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Anlage XVIIId - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage XVIIId (zu § 57b Absatz 3 und § 57d Absatz 1a) Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer
1 Allgemeines
- 1.1
- Die Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer obliegt den nach Anlage XVIIIc Nummer 1.3 Buchstabe a anerkannten Fahrtenschreiberherstellern.
Die Beauftragung erfolgt auf Antrag und für jede Betriebsstätte einzeln, wenn die Betriebsstätte die in Anlage XVIIIb genannten Anforderungen an die Prüfstellen erfüllt.
Die nach Anlage XVIIIc anerkannten Fahrtenschreiberhersteller dürfen keine Kraftfahrzeugwerkstätten beauftragen, für die bereits eine Beauftragung nach dieser Anlage besteht oder deren Beauftragung wegen Missachtung einschlägiger Vorschriften entzogen oder versagt wurde. - 1.2
- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt die Richtlinien für die nach Nummer 2.6 vorgeschriebenen Schulungen und Fortbildungsschulungen und für das Verfahren der Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - bekannt.
- 1.3
- Die Beauftragung nach Nummer 1.1 und die Erfüllung der in Nummer 2 bestimmten persönlichen Voraussetzungen sind Grundlage für die Zuteilung der Werkstattkarten. Die Werkstattkarte wird jeweils mit den Daten der Kraftfahrzeugwerkstatt sowie der für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Fachkraft personalisiert. Bei Wegfall der Prüfberechtigung der Kraftfahrzeugwerkstatt oder einer verantwortlichen Fachkraft oder beim Ausscheiden einer verantwortlichen Fachkraft aus dem Unternehmen sowie bei Nichteinhaltung der in Nummer 2.6 festgelegten Nachschulungsfrist sind die betroffenen Werkstattkarten durch die Kraftfahrzeugwerkstatt unverzüglich an die ausgebende Stelle zurückzugeben.
- 2.1
- Der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verantwortlichen Fachkräfte müssen ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Zu diesem Zweck soll sich die örtlich und fachlich zuständige Kraftfahrzeuginnung ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und einen Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegen lassen. Die Auskünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als sechs Monate sein.
- 2.2
- Der Antragsteller muss durch die Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer über die Eintragung in die Handwerksrolle nachweisen, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer festgestellten Mängel erforderlich sind.
- 2.3
- Der Antragsteller muss nachweisen, dass er für die Durchführung der Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer mindestens eine verantwortliche Fachkraft beschäftigt. Die Fachkräfte müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden.
- 2.4
- Der Antragsteller muss nachweisen, dass die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verantwortlichen Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen, wobei die verantwortlichen Fachkräfte
- a)
- eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der folgenden Ausbildungsberufe nachweisen müssen:
- aa)
- Kraftfahrzeugmechaniker,
- bb)
- Kraftfahrzeugelektriker,
- cc)
- Automobilmechaniker,
- dd)
- Kraftfahrzeugmechatroniker,
- ee)
- Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,
- ff)
- Karosserie- und Fahrzeugbauer,
- gg)
- Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,
- hh)
- Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,
- ii)
- Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,
- jj)
- Landmaschinenmechaniker,
- kk)
- Land- und Baumaschinenmechaniker,
- ll)
- Land- und Baumaschinenmechatroniker, oder
- b)
- eine erfolgreiche Meisterprüfung in einem der folgenden Berufe nachweisen müssen:
- aa)
- Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
- bb)
- Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
- cc)
- Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
- dd)
- Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,
- ee)
- Metallbauer-Handwerk (Fachrichtung Fahrzeugbau),
- ff)
- Metallbauer-Handwerk (Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau),
- gg)
- Landmaschinenmechaniker-Handwerk,
- hh)
- Land- und Baumaschinenmechatroniker, oder
- c)
- als Bachelor, Master, staatlich geprüfter Techniker, Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik nachweisen müssen:
- aa)
- eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung und Reparatur) oder
- bb)
- eine Abschlussprüfung in den vorgenannten Ausbildungsberufen.
