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Synopse aller Änderungen der StVZO am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 1 der 48. StVRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StVZO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

A. Personen
    §§ 1 bis 15l (weggefallen)
B. Fahrzeuge
    I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
       § 16 Grundregel der Zulassung
       § 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
    II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
       § 18 (aufgehoben)
       § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
       § 20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
       § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
       § 21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
       § 21b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
       § 21c (aufgehoben)
       § 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
       § 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
       § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
       §§ 24 bis 28 (weggefallen)
       § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
    IIa. Pflichtversicherung
       §§ 29a bis 29h (weggefallen)
    III. Bau- und Betriebsvorschriften
       1. Allgemeine Vorschriften
          § 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
          § 30a Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors
          § 30b Berechnung des Hubraums
          § 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme
          § 30d Kraftomnibusse
          § 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
          § 31a Fahrtenbuch
          § 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände
          § 31c Überprüfung von Fahrzeuggewichten
          § 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge
          § 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge
       2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
          § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
          § 32a Mitführen von Anhängern
          § 32b Unterfahrschutz
          § 32c Seitliche Schutzvorrichtungen
          § 32d Kurvenlaufeigenschaften
          § 33 Schleppen von Fahrzeugen
          § 34 Achslast und Gesamtgewicht
          § 34a Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen
          § 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen
          § 35 Motorleistung
          § 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder
          § 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
          § 35c Heizung und Lüftung
          § 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen
          § 35e Türen
          § 35f Notausstiege in Kraftomnibussen
          § 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen
          § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
          § 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen
          § 35j Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
          § 36 Bereifung und Laufflächen
          § 36a Radabdeckungen, Ersatzräder
          § 37 Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten
          § 38 Lenkeinrichtung
          § 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
          § 38b Fahrzeug-Alarmsysteme
          § 39 Rückwärtsgang
          § 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
          § 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
          § 41 Bremsen und Unterlegkeile
          § 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter
          § 41b Automatischer Blockierverhinderer
          § 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
          § 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
          § 44 Stützeinrichtung und Stützlast
          § 45 Kraftstoffbehälter
          § 46 Kraftstoffleitungen
          § 47 Abgase
          § 47a (aufgehoben)
          § 47b (aufgehoben)
          § 47c Ableitung von Abgasen
          § 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch
          § 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen
          § 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
          § 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
          § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
          § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
          § 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
          § 51a Seitliche Kenntlichmachung
          § 51b Umrissleuchten
          § 51c Parkleuchten, Park-Warntafeln
          § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
          § 52a Rückfahrscheinwerfer
          § 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage
(Text neue Fassung)

          § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
          § 53b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
          § 53c Tarnleuchten
          § 53d Nebelschlussleuchten
          § 54 Fahrtrichtungsanzeiger
          § 54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
          § 54b Windsichere Handlampe
          § 55 Einrichtungen für Schallzeichen
          § 55a Elektromagnetische Verträglichkeit
          § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
          § 57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
          § 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät
          § 57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
          § 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
          § 57d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
          § 58 Geschwindigkeitsschilder
          § 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
          § 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG
          § 60 (aufgehoben)
          § 60a (aufgehoben)
          § 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
          § 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
          § 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
       3. Andere Straßenfahrzeuge
          § 63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
          § 64 Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung
          § 64a Einrichtungen für Schallzeichen
          § 64b Kennzeichnung
          § 65 Bremsen
          § 66 Rückspiegel
          § 66a Lichttechnische Einrichtungen
          § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
    § 68 Zuständigkeiten
    § 69 (aufgehoben)
    § 69a Ordnungswidrigkeiten
    § 69b (aufgehoben)
    § 70 Ausnahmen
    § 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
    § 72 Übergangsbestimmungen
    § 73 Technische Festlegungen
Anlagen
    Anlagen I, II, III, IV, V, Va, Vb, Vc, Vd, VI, VII (aufgehoben)
    Anlage VIII (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge
    Anlage VIIIa (zu § 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung
    Anlage VIIIb (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen
    Anlage VIIIc (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
    Anlage VIIId (Anlage VIII Nummer 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
    Anlage VIIIe (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen
    Anlage IX (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
    Anlage IXa (aufgehoben)
    Anlage IXb (§ 29 Absatz 2 bis 8) Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
    Anlage X (zu § 35e Absatz 4, §§ 35f, 35i) Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
    Anlage XI (aufgehoben)
    Anlage XIa (aufgehoben)
    Anlage XIb (aufgehoben)
    Anlage XII (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b) Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs
    Anlage XIII (§ 34a Absatz 3) Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
    Anlage XIV (zu § 48) Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
    Anlage XV (zu § 49 Absatz 3) Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug"
    Anlage XVI (zu § 47 Absatz 2 Satz 2) Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
    Anlage XVII (zu § 41a Absatz 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen
    Anlage XVIIa (zu § 41a Absatz 7 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
    Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1) Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
    Anlage XVIIIa (zu § 57b Absatz 1) Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
    Anlage XVIIIb (zu § 57b Absatz 3 und 4) Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
    Anlage XVIIIc (zu § 57b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen
    Anlage XVIIId (zu § 57b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte
    Anlage XIX (§ 19 Absatz 3 Nummer 4) Teilegutachten
    Anlage XX (weggefallen)
    Anlage XXI (§ 49 Absatz 3) Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
    Anlage XXII (weggefallen)
    Anlage XXIII (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)
    Anlage XXIV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren (Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)
    Anlage XXV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)
    Anlage XXVI (zu § 47 Absatz 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
    Anlage XXVII (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
    Anlage XXVIII (§ 35a Absatz 8) Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag
    Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen
    Anhang

§ 16 Grundregel der Zulassung


(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.



(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile


(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);



1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c Absatz 1);

1a. Luftreifen (§ 36 Absatz 1a);

2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);

3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;

4. Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4);

5. Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;

6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von

a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zum Beispiel Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),

b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,

d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,

e) Langbäumen,

f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;

7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);

8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1);

8a. Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);

8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6);

9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);

9a. Umrissleuchten (§ 51b);

10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);

11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);

vorherige Änderung nächste Änderung

 


11a. nach vorn wirkende Kennleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);

12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);

12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);

13. Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);

14. Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2);

15. Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);

16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1 und 3);

16a. Nebelschlussleuchten (§ 53d);

17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Absatz 5, § 54);

17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5);

18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Absatz 6, § 67 Absatz 10 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Absatz 3);

vorherige Änderung nächste Änderung

 


19a. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);

20. Fahrtschreiber (§ 57a);

21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);

vorherige Änderung nächste Änderung

 


21a. Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);

22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Absatz 1 bis 7 und 11);

23. (weggefallen)

24. (weggefallen)

25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;

26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

vorherige Änderung nächste Änderung

27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).



27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).

(1a) § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,

2. Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,

3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/104/EG (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13) geändert worden ist, der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72), die durch die Richtlinie 2000/7/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1) geändert worden ist, oder der Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG oder der Richtlinie 2003/37/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.

(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.



§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer


vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.



1 Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. 2 Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. 3 Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. 4 Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

§ 30a Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, dass technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann) führen, wesentlich erschwert sind. Sofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen leicht erkennbar gemacht werden.



(1) 1 Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, dass technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann) führen, wesentlich erschwert sind. 2 Sofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen leicht erkennbar gemacht werden.

(1a) Zweirädrige Kleinkrafträder und Krafträder müssen hinsichtlich der Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe den Vorschriften von Kapitel 7 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.



(2) 1 Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. 2 Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.

(3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG sind zur Ermittlung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände


Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:

1. Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1),

2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4),

3. Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14),

4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2),

vorherige Änderung nächste Änderung

 


4a. Warnweste (§ 53a Absatz 2),

5. tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b),

6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2),

7. Scheinwerfer und Schlussleuchten (§ 67 Absatz 11 Nummer 2 Halbsatz 2).



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:



(1) 1 Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:


1. | allgemein | 2,55 m,

2. | bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung | 3,00 m,

3. | bei Anhängern hinter Krafträdern | 1,00 m,

4. | bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind | 2,60 m,

5. | bei Personenkraftwagen | 2,50 m.

vorherige Änderung nächste Änderung


Die
Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:




2 Die
Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. 3 Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

1. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,

2. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,

3. vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 5), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/19/EU (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17) geändert worden ist,

4. lichttechnische Einrichtungen,

5. Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,

6. Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,

7. Reifenschadenanzeiger,

8. Reifendruckanzeiger,

9. ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung und

10. die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände.

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Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m. Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:



4 Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) 1 Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m. 2 Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. 3 Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

1. nachgiebige Antennen und

2. Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.

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Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.



4 Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:


1. | bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger - | 12,00 m,

2. | bei zweiachsigen Kraftomnibussen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - | 13,50 m,

3. | bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - | 15,00 m,

4. | bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt) | 18,75 m.

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(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:




(4) 1 Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs - ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 - 15,50 m,

2. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers

a) Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und

b) vorderer Überhangradius 2,04 m nicht überschritten werden, 16,50 m,

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3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern) - ausgenommen Züge nach Nummer 4 - 18,00 m,

4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, 18,75 m. Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:



3. bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:

a) Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern
18,00 m,

b) Zugmaschinen mit Anhängern 18,75 m,

4. 1 bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, 18,75 m. 2 Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:

a) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers 15,65 m und

b) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m.

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Bei Fahrzeugen mit Aufbau - bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus - gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.



2 Bei Fahrzeugen mit Aufbau - bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus - gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 18,75 m.

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(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination - mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge - ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:



(5) 1 Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination - mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge - ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. 2 Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. 3 Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) 1 Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. 2 Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

1. Wischer- und Waschereinrichtungen,

2. vordere und hintere Kennzeichenschilder,

3. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,

4. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre Schutzvorrichtungen,

5. lichttechnische Einrichtungen,

6. Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,

7. Sichthilfen,

8. Luftansaugleitungen,

9. Längsanschläge für Wechselaufbauten,

10. Trittstufen und Handgriffe,

11. Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen,

12. Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung,

13. Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen,

14. bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden,

15. Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen sowie

16. äußere Sonnenblenden.

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Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.



3 Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. 4 Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) 1 Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. 2 Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. 3 Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1. Breite:

a) bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen 2,00 m,

b) bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch 1,00 m,

2. Höhe: 2,50 m,

3. Länge: 4,00 m.



§ 33 Schleppen von Fahrzeugen


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(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.

(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende Sondervorschriften:

1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.

2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.

3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.

4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.

5. § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.

7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.




Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Achslast und Gesamtgewicht


(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

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(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:



(2) 1 Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 36 (Bereifung und Laufflächen);

§ 41 Absatz 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).

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Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:



2 Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 35 (Motorleistung);

§ 41 Absatz 10 und 18 (Auflaufbremse);

§ 41 Absatz 15 und 18 (Dauerbremse).

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(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:



(3) 1 Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. 2 Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. 3 Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

(4) 1 Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:


1. | Einzelachslast |

| a) Einzelachsen | 10,00 t

| b) Einzelachsen (angetrieben) | 11,50 t;

2. | Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter
Beachtung der Vorschriften für die
Einzelachslast |

| a) Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,50 t

| b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t

| c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t

| d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als
1,8 m, wenn die Antriebsachse mit
Doppelbereifung oder einer als
gleichwertig anerkannten Federung
nach Anlage XII ausgerüstet ist oder
jede Antriebsachse mit Doppelbereifung
ausgerüstet ist und dabei die
höchstzulässige Achslast von 9,50 t
je Achse nicht überschritten wird, | 19,00 t;

3. | Doppelachslast von Anhängern unter
Beachtung der Vorschriften für die
Einzelachslast |

| a) Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,00 t

| b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t

| c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t

| d) Achsabstand 1,8 m oder mehr | 20,00 t;

4. | Dreifachachslast unter Beachtung
der Vorschriften für die Doppelachslast |

| a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m | 21,00 t

| b) Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m | 24,00 t.

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Sind
Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.




2 Sind
Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:


1. | Fahrzeuge mit nicht mehr als
zwei Achsen
Kraftfahrzeuge und Anhänger
jeweils | 18,00 t;

2. | Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen
- ausgenommen Kraftfahrzeuge nach
Nummern 3 und 4 - |

| a) Kraftfahrzeuge | 25,00 t

| b) Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast
nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d | 26,00 t

| c) Anhänger | 24,00 t

| d) Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge
gebaut sind | 28,00 t;

3. | Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen
- ausgenommen Kraftfahrzeuge nach
Nummer 4 - |

| a) Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen,
deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander
entfernt sind | 32,00 t

| b) Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen
und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe d und deren
höchstzulässige Belastung, bezogen auf
den Abstand zwischen den Mitten der
vordersten und der hintersten Achse,
5,00 t je Meter nicht übersteigen darf,
nicht mehr als | 32,00 t;

4. | Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen
unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3 | 32,00 t. |

(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:


1. | Fahrzeugkombinationen mit weniger als
vier Achsen | 28,00 t;

2. | Züge mit vier Achsen zweiachsiges
Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger | 36,00 t;

3. | zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem
Sattelanhänger |

| a) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers
von 1,3 m und mehr | 36,00 t

| b) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers
von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse
mit Doppelbereifung und Luftfederung oder
einer als gleichwertig anerkannten Federung
nach Anlage XII ausgerüstet ist, | 38,00 t;

4. | andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen |

| a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2
Buchstabe a | 35,00 t

| b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2
Buchstabe b | 36,00 t;

5. | Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen | 40,00 t;

6. | Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus
dreiachsiger Sattelzugmaschine mit
zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger,
das im kombinierten Verkehr im Sinne
der Richtlinie 92/106/EWG des Rates
vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung
gemeinsamer Regeln für bestimmte
Beförderungen im kombinierten Güterverkehr
zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368
vom 17.12.1992, S. 38), die durch die
Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363
vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden
ist, einen ISO-Container von 40 Fuß
befördert | 44,00 t.

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(7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich




(7) 1 Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,

2. bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

a) der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder

b) der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,

bei gleichen Werten um diesen Wert,

3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder

b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,

bei gleichen Werten um diesen Wert.

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Ergibt sich danach ein höherer Wert als



2 Ergibt sich danach ein höherer Wert als


28,00 t | (Absatz 6 Nummer 1),

36,00 t | (Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b),

38,00 t | (Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b),

35,00 t | (Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a),

40,00 t | (Absatz 6 Nummer 5) oder

44,00 t | (Absatz 6 Nummer 6),


so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00t, 36,00t, 38,00t, 35,00t, 40,00t bzw. 44,00t.

(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

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(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t, die Teil einer fünf- oder sechsachsigen Fahrzeugkombination sind, müssen im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerdem den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bedingungen entsprechen.



(9) 1 Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. 2 Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) (aufgehoben)

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.



§ 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen


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(1) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahrbahn 2,00 t nicht übersteigen. Gefederte Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8 t so angebracht sein, dass die Last einer um 60 mm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, darf der Druck der Auflagefläche der Gleiskette auf die ebene Fahrbahn 0,8 N/mm² nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Die Laufrollen von Gleiskettenfahrzeugen können sowohl einzeln als auch über das gesamte Laufwerk abgefedert werden. Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 24,00 t nicht übersteigen.



