeuge und weitere Messgeräte nach Weisung des anerkannten Fahrtenschreiberherstellers.
- 2.2
- Für Prüfungen der analogen Fahrtenschreiber muss folgende Zusatzausstattung ständig vorhanden sein:
ein Auswertgerät mit Prüfschablone für Schaublattprüfungen. - 2.3
- Für Prüfungen der digitalen Fahrtenschreiber muss folgende Zusatzausstattung ständig vorhanden sein:
- a)
- eine Werkstattkarte pro verantwortlicher Fachkraft,
- b)
- eine Einrichtung zum Herunterladen der Fahrtenschreiberdaten und beim Gerätetausch zur Weitergabe der Massenspeicherdaten an den Fahrzeughalter,
- c)
- ein geeignetes DSRC-Prüflesegerät zur Überprüfung der Kommunikation mit Fernabfragegeräten bei den digitalen Fahrtenschreibern der zweiten Generation,
- d)
- eine Einrichtung für die elektronische Archivierung und Sicherung der Prüfungsdaten zu den durchgeführten Prüfungen.
- 2.4
- Zur laufenden Unterrichtung der für die Durchführung der Prüfungen eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten:
- a)
- die für die Durchführung der Prüfungen einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- die im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlichten Richtlinien, die für die Durchführung der Prüfungen zu beachten sind,
- c)
- Technische Daten und Prüfanleitungen der zu prüfenden Fahrtenschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer und
- d)
- eine Übersicht über die erfolgte Schulung der zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art der Schulung und des Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durchgeführt werden muss.
- 2.5
- Soweit nach den vorstehenden Nummern eine Verifizierung vorgeschrieben ist, muss die Verifizierung der Prüfgeräte mindestens alle zwei Jahre erfolgen. Die Vorgaben der Prüfgerätehersteller zur Verifizierung sind Dritten auf Anfrage zugänglich zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 191 m.W.v. 20. Juni 2024
Frühere Fassungen von Anlage XVIIIb StVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 20.06.2024 | Artikel 1 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191 |
aktuell vorher | 30.10.2014 | Artikel 2 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.2014 BGBl. I S. 1635 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV) vom 26.07.2013 BGBl. I S. 2803 |
aktuell | vor 01.08.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage XVIIIb StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage XVIIIb StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57b StVZO Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte (vom 20.06.2024)
... Nachprüfungen dürfen nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht. (4) Wird der Fahrtenschreiber vom ... Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt ...
§ 57d StVZO Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (vom 20.06.2024)
... Die Prüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht. (2) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit ...
Anlage XVIIId StVZO (zu § 57b Absatz 3 und § 57d Absatz 1a) Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer (vom 20.06.2024)
... auf Antrag und für jede Betriebsstätte einzeln, wenn die Betriebsstätte die in Anlage XVIIIb genannten Anforderungen an die Prüfstellen erfüllt. Die nach Anlage XVIIIc ... Der Antragsteller muss nachweisen, dass die von ihm benannte Prüfstelle den Anforderungen der Anlage XVIIIb entspricht. 2.8 Die Beauftragung ist nicht übertragbar. 3 ... von digitalen Fahrtenschreibern eingeschränkt werden, sofern die Voraussetzungen nach Anlage XVIIIb , mit Ausnahme der in Nummer 2.2 genannten Ausstattung, nachgewiesen sind. 5 ... Ruhen der Beauftragung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden, wenn eine der in der Anlage XVIIIb oder Nummer 2 genannten Voraussetzungen absehbar nur in einem befristeten Zeitraum nicht besteht. ... Schulungen durchgeführt werden und e) ob die erforderliche Ausstattung nach Anlage XVIIIb vorhanden und funktionsfähig ist. Bei beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 48. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... des eingebetteten Weg- oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters." 30. Anlage XVIIIb wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert: ...
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht." 23. § 63a wird wie folgt ...
Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
Artikel 2 49. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Nummer 2.4, Anlage XVIIa Nummer 1.2 und 7.2 Satz 2 und Nummer 7.4, Anlage XVIIIa Nummer 1, Anlage XVIIIb Nummer 2.3 Buchstabe b und Anlage XVIIId Nummer 1.2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, ...
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Durchführung der Prüfungen der Fahrtenschreiber". d) Die Angabe zu Anlage XVIIIb wird wie folgt gefasst: „Anlage XVIIIb Prüfstellen für die ... d) Die Angabe zu Anlage XVIIIb wird wie folgt gefasst: „ Anlage XVIIIb Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber und der ... Nachprüfungen dürfen nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht." e) Absatz 4 wird wie folgt ... XVIIId. Die Prüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... Vorschriften der vorgenannten Verordnungen entsprechen oder". 20. Die Anlagen XVIII bis XVIIId werden wie folgt gefasst: „Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1 und ... hat, zusammen mit dem Prüfnachweis drei Jahre aufbewahrt werden. Anlage XVIIIb (zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a) Prüfstellen für die ... auf Antrag und für jede Betriebsstätte einzeln, wenn die Betriebsstätte die in Anlage XVIIIb genannten Anforderungen an die Prüfstellen erfüllt. Die nach Anlage XVIIIc ... Der Antragsteller muss nachweisen, dass die von ihm benannte Prüfstelle den Anforderungen der Anlage XVIIIb entspricht. 2.8 Die Beauftragung ist nicht übertragbar. 3 ... von digitalen Fahrtenschreibern eingeschränkt werden, sofern die Voraussetzungen nach Anlage XVIIIb , mit Ausnahme der in Nummer 2.2 genannten Ausstattung, nachgewiesen sind. 5 ... Ruhen der Beauftragung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden, wenn eine der in der Anlage XVIIIb oder Nummer 2 genannten Voraussetzungen absehbar nur in einem befristeten Zeitraum nicht besteht. ... Schulungen durchgeführt werden und e) ob die erforderliche Ausstattung nach Anlage XVIIIb vorhanden und funktionsfähig ist. Bei beauftragten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10146/a176011.htm