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Anlage XVIIIc - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage XVIIIc (zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a) Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren für die Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber
1 Allgemeines
- 1.1
- Der Begriff Prüfung umfasst die Prüfung der Fahrtenschreiber sowie die Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer. Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung der Fahrtenschreiber.
- 1.2
- Die Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren für die Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber obliegt dem Kraftfahrt-Bundesamt.
- 1.3
- Die Anerkennung kann erteilt werden
- a)
- zur Vornahme der Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer durch den Fahrtenschreiberhersteller in von ihm unterhaltenen Werkstätten,
- b)
- zur Vornahme der Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber nach § 57b Absatz 4 durch den Antragsteller.
Die Beauftragung einer Kraftfahrzeugwerkstatt durch einen anerkannten Fahrtenschreiberhersteller erfolgt nach Maßgabe der Anlage XVIIId. - 1.4
- Für die Anerkennung muss der Fahrtenschreiberhersteller nachweisen, dass er Inhaber einer EU-Typgenehmigung für Fahrtenschreiber oder einer Fahrzeugeinheit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung ist. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen genehmigen.
- 1.5
- Fahrzeugimporteure können wie Fahrzeughersteller für die Durchführung der Einbauprüfung in ihren Werkstätten anerkannt werden, wenn sie an Fahrzeugen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden sind, für den jeweiligen Fahrzeughersteller die Einbauprüfung vornehmen.
- 2.1
- Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung befugten Personen, sowie die für die Durchführung von den Prüfungen verantwortlichen Fachkräfte persönlich zuverlässig sind. Zu diesem Zweck soll sich die zuständige Behörde ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und einen Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegen lassen. Die Auskünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
- 2.2
- Die Anerkennung zur Durchführung der Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er nachweist, dass er die in der Anlage XVIIId Nummer 2.3, 2.4, 2.6 und 2.7 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von den in Satz 1 genannten persönlichen Voraussetzungen genehmigen.
- Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
- 4.1
- Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
- 4.2
- Wurde die Anerkennung eines anerkannten Fahrtenschreiberherstellers nach Nummer 1.3 Buchstabe a zurückgenommen, werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der Kraftfahrzeugwerkstätten nach sechs Monaten ungültig. Innerhalb dieser Frist können sich die betroffenen Kraftfahrzeugwerkstätten von einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten Fahrtenschreiberhersteller nach Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 genehmigen.
- 5.1
- Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie ist auch dann zu widerrufen, wenn
- a)
- der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen hat,
- b)
- die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder
- c)
- die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind.
- 5.2
- Wurde die Anerkennung eines anerkannten Fahrtenschreiberherstellers widerrufen, werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der Kraftfahrzeugwerkstätten sechs Monate nach dem Wirksamwerden des Widerrufs ungültig. Innerhalb dieser Frist können sich die betroffenen Kraftfahrzeugwerkstätten von einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten Fahrtenschreiberhersteller nach Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 genehmigen.
- 6.1
- Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Stellen aus. Mindestens alle zwei Jahre hat sie zu prüfen oder prüfen zu lassen,
- a)
- ob die sich aus der Anerkennung ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt werden,
- b)
- ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrierungen und Einbauten der Fahrtenschreiber durch den Antragsteller ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen worden sind,
- c)
- in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist und
- d)
- ob sich die aus der Anerkennung ergebenen Pflichten im Zusammenhang mit der Beauftragung und Schulung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Anlage XVIIId eingehalten werden.
- 6.2
- Die mit der Prüfung nach Nummer 6.1 Satz 2 beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Prüfnachweise einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Prüfnachweise vorzulegen.
- 6.3
- Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen Arbeitskreis zum Erfahrungsaustausch mit den anerkannten Fahrtenschreiberherstellern einberufen.
- Die vor dem 20. Juni 2024 von den zuständigen Landesbehörden erteilten Anerkennungen behalten bis zum 19. Juni 2026 ihre Gültigkeit.