(1) 1 Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahrbahn 2,00 t nicht übersteigen. 2 Gefederte Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8 t so angebracht sein, dass die Last einer um 60 mm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. 3 Bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, darf der Druck der Auflagefläche der Gleiskette auf die ebene Fahrbahn 0,8 N/mm² nicht übersteigen. 4 Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. 5 Die Laufrollen von Gleiskettenfahrzeugen können sowohl einzeln als auch über das gesamte Laufwerk abgefedert werden. 6 Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 32,00 t nicht übersteigen.

(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit 9,00 t je Meter belasten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder


(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug - auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems - sicher geführt werden kann.

(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.

(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5a) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. Sitze, die nicht benutzt werden dürfen, während das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird, sind durch ein Bilderschriftzeichen oder ein Schild mit entsprechendem Text zu kennzeichnen.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.

(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.

(8) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muss dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.

(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.

(10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die auch hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.

(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.



§ 35c Heizung und Lüftung


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Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.



(1) Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.

(2) Für Heizanlagen in Fahrzeugen der Klassen M, N und O und ihren Einbau gelten die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(3) Während der Fahrt dürfen mit Flüssiggas (LPG) betriebene Heizanlagen in Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Verbrennungsheizgeräte und Gasversorgungssysteme ausschließlich für den Betrieb bei stillstehendem Fahrzeug bestimmt sind, nicht in Betrieb sein und die Ventile der Flüssiggasflaschen müssen geschlossen sein.


§ 41 Bremsen und Unterlegkeile


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(1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen, von denen jede auch dann wirken kann, wenn die andere versagt. Die voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen müssen durch getrennte Übertragungsmittel auf verschiedene Bremsflächen wirken, die jedoch in oder auf derselben Bremstrommel liegen können. Können mehr als zwei Räder gebremst werden, so dürfen gemeinsame Bremsflächen und (ganz oder teilweise) gemeinsame mechanische Übertragungseinrichtungen benutzt werden; diese müssen jedoch so gebaut sein, dass beim Bruch eines Teils noch mindestens zwei Räder, die nicht auf derselben Seite liegen, gebremst werden können. Alle Bremsflächen müssen auf zwangsläufig mit den Rädern verbundene, nicht auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil der Bremsflächen muss unmittelbar auf die Räder wirken oder auf Bestandteile, die mit den Rädern ohne Zwischenschaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbunden sind. Dies gilt nicht, wenn die Getriebeteile (nicht Ketten) so beschaffen sind, dass ihr Versagen nicht anzunehmen und für jedes in Frage kommende Rad eine besondere Bremsfläche vorhanden ist. Die Bremsen müssen leicht nachstellbar sein oder eine selbsttätige Nachstelleinrichtung haben.



(1) 1 Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen, von denen jede auch dann wirken kann, wenn die andere versagt. 2 Die voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen müssen durch getrennte Übertragungsmittel auf verschiedene Bremsflächen wirken, die jedoch in oder auf derselben Bremstrommel liegen können. 3 Können mehr als zwei Räder gebremst werden, so dürfen gemeinsame Bremsflächen und (ganz oder teilweise) gemeinsame mechanische Übertragungseinrichtungen benutzt werden; diese müssen jedoch so gebaut sein, dass beim Bruch eines Teils noch mindestens zwei Räder, die nicht auf derselben Seite liegen, gebremst werden können. 4 Alle Bremsflächen müssen auf zwangsläufig mit den Rädern verbundene, nicht auskuppelbare Teile wirken. 5 Ein Teil der Bremsflächen muss unmittelbar auf die Räder wirken oder auf Bestandteile, die mit den Rädern ohne Zwischenschaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbunden sind. 6 Dies gilt nicht, wenn die Getriebeteile (nicht Ketten) so beschaffen sind, dass ihr Versagen nicht anzunehmen und für jedes in Frage kommende Rad eine besondere Bremsfläche vorhanden ist. 7 Die Bremsen müssen leicht nachstellbar sein oder eine selbsttätige Nachstelleinrichtung haben.

(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht für Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen, bei denen die Bremswirkung ganz oder teilweise durch die Druckdifferenz im hydrostatischen Kreislauf (hydrostatische Bremswirkung) erzeugt wird.

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(2) Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen genügt eine Bremse (Betriebsbremse), die so beschaffen sein muss, dass beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst werden kann. Beträgt das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 250 kg und wird das Fahrzeug von Fußgängern an Holmen geführt, so ist keine Bremsanlage erforderlich; werden solche Fahrzeuge mit einer weiteren Achse verbunden und vom Sitz aus gefahren, so genügt eine an der Zug- oder Arbeitsmaschine oder an dem einachsigen Anhänger befindliche Bremse nach § 65, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt.

(3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die beiden Antriebsräder der Laufketten gebremst werden, dürfen gemeinsame Bremsflächen für die Betriebsbremse und für die Feststellbremse benutzt werden, wenn mindestens 70 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs auf dem Kettenlaufwerk ruht und die Bremsen so beschaffen sind, dass der Zustand der Bremsbeläge von außen leicht überprüft werden kann. Hierbei dürfen auch die Bremsnocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche Übertragungsteile für beide Bremsen gemeinsam benutzt werden.



(2) 1 Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen genügt eine Bremse (Betriebsbremse), die so beschaffen sein muss, dass beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst werden kann. 2 Beträgt das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 250 kg und wird das Fahrzeug von Fußgängern an Holmen geführt, so ist keine Bremsanlage erforderlich; werden solche Fahrzeuge mit einer weiteren Achse verbunden und vom Sitz aus gefahren, so genügt eine an der Zug- oder Arbeitsmaschine oder an dem einachsigen Anhänger befindliche Bremse nach § 65, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt.

(3) 1 Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die beiden Antriebsräder der Laufketten gebremst werden, dürfen gemeinsame Bremsflächen für die Betriebsbremse und für die Feststellbremse benutzt werden, wenn mindestens 70 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs auf dem Kettenlaufwerk ruht und die Bremsen so beschaffen sind, dass der Zustand der Bremsbeläge von außen leicht überprüft werden kann. 2 Hierbei dürfen auch die Bremsnocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche Übertragungsteile für beide Bremsen gemeinsam benutzt werden.

(4) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder - muss mit der einen Bremse (Betriebsbremse) eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s² erreicht werden; bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h genügt jedoch eine mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s².

(4a) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 - muss es bei Ausfall eines Teils der Bremsanlage möglich sein, mit dem verbleibenden funktionsfähigen Teil der Bremsanlage oder mit der anderen Bremsanlage des Kraftfahrzeugs nach Absatz 1 Satz 1 mindestens 44 Prozent der in Absatz 4 vorgeschriebenen Bremswirkung zu erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.

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(5) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder - muss die Bedienungseinrichtung einer der beiden Bremsanlagen feststellbar sein; bei Krankenfahrstühlen und bei Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen aufweisen, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, darf jedoch die Betriebsbremse anstatt der anderen Bremse feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muss ausschließlich durch mechanische Mittel und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der größten von ihm befahrbaren Steigung am Abrollen verhindern können. Mit der Feststellbremse muss eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s² erreicht werden.



(5) 1 Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder - muss die Bedienungseinrichtung einer der beiden Bremsanlagen feststellbar sein; bei Krankenfahrstühlen und bei Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen aufweisen, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, darf jedoch die Betriebsbremse anstatt der anderen Bremse feststellbar sein. 2 Die festgestellte Bremse muss ausschließlich durch mechanische Mittel und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der größten von ihm befahrbaren Steigung am Abrollen verhindern können. 3 Mit der Feststellbremse muss eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s² erreicht werden.

(6) (weggefallen)

(7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter elektrischer Energie angetrieben werden, kann eine der beiden Bremsanlagen eine elektrische Widerstands- oder Kurzschlussbremse sein; in diesem Fall findet Absatz 1 Satz 5 keine Anwendung.

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(8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen - ausgenommen an Gleiskettenfahrzeugen -, die zur Unterstützung des Lenkens als Einzelradbremsen ausgebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen so gekoppelt sein, dass eine gleichmäßige Bremswirkung gewährleistet ist, sofern sie nicht mit einem besonderen Bremshebel gemeinsam betätigt werden können. Eine unterschiedliche Abnutzung der Bremsen muss durch eine leicht bedienbare Nachstelleinrichtung ausgleichbar sein oder sich selbsttätig ausgleichen.

(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger - ausgenommen zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m - müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muss eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s² - bei Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s² - erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine eigene mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s², wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58). Die Bremse muss feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muss ausschließlich durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent auf trockener Straße am Abrollen verhindern können. Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Betriebsbremsanlage des Anhängers muss selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers muss diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden.

(10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als



(8) 1 Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen - ausgenommen an Gleiskettenfahrzeugen -, die zur Unterstützung des Lenkens als Einzelradbremsen ausgebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen so gekoppelt sein, dass eine gleichmäßige Bremswirkung gewährleistet ist, sofern sie nicht mit einem besonderen Bremshebel gemeinsam betätigt werden können. 2 Eine unterschiedliche Abnutzung der Bremsen muss durch eine leicht bedienbare Nachstelleinrichtung ausgleichbar sein oder sich selbsttätig ausgleichen.

(9) 1 Zwei- oder mehrachsige Anhänger - ausgenommen zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m - müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muss eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s² - bei Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s² - erreicht werden. 2 Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine eigene mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s², wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58). 3 Die Bremse muss feststellbar sein. 4 Die festgestellte Bremse muss ausschließlich durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent auf trockener Straße am Abrollen verhindern können. 5 Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Betriebsbremsanlage des Anhängers muss selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers muss diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent selbsttätig zum Stehen bringen. 6 Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden.

(10) 1 Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

1. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

2. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,

3. 3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.

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Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht zulässig. In einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflaufbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, wenn



2 Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht zulässig. 3 In einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflaufbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, wenn

1. beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,

2. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird,

3. nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger durch andere Vorschriften untersagt ist.

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(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Absatz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.

(12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen müssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhnlichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug, erwärmten Bremstrommeln und, außer bei der im Absatz 5 vorgeschriebenen Bremse, auch bei Höchstgeschwindigkeit erreicht werden, ohne dass das Fahrzeug seine Spur verlässt. Die in den Absätzen 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen müssen auch beim Mitführen von Anhängern erreicht werden. Die mittlere Vollverzögerung wird entweder



(11) 1 An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. 2 Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. 3 Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Absatz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.

(12) 1 Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen müssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhnlichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug, erwärmten Bremstrommeln und, außer bei der im Absatz 5 vorgeschriebenen Bremse, auch bei Höchstgeschwindigkeit erreicht werden, ohne dass das Fahrzeug seine Spur verlässt. 2 Die in den Absätzen 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen müssen auch beim Mitführen von Anhängern erreicht werden. 3 Die mittlere Vollverzögerung wird entweder

1. nach Abschnitt 1.1.2 des Anhangs II der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, oder

2. aus der Geschwindigkeit v1 und dem Bremsweg s1 ermittelt, wobei v1 die Geschwindigkeit ist, die das Fahrzeug bei der Abbremsung nach einer Ansprech- und Schwellzeit von höchstens 0,6 s hat, und s1 der Weg ist, den das Fahrzeug ab der Geschwindigkeit v1 bis zum Stillstand des Fahrzeugs zurücklegt.

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Von dem in den Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Verfahren kann, insbesondere bei Nachprüfungen nach § 29, abgewichen werden, wenn Zustand und Wirkung der Bremsanlage auf andere Weise feststellbar sind. Bei der Prüfung neu zuzulassender Fahrzeuge muss eine dem betriebsüblichen Nachlassen der Bremswirkung entsprechend höhere Verzögerung erreicht werden; außerdem muss eine ausreichende, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Dauerleistung der Bremsen für längere Talfahrten gewährleistet sein.

(13) Von den vorstehenden Vorschriften über Bremsen sind befreit



4 Von dem in den Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Verfahren kann, insbesondere bei Nachprüfungen nach § 29, abgewichen werden, wenn Zustand und Wirkung der Bremsanlage auf andere Weise feststellbar sind. 5 Bei der Prüfung neu zuzulassender Fahrzeuge muss eine dem betriebsüblichen Nachlassen der Bremswirkung entsprechend höhere Verzögerung erreicht werden; außerdem muss eine ausreichende, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Dauerleistung der Bremsen für längere Talfahrten gewährleistet sein.

(13) 1 Von den vorstehenden Vorschriften über Bremsen sind befreit

1. Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 4 t und ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 8 km/h beträgt,

2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und von ihnen mitgeführte Fahrzeuge,

3. hinter Zugmaschinen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gefahren werden, mitgeführte

a) Möbelwagen,

b) Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,

c) Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen,

d) beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendete fahrbare Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,

e) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,

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f) Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Geräten oder Erzeugnissen, wenn die Fahrzeuge eisenbereift oder in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gekennzeichnet sind.

Die
Fahrzeuge müssen jedoch eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und feststellbar ist. Ungefederte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben.

(14) Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein. Erforderlich sind mindestens



f) Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Geräten oder Erzeugnissen, wenn die Fahrzeuge eisenbereift oder in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gekennzeichnet sind,

4. motorisierte Krankenfahrstühle.

2 Die
Fahrzeuge müssen jedoch eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und feststellbar ist. 3 Ungefederte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben.

(14) 1 Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein. 2 Erforderlich sind mindestens

1. ein Unterlegkeil bei

a) Kraftfahrzeugen - ausgenommen Gleiskettenfahrzeuge - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t,

b) zweiachsigen Anhängern - ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg,

2. zwei Unterlegkeile bei

a) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,

b) Sattelanhängern,

c) Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.

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Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die ein Verlieren und Klappern ausschließen. Haken oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden.

(15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5,5 t sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t müssen außer mit den Bremsen nach den vorstehenden Vorschriften mit einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Als Dauerbremsen gelten Motorbremsen oder in der Bremswirkung gleichartige Einrichtungen. Die Dauerbremse muss mindestens eine Leistung aufweisen, die der Bremsbeanspruchung beim Befahren eines Gefälles von 7 Prozent und 6 km Länge durch das voll beladene Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h entspricht. Bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t muss die Betriebsbremse den Anforderungen des Satzes 3 entsprechen, bei Sattelanhängern nur dann, wenn das um die zulässige Aufliegelast verringerte zulässige Gesamtgewicht mehr als 9 t beträgt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für



3 Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam sein. 4 Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die ein Verlieren und Klappern ausschließen. 5 Haken oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden.