- 2.5
- Die in den Nummern 2.1 bis 2.4 genannten Nachweise sind von der örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnung zu bewerten. Das Ergebnis der Bewertung ist anschließend dem anerkannten Fahrtenschreiberhersteller mitzuteilen.
- 2.6
- Die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verantwortlichen Fachkräfte müssen darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Geräte entsprechende Schulung nach Nummer 9 erfolgreich abgeschlossen haben. Spätestens nach 36 Monaten, beginnend mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Fortbildungsschulung abgelegt wurde, ist eine Fortbildungsschulung erfolgreich abzulegen. Wird diese Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer Fortbildungsschulung eine erstmalige Schulung durchzuführen.
- 2.7
- Der Antragsteller muss nachweisen, dass die von ihm benannte Prüfstelle den Anforderungen der Anlage XVIIIb entspricht.
- 2.8
- Die Beauftragung ist nicht übertragbar.
- 3.1
- Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person sind für die ordnungsgemäße Nutzung der Werkstattkarte verantwortlich. Sie hat die verantwortlichen Fachkräfte hierüber jährlich zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
- 3.2
- Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person haben sicherzustellen, dass die Werkstattkarte nicht missbräuchlich oder durch unbefugte Personen verwendet wird. Sie darf nur von der verantwortlichen Fachkraft, auf die sie ausgestellt ist, verwendet werden. Sie ist innerhalb der Werkstatt sicher und gegen unbefugte Zugriffe geschützt aufzubewahren und darf außerhalb der Werkstatt nur unter den Bedingungen der Richtlinie nach Nummer 1.2 verwendet werden. Verlust oder Diebstahl der Werkstattkarte sind der ausgebenden Behörde oder Stelle unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn die verantwortliche Fachkraft unter Mitnahme der Werkstattkarte ihr Arbeitsverhältnis auflöst und die Kraftfahrzeugwerkstatt die Karte nicht beschaffen kann. Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat nachzuweisen, dass es ihr nicht möglich ist, die Werkstattkarte zurückzuerlangen.
- 3.3
- Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person führen zu Kontrollzwecken einen kontinuierlichen Nachweis über die jeweilige Verwendung der ihren verantwortlichen Fachkräften erteilten Werkstattkarten. Zu diesem Zweck sind die im Speicherchip der Werkstattkarten vorhandenen Daten regelmäßig zu kopieren. Die Daten sind in geeigneter Form mindestens drei Jahre zu speichern.
- Die Beauftragung zur Prüfung von Fahrtenschreibern kann auf die Prüfung von digitalen Fahrtenschreibern eingeschränkt werden, sofern die Voraussetzungen nach Anlage XVIIIb, mit Ausnahme der in Nummer 2.2 genannten Ausstattung, nachgewiesen sind.
- Die Beauftragung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer ordnungsgemäß durchgeführt werden.
- Die Beauftragung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
- 7.1
- Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.
- 7.2
- In Einzelfällen kann zunächst das Ruhen der Beauftragung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden, wenn eine der in der Anlage XVIIIb oder Nummer 2 genannten Voraussetzungen absehbar nur in einem befristeten Zeitraum nicht besteht. Wird das Fehlen der Voraussetzung nicht innerhalb des Zeitraumes des Ruhens behoben, ist die Beauftragung zu widerrufen.
- 7.3
- Die Beauftragung ist teilweise oder ganz zu widerrufen, wenn
- a)
- der Inhaber der Beauftragung oder eine seiner verantwortlichen Fachkräfte vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen haben,
- b)
- die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder
- c)
- die mit der Beauftragung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind.
- 7.4
- Die Beauftragung kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist oder der Antragssteller auf die Beauftragung verzichtet.
- 7.5
- Im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme der Beauftragung sind die bereitgestellten Prägezangeneinsätze an die beauftragende Stelle zurückzugeben. Weiterhin ist die Möglichkeit der Durchführung weiterer Prüfungen und deren Dokumentation durch geeignete Maßnahmen durch die beauftragende Stelle zu unterbinden.