- Die für die Durchführung der Prüfung anerkannten Fahrtenschreiberhersteller sowie die anerkannten Fahrzeughersteller und Fahrzeugimporteure haben alle Veränderungen, die ihre Anerkennung beeinflussen können, der Anerkennungsstelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 191 m.W.v. 20. Juni 2024
Frühere Fassungen von Anlage XVIIIc StVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.06.2024 | Artikel 1 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191 |
aktuell vorher | 11.03.2015 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 09.03.2015 BGBl. I S. 243 |
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 8 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920 |
aktuell | vor 01.05.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage XVIIIc StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage XVIIIc StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57b StVZO Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte (vom 20.06.2024)
... dürfen nur durchgeführt werden durch 1. einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtenschreiberhersteller, 2. von diesen nach ... der Fahrtenschreiber vom Fahrzeughersteller eingebaut, so kann dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlagen XVIII und XVIIIa ... und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. Die ...
§ 57d StVZO Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (vom 20.06.2024)
... von den in § 57b Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc geprüft werden. Das Beauftragen von Kraftfahrzeugwerkstätten für diese ...
Anlage XVIIId StVZO (zu § 57b Absatz 3 und § 57d Absatz 1a) Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer (vom 20.06.2024)
... von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer obliegt den nach Anlage XVIIIc Nummer 1.3 Buchstabe a anerkannten Fahrtenschreiberherstellern. Die Beauftragung erfolgt auf Antrag und ... Anlage XVIIIb genannten Anforderungen an die Prüfstellen erfüllt. Die nach Anlage XVIIIc anerkannten Fahrtenschreiberhersteller dürfen keine Kraftfahrzeugwerkstätten ... sind entsprechend anzuwenden. Personen, die als Angestellte eines nach der Anlage XVIIIc anerkannten Fahrtenschreiberherstellers praxisnahe Service- und Versuchstätigkeiten ... unverzüglich zu unterrichten. 8 Aufsicht 8.1 Der nach Anlage XVIIIc Nummer 1.3 Buchstabe a anerkannte Fahrtenschreiberhersteller übt die Aufsicht über die von ihm beauftragten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... dürfen nur durchgeführt werden durch 1. einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtenschreiberhersteller, 2. von diesen nach ... der Fahrtenschreiber vom Fahrzeughersteller eingebaut, so kann dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 8 9. FeVuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc, Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIa, Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIIc , Nummer 2.1 der Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 ...
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... der Fahrtenschreiber und der Geschwindigkeitsbegrenzer". e) Die Angabe zu Anlage XVIIIc wird wie folgt gefasst: „Anlage XVIIIc Anerkennung von ... e) Die Angabe zu Anlage XVIIIc wird wie folgt gefasst: „ Anlage XVIIIc Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der ... nach den Wörtern „durch einen" die Wörter „nach Maßgabe der Anlage XVIIIc " eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: „Absatz 1 Satz 2 ... von den in § 57b Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc geprüft werden. Das Beauftragen von Kraftfahrzeugwerkstätten für diese Prüfung ... Vorschriften der vorgenannten Verordnungen entsprechen oder". 20. Die Anlagen XVIII bis XVIIId werden wie folgt gefasst: „Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1 und ... zur Verifizierung sind Dritten auf Anfrage zugänglich zu machen. Anlage XVIIIc (zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a) Anerkennung von ... von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer obliegt den nach Anlage XVIIIc Nummer 1.3 Buchstabe a anerkannten Fahrtenschreiberherstellern. Die Beauftragung erfolgt auf Antrag und ... Anlage XVIIIb genannten Anforderungen an die Prüfstellen erfüllt. Die nach Anlage XVIIIc anerkannten Fahrtenschreiberhersteller dürfen keine Kraftfahrzeugwerkstätten ... sind entsprechend anzuwenden. Personen, die als Angestellte eines nach der Anlage XVIIIc anerkannten Fahrtenschreiberherstellers praxisnahe Service- und Versuchstätigkeiten ... unverzüglich zu unterrichten. 8 Aufsicht 8.1 Der nach Anlage XVIIIc Nummer 1.3 Buchstabe a anerkannte Fahrtenschreiberhersteller übt die Aufsicht über die von ihm beauftragten ...
Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 243
Artikel 2 FPersVuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage XVIIIc Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst: „6.1 Die Anerkennungsstelle übt die ...
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