(15) 1 Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5,5 t sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t müssen außer mit den Bremsen nach den vorstehenden Vorschriften mit einer Dauerbremse ausgerüstet sein. 2 Als Dauerbremsen gelten Motorbremsen oder in der Bremswirkung gleichartige Einrichtungen. 3 Die Dauerbremse muss mindestens eine Leistung aufweisen, die der Bremsbeanspruchung beim Befahren eines Gefälles von 7 Prozent und 6 km Länge durch das voll beladene Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h entspricht. 4 Bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t muss die Betriebsbremse den Anforderungen des Satzes 3 entsprechen, bei Sattelanhängern nur dann, wenn das um die zulässige Aufliegelast verringerte zulässige Gesamtgewicht mehr als 9 t beträgt. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für

1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und

2. Fahrzeuge, die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind und die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h betrieben werden.

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(16) Druckluftbremsen und hydraulische Bremsen von Kraftomnibussen müssen auch bei Undichtigkeit an einer Stelle mindestens zwei Räder bremsen können, die nicht auf derselben Seite liegen. Bei Druckluftbremsen von Kraftomnibussen muss das unzulässige Absinken des Drucks im Druckluftbehälter dem Führer durch eine optisch oder akustisch wirkende Warneinrichtung deutlich angezeigt werden.



(16) 1 Druckluftbremsen und hydraulische Bremsen von Kraftomnibussen müssen auch bei Undichtigkeit an einer Stelle mindestens zwei Räder bremsen können, die nicht auf derselben Seite liegen. 2 Bei Druckluftbremsen von Kraftomnibussen muss das unzulässige Absinken des Drucks im Druckluftbehälter dem Führer durch eine optisch oder akustisch wirkende Warneinrichtung deutlich angezeigt werden.

(17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluftbremsanlage müssen die Vorratsbehälter des Anhängers auch während der Betätigung der Betriebsbremsanlage nachgefüllt werden können (Zweileitungsbremsanlage mit Steuerung durch Druckanstieg), wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt.

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(18) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13 und 15 bis 17 müssen Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen - ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen - und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger - ausgenommen Anhänger nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 11 Satz 2, Muldenkipper, Stapler, Elektrokarren, Autoschütter - den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells den vorgenannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. Austauschbremsbeläge für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.



(18) 1 Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13 und 15 bis 17 müssen Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen - ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen - und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger - ausgenommen Anhänger nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 11 Satz 2, Muldenkipper, Stapler, Elektrokarren, Autoschütter - den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. 2 Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells den vorgenannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. 3 Austauschbremsbeläge für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(19) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13, 17 und 18 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen.

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(20) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13, 17 bis 19 müssen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen den Vorschriften über Bremsanlagen nach Satz 1 entsprechen.



(20) 1 Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13, 17 bis 19 müssen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. 2 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen den Vorschriften über Bremsanlagen nach Satz 1 entsprechen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter


(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von

1. verflüssigtem Gas (LPG) oder

2. komprimiertem Erdgas (CNG)

in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstungen oder Bauteile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen genehmigt sein.

(2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung von

1. verflüssigtem Gas (LPG) oder

2. komprimiertem Erdgas (CNG)

im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.

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(3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von



(3) 1 Spezielle Bauteile für die Verwendung von

1. verflüssigtem Gas (LPG) oder

2. komprimiertem Erdgas (CNG)

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im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung erfüllt werden.

(4) Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen Wartungen beifügen. Den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

(5) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von



im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. 2 Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung erfüllt werden.

(4) 1 Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen Wartungen beifügen. 2 Den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

(5) 1 Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen. 2 Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von

1. verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, sofern das Gassystem in der jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt eingebaut wurde,

2. amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,

3. Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nummer 3.9.

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Nach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von Kraftfahrzeugen mit Ausrüstungen nach Absatz 3 eine Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis durchführen zu lassen.

(6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben im Zusammenhang mit jeder Reparatur der Gasanlage eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Gasanlage durch Brand oder Unfall beeinträchtigt wurde. Die Gasanlagenprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von



3 Nach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von Kraftfahrzeugen mit Ausrüstungen nach Absatz 3 eine Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis durchführen zu lassen.

(6) 1 Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben bei jeder Reparatur der Gasanlage im Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und Funktionsprüfung durchzuführen. 2 Bei umfangreicheren Reparaturen an der Gasanlage sowie bei deren Beeinträchtigung durch einen Brand oder einen Unfall ist eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchzuführen. 3 Die Gasanlagenprüfungen sowie Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von

1. verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachkräften unter deren Aufsicht,

2. amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,

3. Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nummer 3.9.

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(7) Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Absatz 6 und der Untersuchungen nach Anlage VIII Nummer 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa zu erfolgen. Die Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 und 3 genannten Personen hat in entsprechender Anwendung der Nummern 2.5, 7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der Umfang der erstmaligen Schulung dem einer Wiederholungsschulung entsprechen kann.

(8) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. Sie dürfen auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. Druckbehälter sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen.



(7) 1 Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Absatz 6 und der Untersuchungen nach Anlage VIII Nummer 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa zu erfolgen. 2 Die Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 und 3 genannten Personen hat in entsprechender Anwendung der Nummern 2.5, 7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der Umfang der erstmaligen Schulung dem einer Wiederholungsschulung entsprechen kann.

(8) 1 Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. 2 Sie dürfen auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. 3 Druckbehälter sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen.

§ 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht


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(1) Die gezogene Anhängelast darf bei



(1) 1 Die gezogene Anhängelast darf bei

1. Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,

2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,

3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts

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des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3.500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 darf nur 50 Prozent der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.

(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.



des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. 2 Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3.500 kg betragen. 3 Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und bei motorisierten Krankenfahrstühlen darf höchstens 50 Prozent der Leermasse des Fahrzeugs betragen.

(2) 1 Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. 2 Werden einachsige Anhänger ohne bauartbedingt ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.

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(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (zum Beispiel Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.



(3) 1 Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (zum Beispiel Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. 2 Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.

§ 45 Kraftstoffbehälter


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(1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein. Sie müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindestens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein. Weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muss sich durch geeignete Einrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig ausgleichen. Entlüftungsöffnungen sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. Am Behälter weich angelötete Teile müssen zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer Weise sicher befestigt sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluss oder den zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Einrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen.

(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein, dass auch bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Dies gilt nicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit offenem Führersitz.

(3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Sie müssen so angebracht sein, dass bei einem Brand die Ausstiege nicht unmittelbar gefährdet sind. Bei Kraftomnibussen müssen Behälter für Vergaserkraftstoff hinten oder seitlich unter dem Fußboden in einem Abstand von mindestens 500 mm von den Türöffnungen untergebracht sein. Kann dieses Maß nicht eingehalten werden, so ist ein entsprechender Teil des Behälters mit Ausnahme der Unterseite durch eine Blechwand abzuschirmen.

(4) Für Kraftstoffbehälter und deren Einbau sowie den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.



(1) 1 Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein. 2 Sie müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindestens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein. 3 Weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten. 4 Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muss sich durch geeignete Einrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig ausgleichen. 5 Entlüftungsöffnungen sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. 6 Am Behälter weich angelötete Teile müssen zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer Weise sicher befestigt sein. 7 Kraftstoff darf aus dem Füllverschluss oder den zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Einrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen.

(1a) Für den Einbau von Kraftstoffbehältern in Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach § 30a Absatz 3, sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.

(2) 1 Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein, dass auch bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. 2 Dies gilt nicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit offenem Führersitz.

(3) 1 Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. 2 Sie müssen so angebracht sein, dass bei einem Brand die Ausstiege nicht unmittelbar gefährdet sind. 3 Bei Kraftomnibussen müssen Behälter für Vergaserkraftstoff hinten oder seitlich unter dem Fußboden in einem Abstand von mindestens 500 mm von den Türöffnungen untergebracht sein. 4 Kann dieses Maß nicht eingehalten werden, so ist ein entsprechender Teil des Behälters mit Ausnahme der Unterseite durch eine Blechwand abzuschirmen.

(4) Für Kraftstoffbehälter in Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und deren Einbau sowie für den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in diesen Kraftfahrzeugen gelten die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze


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(1) 1 An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. 2 Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. 3 Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. 4 Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/35/EG (ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.



(1) 1 An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. 2 Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. 3 Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. 4 Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom 24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) entsprechen.

(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

(4) 1 Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. 2 Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. 3 Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

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(5) 1 Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. 2 Dies gilt nicht für



(5) 1 Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. 2 Dies gilt nicht für

1. Parkleuchten,

2. Fahrtrichtungsanzeiger,

3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

4. Arbeitsscheinwerfer an

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a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und

b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,



a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen,

b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie

c) Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes,


5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muss eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.

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(9) 1 Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei



(9) 1 Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Beleuchtungseinrichtungen sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei

1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,

2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),

3. Anhängern zur Beförderung von Booten,

4. Turmdrehkränen,

5. Förderbändern und Lastenaufzügen,

6. Abschleppachsen,

7. abgeschleppten Fahrzeugen,

8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,

9. fahrbaren Baubuden,

10. Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,

12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial.

2 Der Leuchtenträger muss rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.

(9a) 1 Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Absatz 2), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1), Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2), Rückstrahler (§ 53 Absatz 4), Nebelschlussleuchten (§ 53d Absatz 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Absatz 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. 2 Die elektrische Schaltung der Nebelschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden. 3 Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten erfolgen.

(10) 1 Bei den in Absatz 9 Nummer 1 und § 53 Absatz 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Absatz 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus zwei oder - in den Fällen des § 53 Absatz 5 - aus drei Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. 2 An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.

(11) Für die Bestimmung der 'leuchtenden Fläche', der 'Lichtaustrittsfläche' und der 'Winkel der geometrischen Sichtbarkeit' gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten


(1) 1 Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. 2 Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. 3 Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. 4 Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. 5 Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. 6 Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.

(2) 1 Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. 2 Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. 3 Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.

(3) 1 Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht - Rundumlicht - dürfen ausgerüstet sein:

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1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,



1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,

2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,

3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,

4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

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2 Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht - Rundumlicht -.

(3a) 1 Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift haben. 2 Anstelle der Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden.



2 Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht - Rundumlicht -.

(3a) 1 Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Militärpolizei, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie des Zollfahndungsdienstes dürfen folgende Kennleuchten und Signalgeber haben:

1. Anhaltesignal,

2.
nach vorn wirkende Signalgeber für rote Lichtschrift sowie

3. nach
hinten wirkende Signalgeber für rote oder gelbe Lichtschrift.

2 Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes des Bundesamtes für Güterverkehr dürfen mit einem nach hinten wirkenden
Signalgeber für gelbe Lichtschrift ausgerüstet sein. 3 Die Kennleuchten für rotes Blinklicht und blaues Blinklicht dürfen nicht gemeinsam betrieben werden können. 4 Ergänzend zu den Signalgebern dürfen fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden.

(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht - Rundumlicht - dürfen ausgerüstet sein:

1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,

2. 1 Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. 2 Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. 3 Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,

3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,

4. 1 Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. 2 Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

(5) 1 Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nummer 4) dürfen mit einer nur nach vorn wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (zum Beispiel Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. 2 Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.

(6) 1 An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift 'Arzt Notfalleinsatz' auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. 2 Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. 3 Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.

(7) 1 Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. 2 Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. 3 An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. 4 Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.

(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwendet werden.

(9) 1 Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig. 2 Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.

(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nummer 4 dürfen mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet sein.

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(11) 1 Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklicht - Rundumlicht - und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein. 2 Die Kennleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen

1. nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kennleuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauartgenehmigt sein,

2. synchron blinken und

3. 1 im oberen Bereich des Fahrzeughecks symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angebracht werden. 2 Die Bezugsachse der Leuchten muss parallel zur Standfläche des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verlaufen.

3 Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden. 4 Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. 5 Es ist ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absicherung der Einsatzstelle verwendet werden und das Einschalten nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler


(1) 1 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. 2 Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. 3 Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.500 mm, bei Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1.900 mm über der Fahrbahn liegen. 4 Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zulässt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2.100 mm über der Fahrbahn liegen. 5 Die Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. 6 Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlussleuchten ausgerüstet sein. 7 Vorgeschriebene Schlussleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.

(2) 1 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Absatz 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. 2 Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. 3 Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlussleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. 4 Bremsleuchten sind nicht erforderlich an:

1. Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,

2. Krankenfahrstühlen,

3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und

4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.

5 Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. 6 An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. 7 Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen. 8 An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen. 9 An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht zulässt, nicht höher als 2.100 mm über der Fahrbahn liegen. 10 Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1.000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1.500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen. 11 Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.

(3) (aufgehoben)

(4) 1 Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. 2 Anhänger müssen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muss mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muss nach oben zeigen. 3 Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. 4 Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind zwei zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muss. 5 Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. 6 An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muss in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. 7 Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Absatz 6) ausgerüstet sein. 8 Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.

(5) 1 Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. 2 Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlussleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1.000 mm, so muss je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. 3 Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.

(6) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen. 2 Sind einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden, so müssen an der Rückseite des Anhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Schlussleuchten angebracht sein. 3 An einspurigen Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und hinter Krafträdern - auch mit Beiwagen - genügen für die rückwärtige Sicherung eine Schlussleuchte und ein dreieckiger Rückstrahler.

(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen

1. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können,

2. eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach Absatz 4 Satz 1 und 8 für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.

(7a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, können neben den Rückstrahlern nach Absatz 4 Satz 2 auch Rückstrahler führen, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.

(7b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten dürfen abnehmbar sein.

(8) 1 Mit Abschleppwagen oder Abschleppachsen abgeschleppte Fahrzeuge müssen Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben. 2 Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen auf einem Leuchtenträger (§ 49a Absatz 9) angebracht sein; sie müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden können.

(9) 1 Schlussleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler - ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlussleuchten - dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. 2 Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(10) 1 Die Kennzeichnung von

1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen Tafel mit abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entspricht,

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2. schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen, und

3. schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,

ist zulässig. 2 Bei den in Satz 1 Nummer 3 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.



2. schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen,

3. Fahrzeugen der Klassen M2, M3, O2 und Fahrgestellen mit Fahrerhaus, unvollständigen Fahrzeugen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t sowie Fahrzeuge der Klassen N, O3 und O4 mit einer Breite von nicht mehr als 2.100 mm oder mit einer Länge von nicht mehr als 6.000 mm mit weißen oder gelben auffälligen Markierungen an der Seite, mit roten oder gelben auffälligen Markierungen hinten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, und

4. Kraftfahrzeugen, die nach § 52 Absatz 3 mit Kennleuchten für blaues Blinklicht in Form eines Rundumlichts ausgerüstet sind, mit
retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,

ist zulässig. 2 An Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4, die in Satz 1 Nummer 3 nicht genannt sind, müssen seitlich weiße oder gelbe, hinten rote oder gelbe auffällige Markierungen, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, angebracht werden. 3 Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage




§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste


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(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.



(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 entsprechen. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.

(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:

1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:

ein Warndreieck;

2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:

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ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden.



ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden;

3. in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen:

eine Warnweste.


(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.

(4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muss wie folgt beschaffen sein:

1. Für die Schaltung muss im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein.

2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.

3. Dem Fahrzeugführer muss durch eine auffällige Kontrolleuchte nach § 39a angezeigt werden, dass das Warnblinklicht eingeschaltet ist.