- 7.6
- Die zuständige Ausgabestelle für Werkstattkarten und das Kraftfahrt-Bundesamt sind von dem Widerruf der Beauftragung, wie auch von der zeitlichen Untersagung und festgestellten schwerwiegenden Abweichungen von Prüftätigkeiten einer verantwortlichen Fachkraft unverzüglich zu unterrichten.
- 8.1
- Der nach Anlage XVIIIc Nummer 1.3 Buchstabe a anerkannte Fahrtenschreiberhersteller übt die Aufsicht über die von ihm beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Mindestens alle 2 Jahre prüft er in den von ihm beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten,
- a)
- ob die sich aus der Beauftragung ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des Umganges mit Werkstattkarten, erfüllt werden,
- b)
- ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrierungen und Einbauten der Fahrtenschreiber und der Geschwindigkeitsbegrenzer durch den Antragsteller ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen worden sind,
- c)
- in welchem Umfang von der Beauftragung Gebrauch gemacht worden ist,
- d)
- ob die in Nummer 9 vorgeschriebenen Schulungen durchgeführt werden und
- e)
- ob die erforderliche Ausstattung nach Anlage XVIIIb vorhanden und funktionsfähig ist.
- 8.2
- Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Beauftragung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Beauftragung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen.
- 8.3
- Falls der anerkannte Fahrtenschreiberhersteller feststellt, dass Prüfungen nicht vorschriftsgemäß durchgeführt wurden, kann er
- a)
- eine erneute Prüfung der betroffenen Fahrzeuge anordnen,
- b)
- die Nachschulung verantwortlicher Fachkräfte anordnen,
- c)
- die Ausübung der Prüftätigkeit der verantwortlichen Fachkräfte bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten untersagen,
- d)
- den Inhaber der Beauftragung oder eine verantwortliche Fachkraft schriftlich abmahnen oder
- e)
- die Beauftragung mit weiteren Auflagen verbinden, beispielsweise einer jährlichen Überwachung.
- 9.1
- Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden durch
- a)
- anerkannte Fahrtenschreiberhersteller,
- b)
- von einem anerkannten Fahrtenschreiberhersteller autorisierte und für solche Schulungen geeignete Stellen oder
- c)
- vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks autorisierte und für solche Schulungen geeignete Bildungsstätten des Kraftfahrzeughandwerks.
- 9.2
- Schulungsstätten sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert zu melden; dies gilt auch für die Einstellung der Schulungstätigkeit.
- 9.3
- Die Schulungen, die vorgeschriebenen Fortbildungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulung der Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen. Die Schulungen müssen geräte- und herstellerübergreifend durchgeführt werden.
- 9.4
- Die in den Schulungen für digitale Fahrtenschreiber verwendeten Fahrtenschreiber und Schulungskarten sind mit speziellen Test-Keys auszurüsten, um Sicherheitsrisiken wie beispielsweise einen Diebstahl und eine damit verbundene unbefugte Weiterverwendung von Schulungskarten auszuschließen.
- Die Aufsicht über die beauftragenden Stellen, das Beauftragungsverfahren und die Schulungen obliegt dem Kraftfahrt-Bundesamt. Nummer 8.2 ist entsprechend anzuwenden.
- 11.1
- Veränderungen bei beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Beauftragung beeinflussen können, sind dem anerkannten Fahrtenschreiberhersteller unaufgefordert mitzuteilen.
- 11.2
- Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Durchführung der Schulungen haben können, sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert zu melden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 191 m.W.v. 20. Juni 2024
Frühere Fassungen von Anlage XVIIId StVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.06.2024 | Artikel 1 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191 |
aktuell vorher | 11.03.2015 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 09.03.2015 BGBl. I S. 243 |
aktuell vorher | 30.10.2014 | Artikel 2 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.2014 BGBl. I S. 1635 |
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 8 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920 |
aktuell | vor 01.05.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage XVIIId StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage XVIIId StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57b StVZO Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte (vom 20.06.2024)
... amtlich anerkannten Fahrtenschreiberhersteller, 2. von diesen nach Maßgabe der Anlage XVIIId beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten oder 3. die in den gemäß Artikel ...
