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Änderung § 57b StVZO vom 01.08.2013

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§ 57b StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 57b StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte


(Text neue Fassung)

§ 57b Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte


vorherige Änderung

(1) 1 Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 oder mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die Kontrollgeräte nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. 2 Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. 3 Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. 4 Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.

(2) 1 Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. 2 Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.

(3) 1 Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und durch nach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. 2 Die Prüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entsprechen.

(4) 1 Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen und das Gerät zu kalibrieren. 2 Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. 3 Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.



(1) 1 Halter, deren Kraftfahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtenschreiber nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. 2 Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtenschreiber oder an der B-Säule der Fahrerseite gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. 3 Bei Fahrzeugen ohne B-Säule ist, sofern möglich, das Einbauschild am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeugs gut sichtbar und dauerhaft anzubringen und muss in jedem Fall deutlich sichtbar sein. 4 Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. 5 Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.

(1a) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. ein Fahrtenschreiber ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,

2. ein analoger Fahrtenschreiber ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,

3. ein digitaler Fahrtenschreiber ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,

4. ein digitaler Fahrtenschreiber der ersten Generation ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,

5. ein digitaler Fahrtenschreiber der zweiten Generation ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.

(2) 1 Nach jedem Einbau eines Fahrtenschreibers ist eine Einbauprüfung durchzuführen.

2 Eine Nachprüfung ist durchzuführen

1. unverzüglich
nach jeder Reparatur der Fahrtenschreiberanlage,

2. unverzüglich nach
jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl,

3. unverzüglich
nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs, die sich aus einer Änderung der Reifengröße ergibt,

4.
bei jedem Ersetzen einer Plombierung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,

5. mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder Nachprüfung.

3 Bei digitalen Fahrtenschreibern ist die Nachprüfung
auch dann unverzüglich durchzuführen, wenn

1.
die am Fahrtenschreiber als koordinierte Weltzeit eingestellte Uhrzeit von der koordinierten Weltzeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder

2.
sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs geändert hat.

(3) 1 Die Einbauprüfungen und Nachprüfungen dürfen nur durchgeführt werden durch

1.
einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtenschreiberhersteller,

2.
von diesen nach Maßgabe der Anlage XVIIId beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten oder

3. die in den gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 von der Kommission veröffentlichten Verzeichnissen aufgeführten zugelassenen Einbaubetrieben und Werkstätten.

2 Einbauprüfungen und Nachprüfungen
dürfen nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.

(4) 1 Wird der Fahrtenschreiber vom Fahrzeughersteller eingebaut, so kann dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlagen XVIII und XVIIIa durchführen und das Gerät kalibrieren. 2 Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. 3 Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht. 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.