(5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 55 Einrichtungen für Schallzeichen


(1) 1 Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. 2 Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. 3 Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.

(2) 1 Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. 2 Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1.500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. 3 Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u.a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.

(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

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(3) 1 Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. 2 Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann. 3 Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.



(3) 1 Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. 2 Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann.

(3a) 1 Kraftfahrzeuge,
die auf Grund des § 52 Absatz 3a mit Anhaltesignal und mit Signalgebern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dürfen neben der in Absatz 3 vorgeschriebenen Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhaltehorn, ausgerüstet sein. 2 Es muss sichergestellt sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung mit dem Anhaltesignal und dem Signalgeber für rote Lichtschrift aktiviert werden kann. 3 Es darf nicht möglich sein, die Warneinrichtungen gemeinsam zu betreiben.

(4) 1 Ausschließlich die in den Absätzen 1 bis 3a beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach Absatz 3a Satz 1, angebracht sein. 2 Nur die in Satz 1 der Absätze 3 und 3a genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn oder zusätzlich mit dem Anhaltehorn ausgerüstet sein.

(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(6) 1 Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. 2 Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte


(1) 1 Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 oder mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die Kontrollgeräte nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. 2 Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. 3 Das Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt. 4 Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.

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(2) 1 Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. 2 Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.



(2) 1 Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. 2 Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die letzte Überprüfung erfolgte. 3 Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden.

(3) 1 Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und durch nach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. 2 Die Prüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entsprechen.

(4) 1 Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen und das Gerät zu kalibrieren. 2 Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. 3 Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.



§ 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung


(1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.

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(2) Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei

1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (vset),



(2) 1 Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. 2 Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei

1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit einschließlich aller Toleranzen von 100 km/h (Vset + Toleranzen ≤ 100 km/h),

2. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit - einschließlich aller Toleranzen - von 90 km/h (vset + Toleranzen ≤ 90 km/h)

einzustellen.

(3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu sein:

1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte tatsächliche Höchstgeschwindigkeit nicht höher als die jeweils in Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 genannte Geschwindigkeit ist,

2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und der Polizei,

3. Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße oder zur Erprobung im Sinne des § 19 Absatz 6 eingesetzt werden, und

4. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen innerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden oder die überführt werden (zum Beispiel vom Aufbauhersteller zum Betrieb oder für Wartungs- und Reparaturarbeiten).

(4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.

(5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss so beschaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden kann.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 57d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern


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(1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur von hierfür amtlich anerkannten



(1) 1 Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur eingebaut und geprüft werden von hierfür amtlich anerkannten

1. Fahrzeugherstellern,

2. Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder

3. Beauftragten der Hersteller

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sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten eingebaut und geprüft werden.

(2) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach § 57c Absatz 2 ausgerüstet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindigkeitsbegrenzer nach jedem Einbau, jeder Reparatur, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs oder der Kraftstoff-Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten nach Absatz 1 prüfen und bescheinigen zu lassen, dass Einbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Die Bescheinigung über die Prüfung muss mindestens folgende Angaben enthalten:



sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten. 2 Darüber hinaus dürfen die in § 57b Absatz 3 genannten Stellen diese Prüfungen durchführen.

(2) 1 Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach § 57c Absatz 2 ausgerüstet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindigkeitsbegrenzer nach jedem Einbau, jeder Reparatur, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs oder der Kraftstoff-Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten nach Absatz 1 prüfen und bescheinigen zu lassen, dass Einbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. 2 Die Bescheinigung über die Prüfung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berechtigten nach Absatz 1,

2. die eingestellte Geschwindigkeit vset,

3. Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs,

4. wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs,

5. Datum der Prüfung und

6. die letzten acht Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Kraftfahrzeugs.

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Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen oder mit Kurzzeitkennzeichen.

(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür amtlich anerkannt ist, die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung auszustellen.



3 Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. 4 Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen oder mit Kurzzeitkennzeichen.

(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer von einem Fahrzeughersteller eingebaut, der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 ist, kann dieser die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung ausstellen.

(4) Für die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder von Beauftragten der Hersteller sind die oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmten oder die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.

(5) Die Anerkennung kann Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Beauftragten der Hersteller erteilt werden:

1. zur Vornahme des Einbaus und der Prüfung nach Absatz 2,

2. zur Ermächtigung von Werkstätten, die den Einbau und die Prüfungen vornehmen.

(6) Die Anerkennung wird erteilt, wenn

1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet,

2. der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst vornimmt, nachweist, dass er über die erforderlichen Fachkräfte sowie über die notwendigen, dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt,

3. der Antragsteller, falls er die Prüfungen und den Einbau durch von ihm ermächtigte Werkstätten vornehmen lässt, nachweist, dass er durch entsprechende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse sichergestellt hat, dass bei den Werkstätten die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen und die Durchführung des Einbaus und der Prüfungen ordnungsgemäß erfolgt.

(7) Wird die Anerkennung nach Absatz 5 Nummer 2 ausgesprochen, so haben der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder die Beauftragten der Hersteller der Anerkennungsbehörde und den zuständigen obersten Landesbehörden die ermächtigten Werkstätten mitzuteilen.

(8) Die Anerkennung ist nicht übertragbar; sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die sicherstellen, dass der Einbau und die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Die oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmten oder die nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind, ob der Einbau und die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.



(9) 1 Die oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmten oder die nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus. 2 Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind, ob der Einbau und die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 58 Geschwindigkeitsschilder


(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.

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(2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.

(2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.



(2) 1 Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. 2 Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.

(2a) 1 Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. 2 Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein

1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,

2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,

3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s².

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(4) Absatz 3 gilt nicht für



(4) 1 Absatz 3 gilt nicht für

1. die in § 36 Absatz 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,

2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,

3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.

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Die Vorschrift des § 36 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.



2 Die Vorschrift des § 36 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) 1 Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. 2 An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.



(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,

2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und

3. einem mit dem Buchstaben 'Z' gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler

ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

1. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;

2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.



§ 69a Ordnungswidrigkeiten


(1) (aufgehoben)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 17 Absatz 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet,

1a. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,

2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt,

3. bis 6. (aufgehoben)

7. entgegen § 22a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,

8. gegen eine Vorschrift des § 21a Absatz 3 Satz 1 oder § 22a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21a Absatz 3 Satz 2 oder § 22a Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 über die Anbringung von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt,

9. gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung

a) bis f) (aufgehoben)

g) eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises nach § 19 Absatz 4 Satz 1,

h) (aufgehoben)

i) der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach § 22a Absatz 4 Satz 2

verstößt,

10. bis 13b. (aufgehoben)

14. einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt,

15. einer Vorschrift des § 29 Absatz 2 Satz 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 5 über den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 7 Satz 5 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung oder des § 29 Absatz 8 über das Verbot des Anbringens verwechslungsfähiger Zeichen zuwiderhandelt,

16. einer Vorschrift des § 29 Absatz 10 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfprotokolle zuwiderhandelt,

17. einer Vorschrift des § 29 Absatz 11 oder 13 über das Führen oder Aufbewahren von Prüfbüchern zuwiderhandelt,

18. einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel oder Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die Behebung der erheblichen Mängel oder die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt,

19. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc die Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:

1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;

1a. des § 30c Absatz 1 und 4 über vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme;

1b. des § 30d Absatz 3 über die Bestimmungen für Kraftomnibusse oder des § 30d Absatz 4 über die technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen;

1c. des § 31d Absatz 2 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten, des § 31d Absatz 3 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern oder deren Benutzung oder des § 31d Absatz 4 Satz 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer Kraftfahrzeuge;

2. des § 32 Absatz 1 bis 4 oder 9, auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, über Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. der §§ 32a, 42 Absatz 2 Satz 1 über das Mitführen von Anhängern, des § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 6 über das Schleppen von Fahrzeugen, des § 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3 über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen oder des § 44 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 über Stützeinrichtungen und Stützlast von Fahrzeugen;



3. der §§ 32a, 42 Absatz 2 Satz 1 über das Mitführen von Anhängern, des § 33 über das Schleppen von Fahrzeugen, des § 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3 über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen oder des § 44 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 über Stützeinrichtungen und Stützlast von Fahrzeugen;

3a. des § 32b Absatz 1, 2 oder 4 über Unterfahrschutz;

3b. des § 32c Absatz 2 über seitliche Schutzvorrichtungen;

3c. des § 32d Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlaufeigenschaften;

4. des § 34 Absatz 3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Absatz 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Absatz 9 Satz 1 über den Achsabstand, des § 34 Absatz 11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, jeweils auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, des § 34b über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast;

5. des § 34a Absatz 1 über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen;

6. des § 35 über die Motorleistung;

7. des § 35a Absatz 1 über Anordnung oder Beschaffenheit des Sitzes des Fahrzeugführers, des Betätigungsraums oder der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Absatz 7 über Sitze und deren Verankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen oder über Rückhaltesysteme, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2 oder 4 über die Warnung vor der Verwendung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen mit Airbag, des Absatzes 9 Satz 1 über einen Sitz für den Beifahrer auf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Beschaffenheit von Sitzen, ihrer Lehnen und ihrer Befestigungen sowie der selbsttätigen Verriegelung von klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und der Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung oder des Absatzes 11 über Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen;

7a. des § 35b Absatz 1 über die Beschaffenheit der Einrichtungen zum Führen von Fahrzeugen oder des § 35b Absatz 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers;

7b. des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Absatz 1 bis 3 über Türen oder des § 35f über Notausstiege in Kraftomnibussen;

7c. des § 35g Absatz 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraftomnibussen oder des § 35h Absatz 1 bis 3 über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen;

7d. des § 35i Absatz 1 Satz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Nummer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satz 1 oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X, über Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen oder des § 35i Absatz 2 Satz 1 über die Beförderung liegender Fahrgäste ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen;

8. des § 36 Absatz 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Absatz 2 Satz 1 oder 3 bis 5 oder Absatz 2a Satz 1 oder 2 über Bereifung, des § 36 Absatz 5 Satz 1 bis 4 über Gleisketten von Gleiskettenfahrzeugen oder Satz 6 über deren zulässige Höchstgeschwindigkeit, des § 36a Absatz 1 über Radabdeckungen oder Absatz 3 über die Sicherung von außen am Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern oder des § 37 Absatz 1 Satz 1 über Gleitschutzeinrichtungen oder Absatz 2 über Schneeketten;

9. des § 38 über Lenkeinrichtungen;

10. des § 38a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung;

10a. des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme;

11. des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren;

11a. des § 39a über Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger;

12. des § 40 Absatz 1 über die Beschaffenheit von Scheiben, des § 40 Absatz 2 über Anordnung und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder des § 40 Absatz 3 über Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Führerhaus;

13. des § 41 Absatz 1 bis 13, 15 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 16 oder 17 über Bremsen oder des § 41 Absatz 14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung;

13a. des § 41a Absatz 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern;

13b. des § 41b Absatz 2 über die Ausrüstung mit automatischen Blockierverhinderern oder des § 41b Absatz 4 über die Verbindung von Anhängern mit einem automatischen Blockierverhinderer mit Kraftfahrzeugen;

14. des § 45 Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kraftstoffbehälter oder des § 46 über Kraftstoffleitungen;

15. des § 47c über die Ableitung von Abgasen;

16. (aufgehoben)

17. des § 49 Absatz 1 über die Geräuschentwicklung;

18. des § 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 8, 9 Satz 2, Absatz 9a oder 10 Satz 1 über die allgemeinen Bestimmungen für lichttechnische Einrichtungen;

18a. des § 50 Absatz 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2 oder Satz 7, Absatz 3 Satz 1 oder 2, Absatz 5, 6 Satz 1, 3, 4 oder 6, Absatz 6a Satz 2 bis 5 oder Absatz 9 über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht oder Absatz 10 über Scheinwerfer *) mit Gasentladungslampen;

18b. des § 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 4 oder Absatz 3 über Begrenzungsleuchten oder vordere Rückstrahler;

18c. des § 51a Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 über die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen oder des § 51b Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 5 oder 6 über Umrissleuchten;

18d. des § 51c Absatz 3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Parkleuchten oder Park-Warntafeln;

18e. des § 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5 über Nebelscheinwerfer, des § 52 Absatz 2 Satz 2 oder 3 über Suchscheinwerfer, des § 52 Absatz 5 Satz 2 über besondere Beleuchtungseinrichtungen an Krankenkraftwagen, des § 52 Absatz 7 Satz 2 oder 4 über Arbeitsscheinwerfer oder des § 52 Absatz 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an Wohnwagen oder Wohnmobilen;

18f. des § 52a Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 4, 5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer;

18g. des § 53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5 oder 7 über Schlussleuchten, des § 53 Absatz 2 Satz 1, 5 oder 6 über Bremsleuchten, des § 53 Absatz 4 Satz 1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des § 53 Absatz 5 Satz 1 oder 2 über die Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern, des § 53 Absatz 5 Satz 3 über die Kenntlichmachung von nach hinten hinausragenden Geräten, des § 53 Absatz 6 Satz 2 über Schlussleuchten an Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen, des § 53 Absatz 8 über Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen Fahrzeugen oder des § 53 Absatz 9 Satz 1 über das Verbot der Anbringung von Schlussleuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen;

vorherige Änderung nächste Änderung

19. des § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten und Warnblinkanlagen oder des § 54b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen;



19. des § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten, Warnblinkanlagen und Warnwesten oder des § 54b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen;

19a. des § 53b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5 über die Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen;

19b. des § 53c Absatz 2 über Tarnleuchten;

19c. des § 53d Absatz 2 bis 5 über Nebelschlussleuchten;

20. des § 54 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Nummer 1 Satz 1, 4, Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder Absatz 6 über Fahrtrichtungsanzeiger;

21. des § 54a über die Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen;

22. des § 55 Absatz 1 bis 4 über Einrichtungen für Schallzeichen;

23. des § 55a über die Elektromagnetische Verträglichkeit;

24. des § 56 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 über Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht;

25. des § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 über das Geschwindigkeitsmessgerät, des § 57a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a oder 2 Satz 1 über Fahrtschreiber;

25a. des § 57a Absatz 3 Satz 2 über das Betreiben des Kontrollgeräts;

25b. des § 57c Absatz 2 oder 5 über die Ausrüstung oder Benutzung der Geschwindigkeitsbegrenzer;

26. des § 58 Absatz 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 3 oder 5 Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeitsschilder an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1b, 2 oder 3 Satz 2 über Fabrikschilder oder Fahrzeug-Identifizierungsnummern;

26a. des § 59a über den Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG;

27. des § 61 Absatz 1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Absatz 3 über Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;

27a. des § 61a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor oder

28. des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen Einrichtungen der elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeuge.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:

1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;

2. des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht;

3. des § 64 Absatz 1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen oder des § 64 Absatz 2 über die Bespannung von Fuhrwerken;

4. des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder Schlitten;

5. des § 64b über die Kennzeichnung von Gespannfahrzeugen;