§ 57d StVZO Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (vom 20.06.2024)
... Beauftragen von Kraftfahrzeugwerkstätten für diese Prüfung bestimmt sich nach Anlage XVIIId . Die Prüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in ...
Anlage XVIIIc StVZO (zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a) Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren für die Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber (vom 20.06.2024)
... durch einen anerkannten Fahrtenschreiberhersteller erfolgt nach Maßgabe der Anlage XVIIId . 1.4 Für die Anerkennung muss der Fahrtenschreiberhersteller nachweisen, dass er ... Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er nachweist, dass er die in der Anlage XVIIId Nummer 2.3, 2.4, 2.6 und 2.7 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen ... nach Nummer 1.3 Buchstabe a zurückgenommen, werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der Kraftfahrzeugwerkstätten nach sechs Monaten ungültig. ... einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten Fahrtenschreiberhersteller nach Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 ... die Anerkennung eines anerkannten Fahrtenschreiberherstellers widerrufen, werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der Kraftfahrzeugwerkstätten sechs Monate nach dem Wirksamwerden des ... einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten Fahrtenschreiberhersteller nach Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 ... Pflichten im Zusammenhang mit der Beauftragung und Schulung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Anlage XVIIId eingehalten werden. Die Prüfungen nach Satz 2 sind zu dokumentieren. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... amtlich anerkannten Fahrtenschreiberhersteller, 2. von diesen nach Maßgabe der Anlage XVIIId beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten oder 3. die in den gemäß Artikel ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 8 9. FeVuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIa, Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIIc, Nummer 2.1 der Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt ...
Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
Artikel 2 49. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 7.2 Satz 2 und Nummer 7.4, Anlage XVIIIa Nummer 1, Anlage XVIIIb Nummer 2.3 Buchstabe b und Anlage XVIIId Nummer 1.2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die ...
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber". f) Die Angabe zu Anlage XVIIId wird wie folgt gefasst: „Anlage XVIIId Beauftragung von ... f) Die Angabe zu Anlage XVIIId wird wie folgt gefasst: „ Anlage XVIIId Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der ... Das Beauftragen von Kraftfahrzeugwerkstätten für diese Prüfung bestimmt sich nach Anlage XVIIId . Die Prüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage ... der vorgenannten Verordnungen entsprechen oder". 20. Die Anlagen XVIII bis XVIIId werden wie folgt gefasst: „Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1 und 4) ... durch einen anerkannten Fahrtenschreiberhersteller erfolgt nach Maßgabe der Anlage XVIIId . 1.4 Für die Anerkennung muss der Fahrtenschreiberhersteller nachweisen, dass er ... Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er nachweist, dass er die in der Anlage XVIIId Nummer 2.3, 2.4, 2.6 und 2.7 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen ... nach Nummer 1.3 Buchstabe a zurückgenommen, werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der Kraftfahrzeugwerkstätten nach sechs Monaten ungültig. ... einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten Fahrtenschreiberhersteller nach Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 ... die Anerkennung eines anerkannten Fahrtenschreiberherstellers widerrufen, werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der Kraftfahrzeugwerkstätten sechs Monate nach dem Wirksamwerden des ... einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten Fahrtenschreiberhersteller nach Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 ... Pflichten im Zusammenhang mit der Beauftragung und Schulung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Anlage XVIIId eingehalten werden. Die Prüfungen nach Satz 2 sind zu dokumentieren. ... können, der Anerkennungsstelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Anlage XVIIId (zu § 57b Absatz 3 und § 57d Absatz 1a) Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten ...
Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 243
Artikel 2 FPersVuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... durchgeführt werden. Die Prüfungen sind zu dokumentieren." 2. Anlage XVIIId Nummer 7.1 wird wie folgt gefasst: „7.1 Die Anerkennungsstelle übt die ...
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