6. des § 65 Absatz 1 über Bremsen oder des § 65 Absatz 3 über Bremshilfsmittel;

7. des § 66 über Rückspiegel;

7a. des § 66a über lichttechnische Einrichtungen oder

8. des § 67 Absatz 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Halbsatz 1, Absatz 7 Satz 1 oder 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 oder 11 Nummer 2 Halbsatz 2 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern oder ihren Beiwagen.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Absatz 3 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen verstößt,

2. entgegen § 31 Absatz 1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur selbstständigen Leitung geeignet zu sein,

3. entgegen § 31 Absatz 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet,

4. entgegen § 31a Absatz 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt,

4a. entgegen § 31a Absatz 3 ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt,

4b. entgegen § 31b mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt,

4c. gegen eine Vorschrift des § 31c Satz 1 oder 4 Halbsatz 2 über Pflichten zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstößt,

4d. als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Absatz 3 über das Vertrautsein mit der Handhabung von Feuerlöschern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Absatz 4 über die Prüfung von Feuerlöschern verstößt,

5. entgegen § 36 Absatz 2b Satz 1 Luftreifen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben kennzeichnet,

vorherige Änderung nächste Änderung

5a. entgegen § 41a Absatz 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Absatz 5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Absatz 6 Satz 1 oder 2 eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt,



5a. entgegen § 41a Absatz 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Absatz 5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Absatz 6 Satz 2 eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt,

5b. (aufgehoben)

5c. (aufgehoben)

5d. entgegen § 49 Absatz 2a Satz 1 Auspuffanlagen, Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Austauschauspuffanlagen als unabhängige technische Einheiten für Krafträder verwendet oder zur Verwendung feilbietet oder veräußert oder entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht feststellen lässt,

5e. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt,

5f. entgegen § 52 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung nicht mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt,

6. als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder 3 oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung von Schaublättern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 2 Satz 4 über die Vorlage und Aufbewahrung von Schaublättern verstößt,

6a. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über die Aushändigung, Aufbewahrung oder Vorlage von Schaublättern verstößt,

6b. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57b Absatz 1 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57b Absatz 1 Satz 4 über die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt,

6c. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 Schaublätter vor Antritt der Fahrt nicht bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Vermerken versieht, entgegen Satz 3 andere Schaublätter verwendet, entgegen Satz 4 Halbsatz 1 Schaublätter nicht vorlegt oder entgegen Satz 5 ein Ersatzschaublatt nicht mitführt,

6d. als Halter entgegen § 57d Absatz 2 Satz 1 den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht prüfen lässt,

6e. als Fahrzeugführer entgegen § 57d Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitführt oder nicht aushändigt,

7. gegen die Vorschrift des § 70 Absatz 3a über die Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushändigung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen verstößt oder

8. entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.


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*) Anm. d. Red.: amtlich 'Schweinwerfer'



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 70 Ausnahmen


(1) Ausnahmen können genehmigen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Absatz 9 und der §§ 53, 58 und 59,



1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Absatz 9 und der §§ 53, 58 und 59,

2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,

3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind - allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an -,

4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung,

5. das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen:

a) Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en),

b) genaue Beschreibung der Abweichungen von den neuen oder geänderten Vorschriften,

c) Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können,

d) Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder Ausführungs-Schlüsselnummern,

e) Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen,

f) Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden.

(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.



(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.

(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.



§ 72 Übergangsbestimmungen


(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften fort.

(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:

1. § 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)

ist anzuwenden ab dem 1. Juli 2012. Bis zu diesem Datum gilt § 29 in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Anlässlich von Hauptuntersuchungen sind die auf den vorderen Kennzeichen nach den bis einschließlich 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften des § 47a Absatz 3 und 5 angebrachten Plaketten von den die Hauptuntersuchung durchführenden Personen zu entfernen.

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1a. § 33 (Schleppen von Fahrzeugen)

Vor dem 1. August 2013 erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten bis zu ihrer Befristung weiter.

1b. § 35a Absatz 2, 3, 4 und 5a (Sitzverankerungen, Sitze, Kopfstützen, Verankerungen für Sicherheitsgurte sowie Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme)

Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. November 2013 eine nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung erhalten haben und vor dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 35a Absatz 2, 3 und 4 in der bisher geltenden Fassung anwendbar.

1c. § 35c Absatz 2 (Heizanlagen in Fahrzeugen der Klassen M, N und O)

gilt spätestens für Fahrzeuge und ihre Heizanlagen, die ab dem 1. August 2013 genehmigt werden. Für Fahrzeuge und ihre Heizanlagen, die vor dem 1. August 2013 genehmigt wurden, bleibt § 35c in der bisher geltenden Fassung anwendbar.

1d. § 45 Absatz 1a (Einbau des Kraftstoffbehälters)

gilt nicht für den serienmäßigen Einbau in reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist und die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

2. § 47 Absatz 1a (Abgasemissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6))

ist hinsichtlich der Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012 entsprechend der in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in Anhang I, Anlage 6, Tabelle 1, Spalte 7 ('Einführungszeitpunkt Neufahrzeuge') genannten Termine anzuwenden.

3. § 47 Absatz 6a (Abgasemissionen schwerer Nutzfahrzeuge nach Richtlinie 2005/55/EG)

ist hinsichtlich der Vorschriften der Richtlinien 2005/55/EG und 2005/78/EG für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012 entsprechend den in Artikel 2 Absatz 6 und 8 genannten Terminen anzuwenden. Des Weiteren gelten für diese Fahrzeuge:

a) Die Anforderungen zur Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung der NOx-Emissionen, gemäß der Nummern 6.5.3, 6.5.4 und 6.5.5 der Richtlinie 2006/51/EG, sind ab dem 1. Juni 2012 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.

b) Die Änderungen der Richtlinie 2008/74/EG sind ab dem 1. Juni 2012 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden.

4. § 47 Absatz 8c (Abgasemissionen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen)

ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, wie folgt anzuwenden:

a) Spätestens ab den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen. Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert. Diese Verlängerung der Termine gilt für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung.

b) Spätestens ab dem 1. Juni 2012 entsprechend der in Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2000/25/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/13/EG genannten Termine. Die in Artikel 4 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2000/25/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/13/EG genannten Verlängerungen der Termine um zwei Jahre gelten für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung.

Für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die vor den genannten Terminen erstmals in den Verkehr kamen, bleibt § 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anwendbar.

5. § 47d (Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch)

ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 47d einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Absatz 2 in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anzuwenden. Die Vorschriften der Richtlinie 2004/3/EG treten am 17. Mai 2012 in Kraft. Die Vorschriften der Richtlinie 80/1268/EWG, geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen der Buchstaben a bis e, treten mit Wirkung vom 2. Januar 2013 außer Kraft.

6. § 47e (Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen)

ist wie folgt anzuwenden:

a) In Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung ab dem 1. Januar 2011 erteilt wurde, darf ab dem 1. Juni 2012 eine Klimaanlage, die darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem global warming potential-Wert (GWP-Wert)*) über 150 zu enthalten, nicht mehr nachträglich eingebaut werden.

b) Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut sind, für die ab dem 1. Januar 2011 eine Typgenehmigung erteilt wurde, dürfen nicht mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert über 150 befüllt werden; hiervon ausgenommen ist das Nachfüllen von diese Gase enthaltenden Klimaanlagen, die vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut worden sind.

c) Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die ab dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr gebracht werden sollen, ist die Zulassung zu verweigern, wenn deren Klimaanlagen mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 befüllt sind. Bei Fahrzeugen mit einer Einzelgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr kommen sollen und deren Klimaanlagen mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 befüllt sind, findet der Nachweis der Leckagerate gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 keine Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

6a. § 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber)



6a. § 49a Absatz 1 Satz 4 (geometrische Sichtbarkeit)

tritt in Kraft am 1. November 2013 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Fahrzeuge, die vor diesem Termin erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen § 49a Absatz 1 Satz 4 in der vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung entsprechen.

6b. § 53 Satz 1 Nummer 3 (Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Konturmarkierungen)

Auf Fahrzeuge, die bis zum 1. November 2013 gekennzeichnet werden, bleibt § 53 Satz 1 Nummer 3 in der bisher geltenden Fassung anwendbar.

6c. § 53 Absatz 10 Satz 2 (auffällige Markierungen)

Für Fahrzeuge, die vor dem 10. Juli 2011 erstmals in den Verkehr gekommen sind, kann Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 mit der zugehörigen Übergangsvorschrift angewendet werden.

6d. § 53a Absatz 2 Nummer 3 (Warnwesten)

ist spätestens ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden.

6e. §
57a Absatz 1 (Fahrtschreiber)

tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge.

7. Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge)

ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Abweichend von Satz 1

a) können Fahrzeughalter, die bis zum 1. Juni 1998 nach Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung

aa) von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu Hauptuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit waren und diese selbst durchführten, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung, oder

bb) Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen bis zum 1. Dezember 1999 und ab diesem Datum Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, wenn sie hierfür nach Anlage VIIIc anerkannt sind,

b) können Untersuchungen durch Kraftfahrzeugwerkstätten, die bis zum 1. Juni 1998 nach den Vorschriften von Nummer 4.3 in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anerkannt waren, auch weiterhin entsprechend diesen Vorschriften durchgeführt werden. Für das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung,

c) ist bei der Durchführung der Sicherheitsprüfungen an Fahrzeugen, die ab dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr kamen, ab dem 1. Juli 2012 die Einhaltung der Vorgaben in der Form von Systemdaten und

aa) für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen und

bb) für Fahrzeuge der Klasse O4 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals in den Verkehr kommen,

die Einhaltung der Vorgaben nach Nummer 2 Anlage VIIIe zu prüfen.

8. Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung)

ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Ausgenommen von den Vorschriften der Nummer 1 Satz 4 und der Nummer 2 und 3 gilt für Fahrzeuge, die

a) vor dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr kamen, Anlage VIIIa in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung,

b) vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2012 erstmals in den Verkehr kommen, Anlage VIIIa in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung.

Abweichend von Satz 1 sind die Vorschriften

a) von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie von Nummer 4.1 für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2013 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum,

b) von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum und

c) von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 und N3 sowie von den Nummern 4.1 bis 4.4 für Fahrzeuge der Klasse O entsprechend Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals in den Verkehr kommen, ab diesem Datum

jeweils spätestens anzuwenden.

9. Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen)

ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIIId in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 ist eine Ausstattung mit Einrichtung zur Prüfung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle nach Nummer 25 der Tabelle zu Nummer 3 der Anlage VIIId ab dem 1. Januar 2013 vorzunehmen.

10. Anlage VIIIe (Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen)

ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden.

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*) Treibhauspotenzial-Wert.



Anlage VIII (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge


1 Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen

1.1 Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

1.2 Hauptuntersuchungen

1.2.1 Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht.

1.2.1.1 Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase

a) nach Nummer 6.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht,

oder

b) nach Nummer 6.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind,

zu untersuchen.

1.2.1.2 Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nummer 6.8.2 sind ausgenommen:

1.2.1.2.1 Kraftfahrzeuge mit

1.2.1.2.1.1 Fremdzündungsmotor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder die drei Räder und eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg haben,

1.2.1.2.1.2 Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

1.2.1.2.2 Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr gekommen sind,

1.2.1.2.3 land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,

1.2.1.2.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler.

1.3 Sicherheitsprüfungen

1.3.1 Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu umfassen.

2 Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen

2.1 Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung:


| Art des Fahrzeugs | Art der Untersuchung
und Zeitabstand

Haupt-
untersuchung
Monate | Sicherheits-
prüfung
Monate

2.1.1 | Krafträder | 24 | -

2.1.2 | Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transport-
fahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen | |

2.1.2.1 | Personenkraftwagen allgemein | |

2.1.2.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraft-
wagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Num-
mer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben
Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptunter-
suchung für die zweite Hauptuntersuchung | 36 | -

2.1.2.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | -

2.1.2.2 | Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personen-
beförderungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der
Freistellungs-Verordnung | 12 | -

2.1.2.3 | Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr
als acht Fahrgastplätzen | 12 | -

2.1.3 | Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen | |

2.1.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten
zwölf Monaten | 12 | -

2.1.3.2 | für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tag der
Erstzulassung an | 12 | 6

2.1.3.3 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 3/6/9

2.1.4 | Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter
2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen | |

2.1.4.1 | mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5t | 24 | -

2.1.4.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5t ≤ 7,5t | 12 | -

2.1.4.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5t ≤ 12t | |

2.1.4.3.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten
36 Monaten | 12 | -

2.1.4.3.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6

2.1.4.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12t | |

2.1.4.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten
24 Monaten | 12 | -

2.1.4.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6

2.1.5 | Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger | |

2.1.5.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 0,75t oder ohne eigene Bremsanlage | |

2.1.5.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste
Hauptuntersuchung | 36 | -

2.1.5.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | -

2.1.5.2 | die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen
Gesamtmasse > 0,75t ≤ 3,5t | 24 | -

2.1.5.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5t ≤ 10t | 12 | -

2.1.5.4 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10t | |

2.1.5.4.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten
24 Monaten | 12 | -

2.1.5.4.2 | für die weiteren Untersuchungen | 12 | 6

2.1.6 | Wohnmobile | |

2.1.6.1 | mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5t | |

2.1.6.1.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste
Hauptuntersuchung | 36 | -

2.1.6.1.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 24 | -

2.1.6.2 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5t ≤ 7,5t | |

2.1.6.2.1 | bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen
in den ersten 72 Monaten | 24 | -

2.1.6.2.2 | für die weiteren Hauptuntersuchungen | 12 | -

2.1.6.3 | mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5t | 12 | -


2.2 Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 und an Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden. An Kraftfahrzeugen nach Nummer 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Wohnmobilen nach den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 sowie Anhängern, einschließlich angehängten Arbeitsmaschinen nach Nummer 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.

2.3 Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21 oder einer Hauptuntersuchung (§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzuwenden.

2.4 Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung. Die Sicherheitsprüfung darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 6 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.

2.5 Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im Untersuchungsbericht zu vermerken.

2.6 Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Betriebszeitraums*) sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.

---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 9 j aa V. v. 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) wurde sinngemäß durchgeführt.
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2.7 Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.

3 Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise

3.1 Hauptuntersuchungen

3.1.1 Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) durchführen zu lassen.

3.1.1.1 Die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen von einer dafür nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden; die Durchführung ist auf einem mit fälschungserschwerenden Merkmalen zu versehenden Nachweis, der dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster entspricht, zu bescheinigen. Diese Untersuchung darf frühestens zwei Monate vor der Durchführung der Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Der Nachweis ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie gegebenenfalls die Mängelnummer nach Nummer 3.1.4.6 in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

3.1.1.2 Die Untersuchung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 6.8.5 kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer dafür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden (wiederkehrende Gasanlagenprüfung). Die Durchführung der Untersuchung ist auf einem Nachweis nach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu bescheinigen. Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Absatz 6 durchgeführt, tritt diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1. Der Nachweis über die durchgeführte Untersuchung oder Prüfung ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.



3.1.1.2 Die Untersuchung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 6.8.5 kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer dafür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden (wiederkehrende Gasanlagenprüfung). Die Durchführung der Untersuchung ist auf einem Nachweis nach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu bescheinigen. Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Absatz 6 durchgeführt, tritt diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1. Der Nachweis über die durchgeführte Untersuchung oder Prüfung ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.

3.1.2 Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen.

3.1.3 Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach Nummer 2.1 vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.

3.1.4 Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2

3.1.4.1 keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 zuzuteilen,

3.1.4.2 geringe Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3.1.4.3 erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt dann immer mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung,



3.1.4.3 erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen.

3.1.4.4 Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden,

3.1.4.5 Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese unter Angabe der Uhrzeit ebenfalls im Untersuchungsbericht einzutragen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist durch die Bezeichnung der Mängel in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der untersuchenden Person unter Angabe der Uhrzeit zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.

3.1.4.6 Mängel nicht selbst fest, sondern werden in nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten bei der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils der Hauptuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Mängel festgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems, längstens innerhalb eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer auf dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP oder PI im Untersuchungsbericht zu übernehmen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.

3.1.5 Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen oder müssen einen HU-Code aufweisen.

3.1.5.1 Die Untersuchungsberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

3.1.5.1.1 die Untersuchungsart,

3.1.5.1.2 das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs und das Länderkennzeichen 'D',

3.1.5.1.3 den Monat und das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,

3.1.5.1.4 den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,

3.1.5.1.5 die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp, die zulässige Gesamtmasse und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,

3.1.5.1.6 die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

3.1.5.1.7 den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,

3.1.5.1.8 den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,

3.1.5.1.9 das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,

3.1.5.1.10 die Uhrzeit des Endes der Untersuchung sowie bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.4.5 die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,

3.1.5.1.11 den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,

3.1.5.1.12 die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,

3.1.5.1.13 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,

3.1.5.1.14 anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung,

3.1.5.1.15 Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,

3.1.5.1.16 die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,

3.1.5.1.17 die Anordnung der Wiedervorführpflicht,

3.1.5.1.18 Entgelte/Gebühren,

3.1.5.1.19 die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat und das Datum der Untersuchung,

3.1.5.1.20 für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen.

3.1.5.2 Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen:

3.1.5.2.1 Zweitschriften der Untersuchungsberichte nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.1.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder

3.1.5.2.2 die unter den Nummern 3.1.5.1.2, 3.1.5.1.6 und 3.1.5.1.12 aufgeführten Daten unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Untersuchungsberichte. Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Hauptuntersuchungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Untersuchungsberichts, verlängert um drei Monate.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


3.1.5.3 Dem Untersuchungsbericht ist der Nachweis über die Durchführung der Untersuchung der Abgase nach Nummer 3.1.1.1 beizufügen oder es sind alle erforderlichen Angaben einschließlich des angewendeten Prüfverfahrens in den Untersuchungsbericht zu übernehmen.

3.1.6 Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP oder PI aufgenommen werden, durch die auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hingewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben sind zulässig.

3.2 Sicherheitsprüfungen

3.2.1 Sicherheitsprüfungen sind von hierfür nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder von aaSoP oder PI durchführen zu lassen.

3.2.2 Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 spätestens bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder beim aaSoP oder PI zur Sicherheitsprüfung vorzuführen.

3.2.3 Werden bei der Sicherheitsprüfung oder bei der Nachprüfung nach Nummer 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug

3.2.3.1 keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,

3.2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolls spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen; Nummer 3.1.4.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich festgestellt werden. Wird das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Behebung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,

3.2.3.2.1 Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,

3.2.3.3 Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, so hat

3.2.3.3.1 die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach Nummer 3.2.3.2.1 zu verfahren oder die Prüfmarke zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden,

3.2.3.3.2 der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn nicht nach Nummer 3.2.3.2.1 verfahren wird, und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden.

3.2.4 Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, kann die Sicherheitsprüfung nicht ersetzen.

3.2.5 Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen.

3.2.5.1 Die Prüfprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

3.2.5.1.1 die Prüfungsart,

3.2.5.1.2 das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,

3.2.5.1.3 Monat und Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,

3.2.5.1.4 den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,

3.2.5.1.5 die Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,

3.2.5.1.6 die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

3.2.5.1.7 den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,

3.2.5.1.8 den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,

3.2.5.1.9 das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,

3.2.5.1.10 den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,

3.2.5.1.11 die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,

3.2.5.1.12 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,

3.2.5.1.13 Entgelte, Gebühren,

3.2.5.2.14 anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellte Mängel,

3.2.5.2.15 Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,

3.2.5.1.16 die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,

3.2.5.1.17 die Anordnung der Wiedervorführpflicht.

3.2.5.2 Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen:

3.2.5.2.1 Zweitschriften der Prüfprotokolle nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.2.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder

3.2.5.2.2 die unter den Nummern 3.2.5.1.2, 3.2.5.1.6 und 3.2.5.1.11 aufgeführten Daten unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Prüfprotokolle. Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Sicherheitsprüfungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Prüfprotokolls, verlängert um drei Monate.

4 Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen

4.1 Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nummer 3.1.1.1 sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen dürfen von den hierzu berechtigten Personen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf Anforderung die anderen Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu melden.

4.2 Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP der Technischen Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüfstellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId, die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden.

4.3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen müssen die erstmalige Überprüfung jeweils für ihren Bereich selbst durchführen, wenn die nach § 10 Absatz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständige Stelle oder die nach Nummer 1 der Anlage VIIIb zuständige Anerkennungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1 bleibt unberührt. Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle drei Jahre durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten Stellen. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur gemeldeten Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat die Kosten der Prüfung zu tragen.

4.4 Die nach Nummer 4.3 Satz 3 zuständigen Stellen führen einen Nachweis über die durchgeführten Überprüfungen der Prüfstützpunkte und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anlage VIIId, den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit.



Anlage VIIIa (zu § 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung


1 Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung

Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung

1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie

2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien oder, soweit solche nicht vorliegen,

3. diesbezüglicher Vorgaben nach Nummer 2 der Anlage VIIIe für die Pflicht- und Ergänzungsuntersuchungen

zu überprüfen.

Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die vom 'Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO' (AKE) erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden.

Die Durchführung der HU erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 6.1 bis 6.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen. Bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage hat die HU zum Beginn zur Konditionierung und Prüfung der Fahrzeuge eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h zu beinhalten.

2 Umfang der Hauptuntersuchung

Die Entscheidung, ob zusätzlich zur Pflichtuntersuchung auch eine Ergänzungsuntersuchung durchzuführen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1 die HU mindestens die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,



2.1 die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummer 6.1 bis 6.10 vorgeschriebene Pflichtuntersuchungen umfassen. Wurde die Untersuchung

2.1.1
des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII oder

2.1.2 der Gasanlagen im Antriebssystem nach Nummer 3.1.1.2 der Anlage VIII

jeweils als eigenständiger Teil
durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diese eigenständigen Teile,

2.2 der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn auf Grund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist, sowie bei Überschreitungen des Vorführtermins zur HU um mehr als zwei Monate. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,

2.3 an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung (SP) nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine SP durchgeführt werden. Der Umfang der HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten SP. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die SP zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.

3 Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel und deren Weitergabe

3.1 Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen werden. Die Anwendung der Richtlinie einschließlich der ordnungsgemäßen Beurteilung der Fahrzeuge durch die aaSoP/PI haben die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sicherzustellen.

3.2 Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von sicherheits- oder umweltrelevanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens halbjährlich zu melden.

4 Untersuchungskriterien

Das Fahrzeug ist hinsichtlich der Ausführung, des Zustandes, der Funktion und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme zu untersuchen.

4.1 Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf

4.1.1 eine vorgegebene Gestaltung,

4.1.2 eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,

4.1.3 eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),

4.1.4 eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung)

zu erfolgen.

4.2 Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - auf

4.2.1 Beschädigung, Korrosion und Alterung,

4.2.2 übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,

4.2.3 sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,

4.2.4 Freigängigkeit und Leichtgängigkeit

zu erfolgen.

4.3 Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch - auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle - zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.

4.4 Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung - die auch Rechenvorgänge impliziert - eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen.

5 Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung

Die Durchführung der Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und -teilen zu erfolgen.

Bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist sicherzustellen, dass

5.1 keine der im elektronischen Ergebnisspeicher abgelegten Einträge geändert oder gelöscht,

5.2 keine neuen Einträge im elektronischen Ergebnisspeicher vorgenommen,

5.3 die implementierten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt und

5.4 keine sonstigen negativen Beeinträchtigungen der Fahrzeuge oder Fahrzeugeinrichtungen durch die Untersuchung vorgenommen

werden können.

6 Untersuchung


| Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) | Untersuchungskriterium

Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)

6.1 | Bremsanlage

Gesamtanlage | ● Einhaltung von Vorgaben
● Betriebsbremswirkung
● Feststellbremswirkung
● Gleichmäßigkeit
● Funktion der Dauerbrems-
anlage
- Auffälligkeiten
● Abstufbarkeit/Zeitverhalten
- Auffälligkeiten
● Löseverhalten | ● Hilfsbremswirkung
● Funktion des automatischen
Blockierverhinderers
● Dichtheit

Einrichtungen zur
Energiebeschaffung | ● Füllzeit
- Auffälligkeiten |

| Einrichtungen zur
Energiebevorratung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion der Entwässerungs-
einrichtung | ● Zustand
● Ausführung

Betätigungs- und Übertragungs-
einrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand

Auflaufeinrichtung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion | ● Zustand
● Ausführung

Steuer- und Regeleinrichtungen
(Ventile) | ● Zustand
- Auffälligkeiten
bei Druckluftbremsanlagen:
● Einstellung und Funktion des
automatisch lastabhängigen
Bremskraftreglers
● Funktion der Abreißsicherung
● Funktion der selbsttätigen
Bremsung
● Funktion des Löseventils am
Anhänger
● Funktion der Drucksicherung
(bei nicht SP-pflichtigen Fahr-
zeugen) | ● Zustand
● Ausführung
● Funktion des Bremskraft-
verstärkers
● Funktion der Drucksicherung

Radbremse/Zuspanneinrichtung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion | ● Zustand
● Funktion der Nachstell-
einrichtung
● Einstellung
● Ausführung

Prüfeinrichtungen und Prüfan-
schlüsse | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand

Kontroll- und Warneinrichtungen | ● Funktion |

6.2 | Lenkanlage

Gesamtanlage | ● Einhaltung von Vorgaben |

Betätigungseinrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion der Lenkanlage | ● Zustand
● Lenkkräfte
- Auffälligkeit, Zulässigkeit

Übertragungseinrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Einstellung

Lenkhilfe | ● Funktion | ● Zustand
● Dichtheit

Lenkungsdämpfer | ● Zustand |

6.3 | Sichtverhältnisse

Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben |

Scheiben | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Beeinträchtigung des Sicht-
feldes | ● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit

| Rückspiegel | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl
- Zulässigkeit | ● Zustand
● Beeinträchtigung der Sicht

Scheibenwischer | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion | ● Zustand

Scheibenwaschanlage | ● Funktion |

6.4 | Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage

Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben |

6.4.1 | Aktive lichttechnische Einrichtungen

Scheinwerfer und Leuchten | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Anzahl
- Zulässigkeit
● Funktion
● Einstellung der Scheinwerfer | ● Zustand
● Prüfzeichen
● Blinkfrequenz von Fahrtrich-
tungsanzeiger und Warnblink-
anlage
● Anbaumaße und Sichtwinkel
- Zulässigkeit

6.4.2 | Passive lichttechnische Einrichtungen

Rückstrahler und retroreflektierende
Einrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Anzahl
- Zulässigkeit | ● Zustand
● Prüfzeichen
● Anbaumaße und Sichtwinkel
- Zulässigkeit

6.4.3 | Andere Teile der elektrischen Anlage

elektrische Leitungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Verlegung, Absicherung

Batterien | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand

elektrische Verbindungs-
einrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Anzahl
- Zulässigkeit | ● Zustand
● Funktion (Kontaktbelegung)

Kontroll- und Warneinrichtungen | ● Funktion |

andere Teile | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand

6.5 | Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen

Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben |

Achsen | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Art und Qualität der Reparatur-
ausführung

| Aufhängung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit (Kraftrad) | ● Zustand

Federn, Stabilisator | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit

pneumatische und hydro-
pneumatische Federung | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Funktion und Einstellung der
Ventile

Schwingungsdämpfer/
Achsdämpfung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand

Räder | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand

Reifen | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand

6.6 | Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile

Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben |

Rahmen/tragende Teile | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand

Aufbau | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit/Befestigung | ● Zustand

Unterfahrschutz/seitliche
Schutzvorrichtung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand

mechanische Verbindungs-
einrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion

Stützeinrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Funktion

Reserveradhalterung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand
● Funktion

Heizung (nicht elektrisch und nicht
mit Motorkühlmittel als Wärme-
quelle) | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung | ● Zustand
● Prüf- bzw. Austauschfristen
● Funktion

Kraftradverkleidung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand

| andere Teile | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Ausführung
- Zulässigkeit

Antrieb | ● Zustand
- Auffälligkeiten | ● Zustand

6.7 | Sonstige Ausstattungen

6.7.1 | Ausstattungen für aktive und passive Sicherheit

Sicherheitsgurte oder andere
Rückhaltesysteme | ● Einhaltung von Vorgaben
● Zustand
- Auffälligkeiten
● Anzahl, Anbringung
- Zulässigkeit | ● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion

Airbag | ● Einhaltung von Vorgaben | ● Einhaltung der vom Hersteller
vorgegebenen Austauschfrist

Überrollschutz | ● Einhaltung von Vorgaben |

fahrdynamische Systeme mit Ein-
griff in die Brems-/Lenkanlage | ● Einhaltung von Vorgaben |

sonstige Ausstattungen | ● Einhaltung von Vorgaben |

6.7.2 | Weitere Ausstattungen

Sicherung gegen unbefugte
Benutzung/Diebstahlsicherung/
Alarmanlage | ● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion | ● Zustand

Unterlegkeile | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
- Zulässigkeit | ● Zustand

Einrichtungen für Schallzeichen | ● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion | ● Zustand

vorherige Änderung nächste Änderung

Warndreieck/Warnleuchte,
Verbandkasten
| ● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand



Warndreieck/Warnleuchte/Warnweste, Verbandskasten | ● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand

Geschwindigkeitsmessgerät | ● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion | ● Genauigkeit

Fahrtschreiber/Kontrollgerät | ● Vorhandensein von Einbau-
schild und Verplombung
● Einhaltung der Prüffrist | ● Zustand
● Funktion

Geschwindigkeitsbegrenzer | ● Einhaltung von Vorgaben
● Ausführung, Einbau
- Zulässigkeit
● Vorhandensein von
Prüfbescheinigung bzw.
Verplombung
● Funktion, falls durchführbar | ● Zustand
● Manipulationssicherheit
● Funktion

| Geschwindigkeitsschild(er) | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
- Zulässigkeit | ● Zustand

weitere sicherheits-
relevante Ausstattungen | ● Einhaltung von Vorgaben |

6.8 | Umweltbelastung

6.8.1 | Geräusche

6.8.1.1 | Fahrzeuge allgemein

Schalldämpferanlage | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Messung Standgeräusch

Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung | ● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Messung Fahrgeräusch

6.8.1.2 | Krafträder

Schalldämpferanlage | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit, Kennzeichnung
der Auspuffanlage
● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Messung Standgeräusch
bei nicht nachgewiesener
Zulässigkeit
● Messung Standgeräusch

Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung | ● Geräuschentwicklung
- Auffälligkeiten | ● Zustand
● Messung Fahrgeräusch

6.8.2 | Abgase

6.8.2.1 | Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b)

schadstoffrelevante Bauteile/
Abgasanlage | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit |

Abgasreinigungssystem | ● Abgasverhalten
- Zulässigkeit |

6.8.2.2 | Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a)

schadstoffrelevante Bauteile/
Abgasanlage | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit |

| Motormanagement-/
Abgasreinigungssysteme | ● Abgasverhalten*)
- Zulässigkeit
● OBD-Daten (Modus 01)
- Zulässigkeit | ● OBD-Fehlercodes (Modus 03)
- Zulässigkeit

6.8.3 | Elektromagnetische Verträglichkeit

Zündanlage/andere elektrische
und elektronische Einrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten |

6.8.4 | Verlust von Flüssigkeiten

Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/
Kraftstoffleitungen/Bremsanlage/
Klimaanlage/Batterie | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit | ● Zustand
● Dichtheit

6.8.5 | Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen

gesamte Gasanlage | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Zulässigkeit
● Dichtheit | ● Zustand
● Kennzeichnungen der Bauteile

6.8.6 | Wasserstoffanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen

gesamte Wasserstoffanlage | ● Einhaltung von Vorgaben |

6.8.7 | Elektrischer Antrieb von Kraftfahrzeugen

gesamter elektrischer
Antrieb | ● Einhaltung von Vorgaben |

6.8.8 | Hybridantrieb von Kraftfahrzeugen

gesamter Antrieb | ● Einhaltung von Vorgaben |

6.9 | Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt
sind

einzelne Systeme | ● Einhaltung von Vorgaben |

6.9.1 | Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen

Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben |

Ein-, Aus- und Notausstiege | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl
- Zulässigkeit
● Funktion der Reversier-
einrichtung | ● Zustand
● Funktion

Hebeeinrichtungen/Hublifte,
fremdkraftbetätigte Rampen | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Funktion | ● Zustand
● Funktion

| Bodenbelag und Trittstufen | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung | ● Zustand

Platz für Fahrer und Begleit-
personal | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung | ● Zustand

Sitz-/Steh-/Liegeplätze,
Durchgänge | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl
- Zulässigkeit | ● Zustand
● Übereinstimmung mit
Angaben auf Schild

Festhalteeinrichtungen,
Rückhalteeinrichtungen | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
- Zulässigkeit
● Funktion | ● Ausführung
- Zulässigkeit

Fahrgastverständigungssystem | ● Funktion | ● Zustand

Innenbeleuchtung | ● Funktion | ● Zustand

Ziel-/Streckenschild,
Liniennummer | ● Ausführung | ● Funktion der Beleuchtungs-
einrichtung
● Zustand

Unternehmeranschrift | ● Ausführung |

Feuerlöscher | ● Einhaltung der Prüffrist | ● Zustand

Brand-/Rauchmelder | ● Funktion | ● Zustand

Verbandkästen einschließlich Inhalt
und Unterbringung | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung | ● Zustand

6.9.2 | Taxi

Gesamtsystem | ● Einhaltung von Vorgaben |

Taxischild/Beleuchtungs-
einrichtung | ● Ausführung | ● Zustand
● Funktion

Fahrzeugfarbe | ● Ausführung
- Zulässigkeit |

Unternehmeranschrift | ● Ausführung |

Fahrpreisanzeiger | ● Ausführung
● Verplombung | ● Zustand

Alarmeinrichtung | ● Ausführung
- Zulässigkeit
● Funktion | ● Zustand

6.9.3 | Krankenkraftwagen

Kennzeichnung | ● Ausführung, Anbringung
- Zulässigkeit | ● Zustand

Inneneinrichtung | ● Ausführung | ● Zustand

6.10 | Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs

Fahrzeug-Identifizierungsnummer | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung - Übereinstimmung
mit den Fahrzeugdokumenten | ● Zustand

Fabrikschild | ● Ausführung, Anbringung
- Zulässigkeit | ● Übereinstimmung mit den
Fahrzeugdokumenten

Nachweis der Übereinstimmung
mit der Richtlinie 96/53/EG | ● Zustand
- Auffälligkeiten
● Ausführung
- Auffälligkeiten | ● Übereinstimmung mit den
tatsächlichen Maßen

amtliches Kennzeichen
(vorne und hinten) | ● Zustand
● Ausführung |

Fahrzeugdokumente | ● Übereinstimmung der Angaben
mit den tatsächlichen Verhält-
nissen |


*) Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, kann auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet werden, wenn die Prüfung über das OBD-System ohne Beanstandung bleibt.



Anlage VIIIb (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen


1 Allgemeines

Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden).

2 Voraussetzungen für die Anerkennung

Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn

2.1 die Überwachungsorganisation eine geeignete Stelle im Anerkennungsgebiet unterhält, die die für alle von der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zu überwachenden Vorgänge notwendigen Unterlagen bereithält und bei der der technische Leiter oder sein Vertreter nach Nummer 5 im Geltungsbereich dieser Verordnung erreichbar ist,

2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwachungsorganisation tätig werden sollen, von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,

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2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist,



2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/JEC 17020:2012 entspricht, deren Erfüllung gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist,

2.2 die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen persönlich zuverlässig sind,

2.3 auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungsorganisation die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Vorgaben durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im 'Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO (AKE)' nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen,

2.4 die Überwachungsorganisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellt, dass die Ergebnisse für die Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, dass jederzeit die Untersuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre nachvollzogen werden kann, und dass die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und denen der Technischen Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind,

2.5 die Überwachungsorganisation sicherstellt, dass die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen, die den Anforderungen des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Aus- und Fortbildungsplans entsprechen,

2.6 für die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den HU und SP sowie der Abnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und aufrechterhalten wird und die Überwachungsorganisation das Land, in dem sie tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen, den technischen Leiter, dessen Vertreter oder die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachweist und aufrechterhält,

2.6a die Überwachungsorganisation mindestens über eine auch zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch geeignete Prüfstelle im jeweiligen Anerkennungsgebiet verfügt; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann darauf in ihrem Anerkennungsgebiet verzichtet werden, und

2.7 dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu angemessenen Bedingungen für die Fahrzeughalter (zum Beispiel hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2 der Anlage VIIId ist zu berücksichtigen.

3 Anforderungen an Prüfingenieure (PI)

Die Überwachungsorganisation darf ihr angehörende Personen mit der Durchführung der HU und SP betrauen, wenn diese

3.1 mindestens 23 Jahre alt sind,

3.2 geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,

3.3 die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1, besitzen und gegen sie kein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist,

3.4 als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hochschule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,

3.5 an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen des Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die Dauer der Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird,

3.6 ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben; § 2 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entsprechend; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Überwachungsorganisation erfolgen, die sie nach Nummer 3.5 ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von § 2 Absatz 3 Nummer 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuss berufen werden,

3.6a von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,

3.6b hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

3.7 und wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat. *)



3.7 und wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat. Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

3.8 (aufgehoben)

3.9 Die mit der Durchführung der HU und SP betrauten Personen werden im Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure bezeichnet.

3.10 Erfüllen die mit der Durchführung von HU oder SP betrauten Personen mehr als zwei Jahre nicht mehr die Anerkennungsvoraussetzungen oder gehören mehr als zwei Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation an, so ist eine Ausbildung nach Nummer 3.5 und eine Prüfung nach Nummer 3.6 abzulegen.

4 Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Nummer 3 und 4

4.1 Die Überwachungsorganisation darf Personen, die nach Nummer 3 mit der Durchführung der HU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 betrauen, wenn

4.1.1 sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenommen,

4.1.2 sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach Nummer 3.6 nachgewiesen haben, und

4.1.3 wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.

5 Technischer Leiter und Vertreter

Die Überwachungsorganisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu bestellen, die den Anforderungen nach den Nummern 3 und 4 genügen müssen. Der technische Leiter hat sicherzustellen, dass die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen fachliche Weisungen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche Weisungen erteilen. Die Bestellungen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können widerrufen werden, wenn der technische Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht beachtet oder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird. Der technische Leiter und sein Vertreter dürfen im Rahmen ihrer Bestellung auch HU, SP und Abnahmen durchführen. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Bericht über die Einhaltung der qualitätssichernden Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht muss Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Maßnahmen geben, sofern diese auf Grund eines Verstoßes erforderlich waren.

6 Weitere Anforderungen an die Überwachungsorganisation

6.1 Die HU und SP sowie die Abnahmen sind im Namen und für Rechnung der Überwachungsorganisation durchzuführen. Der PI darf von Zahl und Ergebnis der durchgeführten HU und SP sowie Abnahmen nicht wirtschaftlich abhängig sein. Der Nachweis über das Abrechnungs- und das Vergütungssystem der Überwachungsorganisation ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen.

6.2 Die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte für die HU, SP und Abnahmen sind von der Überwachungsorganisation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle einheitlich festzulegen. Wird eine HU in Verbindung mit einem vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt, ist dafür ein eigenständiges Entgelt entsprechend Satz 1 festzulegen. Die Entgelte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen.

6.3 Die nach Nummer 6.2 festgelegten Entgelte sind von der Überwachungsorganisation in ihren Prüfstellen und, soweit die HU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden, in diesem nach Maßgabe der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, bekannt zu machen. Ein vereinbartes Entgelt für die Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt ist von ihr gesondert bekannt zu machen und zusätzlich zum Entgelt nach Nummer 6.2 Satz 3 vom Fahrzeughalter zu erheben. Eine eventuell nach Nummer 6.4 vereinbarte Vergütung für die Gestattung von HU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekannt zu machen und muss zusätzlich zu dem Entgelt nach Nummer 6.2 von den Fahrzeughaltern erhoben werden. Das Entgelt nach Nummer 6.2 einschließlich Umsatzsteuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs- und Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle anzugeben.

6.4 Über die Gestattung von HU, SP und Abnahmen in den Prüfstützpunkten und Prüfplätzen einschließlich der Bekanntgabe der Entgelte nach Nummer 6.3 sowie über die Benutzung von deren Einrichtungen und Geräten oder über die Inanspruchnahme von deren Personal sind von der Überwachungsorganisation mit den Inhabern der Prüfstützpunkte und Prüfplätze Verträge abzuschließen. Aus diesen Verträgen muss sich ergeben, ob für die Gestattung von HU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder für die Inanspruchnahme von Personal vom Inhaber eine Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt Nummer 6.3 Satz 2 hinsichtlich der Vereinbarung einer solchen Vergütung entsprechend. Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

6.5 Im Rahmen der Innenrevision hat die Überwachungsorganisation insbesondere sicherzustellen, dass die Qualität von HU, SP und Abnahmen durch eine zu hohe Zahl von Einzelprüfungen nicht beeinträchtigt wird.

6.6 Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen die Überwachungsorganisationen, ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen sowie die mit der Durchführung von HU, SP oder Abnahmen betrauten PI weder direkt noch indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befasst sein.

6.7 Die von der Überwachungsorganisation zur Durchführung von HU und SP erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung im Sinne der Nummer 2.4 verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen zulässig. Wird die Einwilligungserklärung zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben, ist sie besonders hervorzuheben. Der Betroffene ist bei der Erteilung der Einwilligung darauf hinzuweisen, dass er sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

7 Übergangsvorschriften

Soweit Überwachungsorganisationen bis zum 1. Oktober 2008 zur Durchführung von HU, SP und Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen. Die Nummern 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden; Nummer 6.6 gilt in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung entsprechend. Für bis zum 1. Oktober 2008 anerkannte Überwachungsorganisationen findet Nummer 2.1b ab dem 1. April 2011 Anwendung.

8 Die Anerkennung einer Überwachungsorganisation erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Sie kann von der zuständigen Anerkennungsbehörde insbesondere widerrufen werden, wenn die Überwachungsorganisation ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erlassen.

9 Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen

9.1 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen können selbst prüfen oder durch von ihnen bestimmte Beauftragte prüfen lassen, ob insbesondere

9.1.1 die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind,

9.1.2 die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden,

9.1.3 ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.

9.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der Anerkennung sicherzustellen, dass die mit der Aufsicht beauftragten Personen sämtliche Untersuchungsstellen betreten dürfen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.

9.3 Die Überwachungsorganisation hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde für das betreffende Anerkennungsgebiet einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Überwachungsorganisation abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise über die von der Überwachungsorganisation im Anerkennungsgebiet durchgeführten HU, SP und Abnahmen zu machen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann der Beauftragte auch für den Bereich mehrerer Anerkennungsgebiete ganz oder teilweise bestellt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung


---
*) Anm. d. Red.: Vermutlich wurde der Satz 'Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.' vergessen (Artikel 61 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515).



 

Anlage VIIId (Anlage VIII Nummer 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen


1 Zweck und Anwendungsbereich

1.1 Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.

1.2 Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden.

2 Untersuchungsstellen

An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt:

2.1 Prüfstellen

2.1.1 Prüfstellen allgemein

An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU, AUK und GWP von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden.

2.1.2 Prüfstellen von Technischen Prüfstellen

2.1.2.1 Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen.

2.2 Prüfstützpunkte

An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Nummer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt.

2.3 Prüfplätze

Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul ≤ 40 km/h untersucht und/oder geprüft werden.

2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP

SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden.

3 Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte

3.1 Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage.

3.2 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften oder Herstellervorgaben für die Kalibrierung sind von der Inhaberin oder vom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.

3.3 Die Messgeräte nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können.

3.4 Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 und das Datum, ab dem diese Softwareversionen spätestens anzuwenden sind, sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.

3.5 Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25 der Tabelle müssen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Vorgaben müssen spätestens sechs Wochen nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den Untersuchungen und Prüfungen angewendet werden. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Nummer 25 der Tabelle mit dem letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersuchungsbericht und Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird.

4 Abweichungen

4.1 An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt werden.

4.2 Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden.

5 Schlussbestimmungen

Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.

Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3


| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

Untersuchungsstellen/
Anforderungen | Prüfstellen | Prüfstützpunkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Durchführung von

SP | AU | AUK | GWP

1. | Grundstück | Lage und Größe
müssen ordnungs-
gemäße HU/AU/SP
an zu erwartender
Zahl von Fahrzeugen
gewährleisten. | Muss so beschaffen
sein, dass Störungen
im öffentlichen Ver-
kehrsraum durch
den Betrieb nicht
entstehen. | Geeigneter Platz zur
Durchführung einer
HU/AU/SP an min-
destens einem Fahr-
zeug muss vorhan-
den sein. | Mindestgröße ergibt
sich aus 2. | Mindestgröße ergibt
sich aus 2. | Mindestgröße ergibt
sich aus 2. | Mindestgröße ergibt
sich aus 2.

2. | Bauliche
Anforderungen | Prüfhalle muss fest-
eingebaute Prüfein-
richtungen überde-
cken. Ihre Abmes-
sungen richten sich
nach der Anzahl der
Prüfgassen und de-
ren Ausrüstung. Die
Länge und Höhe
wird durch den Ein-
bau der jeweiligen
Prüfgeräte und die
Abmessungen der zu
untersuchenden
Fahrzeuge bestimmt. | Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz in
Abhängigkeit von
den zu untersuchen-
den Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse). | - | Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz,
wo ein Lastkraft-
wagenzug geprüft
werden kann. | Ausreichend be-
messene Halle oder
geschlossener Prüf-
raum. Die Größe
richtet sich nach der
Art der zu untersu-
chenden Kraftfahr-
zeuge entsprechend
der Anerkennung
(z. B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse). | Geeigneter und
geschlossener Prüf-
raum, wo mindes-
tens ein Kraftrad
untersucht werden
kann. | Ausreichend be-
messene Halle oder
überdachter Platz in
Abhängigkeit von
den zu untersuchen-
den Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge
bis zu einer be-
stimmten zul. Ge-
samtmasse).

vorherige Änderung nächste Änderung

3. | Grube, Hebebühne
oder
Rampe mit aus-
reichender Länge
und
Beleuchtungsmöglich-
keit
sowie mit Einrich-
tung
zum Freiheben
der Achsen
oder
Spieldetektoren | X | X | X
Jedoch entbehrlich,
sofern nur Fahr-
zeuge mit
Vmax/zul. 40 km/h
untersucht werden. | X | - | - | X
Jedoch ohne Ein-
richtung zum Freihe-
ben der
Achsen oder
Spieldetektoren.




3. | Grube, Hebebüh-
nen oder
Rampe
mit ausreichender
Länge
und Be-
leuchtungsmög-
lichkeit
sowie mit
Einrichtung
zum
Freiheben der
Achsen
oder
Spieldetektoren | x | x
Jedoch
entbehrlich,
sofern nur
Krafträder
untersucht
werden.
| x
Jedoch
entbehrlich,

sofern nur
Krafträder
oder
Fahr-
zeuge mit
Vmax/zul.
40 km/h
untersucht
werden.
| x | - | - | x
Jedoch ohne
Einrichtung
zum
Freiheben
der
Achsen
oder Spiel-
detektoren.


4. | Ortsfester
Bremsprüfstand | X | X 1) | X 1) | X 1) | - | - | -

5. | Schreibendes
Bremsmessgerät | X 2) | X 2) | X 2) | X 2) | - | - | -

6. | Prüfgerät zur Funk-
tionsprüfung von
Druckluftbremsanlagen | X 3) | X 3) | X 3) | X 3) | - | - | -

|

7. | Druckluftbeschaffungs-
anlage ausreichender
Größe und Leistung | - | - | - | X | - | - | -

8. | Füll- und Entlüftergerät
sowie Pedalstütze
(Prüfung) für Hydraulik-
bremsanlagen | - | - | - | X 4) | - | - | -

9. | Mess- und Prüfgeräte | | | | | | |

9.1 | zur Prüfung einzelner
Bremsaggregate und
Bremsventile | - | - | - | X 5) | - | - | -

9.2 | zur Prüfung des
Luftpressers | - | - | - | X 5) | - | - | -

10. | Bandmaß oder anderes
Längenmessmittel
(≥ 20 m), Zeitmesser | X | X | X | Nur Zeitmesser | - | - | -

11. | Scheinwerfereinstell-
prüfgerät und ebene
Fläche für die Aufstel-
lung des Fahrzeugs | X | X | X 6) | - | - | - | -

12. | Prüfgerät für die elek-
trischen Verbindungs-
einrichtungen zwischen
Kraftfahrzeug und
Anhänger | X | X | X | - | - | - | -

13. | Lehren für die Über-
prüfung von Zugösen
und Bolzen der An-
hängerkupplung, | X 7) | X 7) | X 7) | X 7) | - | - | -

Zugsattelzapfen, | X 7) | X 7) | X 7) | X 7)

Sattelkupplungen, | X 7) | X 7) | X 7) | X 7)

Kupplungskugeln | X | X | X | X

14. | Messgeräte zur Mes-
sung der Spitzenkraft
nach Anhang V der
Richtlinie 2001/85/EG | X 8) | X 8) | X 8) | X 8) | - | - | -

15. | Prüfgerät zur Funk-
tionsprüfung von
Geschwindigkeits-
begrenzern | X 9) | X 9) | X 9) | - | - | - | -

16. | Ausstattung mit Spezi-
alwerkzeugen nach Art
der zu erledigenden
Montagearbeiten | - | - | - | X | - | - | -

17. | Messgerät zur Ermitt-
lung der Temperatur
des Motors | X | X | X | - | X | X | -

18. | Geräte zur Prüfung von
Schließwinkeln, Zünd-
zeitpunkt und Motor-
drehzahl | X 10) | X 10) | X 10) | - | X 10) | X 11) | -

19. | CO-Abgasmessgerät
oder Abgasmessgerät
für Fremdzündungs-
motoren | X 10) | X 10) | X 10) | - | X 10) | X | -

20. | Abgasmessgerät für
Fremdzündungs-
motoren | X | X | X 12) | - | X 13) | - | -

21. | Abgasmessgerät für
Kompressions-
zündungsmotoren | X | X | X 12) | - | X 14) | X 15) | -

22. | Prüf- und Diagnose-
gerät zur Prüfung von
OBD-Kfz | X | X | X 12) | - | X | - | -

23. | Messgerät für
Geräuschmessung | X | X | X | - | - | - | -

24. | Prüfmittel für die
Gasanlagenprüfung:
Lecksuchspray für die
zu prüfenden Betriebs-
gase (LPG, CNG) zum
Auffinden von Gasun-
dichtigkeiten | X 16) | X 16) | X 16) | - | - | - | X

25. | Einrichtungen für die
Systemdatenprüfung
und/oder Prüfungen
über die elektronische
Fahrzeugschnittstelle | X | X | X | X 17) | - | - | -

26. | Fußkraftmessgerät
(Bremsanlagen) | X 19) | X 18) | X 18) | X 18) | - | - | -


Abweichungen nach 4.2:

1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.
2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist oder Einrichtungen nach 25 vorhanden sind.
3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden.
4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
5) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
6) Ausstattung entbehrlich, wenn nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h untersucht werden und eine senkrechte Prüffläche und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs vorhanden ist.
7) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kraftomnibusse, Anhänger und Sattelanhänger untersucht und geprüft werden.
8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
9) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
10) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
11) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
12) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h oder die nach Nummer 1.2.1.2 Anlage VIII von der Durchführung der AU befreit sind untersucht werden.
13) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden.
14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
16) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.
17) Ausstattung nur für die Prüfung über die elektronische Schnittstelle erforderlich.
18) Ausstattung nur erforderlich, wenn Einrichtungen nach 25 nicht vorhanden sind.
19) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen der Technischen Prüfstellen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1) Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte


1 Voraussetzungen für die Prüfung von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten

1.1 Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen nach Maßgabe des Herstellers eingebaut sein.

Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen im Kraftfahrzeug so angebracht sein, dass für den Fahrer alle notwendigen Funktionen vom Fahrersitz aus zugänglich sind.

1.2 Zum Zwecke des Einbaus müssen Kontrollgeräte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in nicht aktiviertem Zustand geliefert worden sein, wobei alle in Kapitel III Abschnitt 20 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgeführten Kalibrierungsparameter auf geeignete und gültige Standardwerte eingestellt sein müssen. Liegt kein bestimmter Wert vor, müssen Buchstaben-Parameter auf '?' und numerische Parameter auf '0' gesetzt sein. Das Kontrollgerät muss vor der Aktivierung kalibrierfähig sein.

1.3 Während des Einbaus müssen alle bekannten Parameter voreingestellt worden sein.

1.4 Das eingebaute Kontrollgerät muss spätestens am endgültigen Einbaustandort aktiviert worden sein.

1.5 Gegebenenfalls erforderliche Koppelungen zwischen dem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und der Fahrzeugeinheit müssen automatisch während der Aktivierung des Kontrollgeräts stattfinden. Die Aktivierung des Kontrollgeräts wird durch das erstmalige Einstecken einer Werkstattkarte in eine der beiden Kartenschnittstellen automatisch ausgelöst.

1.6 Nach dem Einbau muss eine Kalibrierung erfolgt sein. Bei der Erstkalibrierung, die innerhalb von zwei Wochen nach dem Einbau oder nach der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für das Kraftfahrzeug erfolgt sein muss, je nachdem, welches Ereignis zuletzt eintritt, muss das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs eingegeben worden sein.

2 Datensicherung bei Reparatur oder Austausch des Kontrollgeräts nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

Wird im Rahmen einer Prüfung ein defektes digitales Kontrollgerät repariert oder ausgetauscht, so hat das Unternehmen, das die Prüfung durchführt, die im Speicher des defekten Geräts befindlichen Daten auf einen Datenträger zu kopieren und hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster im Anhang zu dieser Anlage auszustellen. Die kopierten Daten sind bis zur Weitergabe an den Berechtigten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren zu speichern und nach der Weitergabe oder nach Fristablauf unverzüglich zu löschen. Ist ein Kopieren der Daten nicht möglich, so ist hierüber ebenfalls eine Bescheinigung nach dem Muster im Anhang zu dieser Anlage auszustellen. Das Unternehmen hat eine Kopie der nach Satz 1 oder Satz 3 ausgestellten Bescheinigungen für die Dauer eines Jahres in Papierform aufzubewahren.

3 Art und Gegenstand der Prüfung

Bei Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten nach § 57b Absatz 1 ausgerüstet sind, ist bei der Einbauprüfung und allen weiteren Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festzustellen.

4 Durchführung der Prüfung, Nachweise

4.1 Prüfungen nach § 57b Absatz 1 sind nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen.

4.2 Das nach Abschluss der Prüfung anzubringende Einbauschild muss folgende Angaben enthalten:

a) Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder der von diesem beauftragten Kraftfahrzeugwerkstatt oder Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrzeugherstellers, des anerkannten Fahrzeugimporteurs oder der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,

b) Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs in der Form 'w = ... Imp/km' bei elektronischem Fahrtschreiber oder Kontrollgerät,

Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form 'w = ... U/km' bei mechanischem Fahrtschreiber oder Kontrollgerät,

c) Konstante des Kontrollgeräts in der Form 'k = ... Imp/km',

d) tatsächlicher Reifenumfang in der Form 'L = ... mm',

e) Reifengröße,

vorherige Änderung nächste Änderung

f) Datum der Bestimmung der Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und der Messung des tatsächlichen Reifenumfangs und

g) Fahrzeug-Identifizierungsnummer 17-stellig (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen).



f) Datum der Bestimmung der Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und der Messung des tatsächlichen Reifenumfangs,

g) Fahrzeug-Identifizierungsnummer 17-stellig (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen),

und bei Verwendung eines Adapters zusätzlich folgende Angaben:

h) Fahrzeugteil, in das der Adapter eingebaut wird,

i) Fahrzeugteil, in das der Weg- oder Geschwindigkeitsgeber eingebaut wird, wenn er nicht an das Getriebe angeschlossen ist,

j) Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und dem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt, und

k) Seriennummer des eingebetteten Weg- oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters.


4.3 Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind anzugeben:

a) bei Prüfungen nach § 57b Absatz 1 Halter, Hersteller, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen) sowie amtliches Kennzeichen des betreffenden Kraftfahrzeugs, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung des Einbauschilds,

b) bei Einbauprüfungen im Sinne des § 57b Absatz 4 die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen) des betreffenden Kraftfahrzeugs, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung des Einbauschilds.

Der Prüfnachweis ist von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, drei Jahre lang aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

5 Plombierung

5.1 Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:

a) jeder Anschluss, sofern es bei einer Trennung der Verbindung zu nicht nachweisbaren Änderungen oder nicht feststellbaren Datenverlusten kommen würde, und

b) das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt.

5.2 Die genannten Plombierungen dürfen entfernt werden:

a) in Notfällen,

b) um einen Geschwindigkeitsbegrenzer oder ein anderes der Sicherheit im Straßenverkehr dienendes Gerät einzubauen, zu justieren oder zu reparieren, sofern das Kontrollgerät auch dann noch zuverlässig und ordnungsgemäß arbeitet und von einem anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller, einer von diesem beauftragten Werkstatt oder von einer anerkannten Werkstatt unmittelbar nach dem Einbau des Geschwindigkeitsbegrenzers oder des anderen der Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Geräts, spätestens jedoch sieben Tage nach der Entfernung, wieder plombiert wird,

c) zur Prüfung der Funktion des Geschwindigkeitsbegrenzers im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur; die Plombierung ist durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur unmittelbar nach Abschluss der Funktionsprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers wieder herzustellen.

5.3 Jede Verletzung der Plombierung muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein. Die Begründung ist für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

Anhang (zu Anlage XVIII) Muster für eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten

Vorbemerkung

Wird bei einem Kraftfahrzeug das Kontrollgerät ausgetauscht oder besteht die Möglichkeit, dass nach einer Reparatur nicht mehr auf die im Massenspeicher gespeicherten Daten zugegriffen werden kann, ist das betroffene Transportunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass die im Kontrollgerät gespeicherten Daten entweder heruntergeladen worden sind und diesem Unternehmen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, oder dass die im Kontrollgerät gespeicherten Daten nicht heruntergeladen werden konnten. Dies hat durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem beigefügten Muster zu erfolgen. Bescheinigungen können in 'Heftform' und nach Bedarf in zwei- oder dreifacher Ausfertigung erstellt werden. Sie sind in der Überschrift mit der Länderkennzahl 1 für Deutschland und einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen, die durch Schrägstrich von der Länderkennzahl abzugrenzen ist. Das Original ist zusammen mit der Rechnung für die ausgeführten Arbeiten dem Fahrer auszuhändigen oder kann dem Transportunternehmen per Post zugeleitet werden. Eine Ausfertigung verbleibt im Heft und wird bei dem Unternehmen, das die Bescheinigung ausgestellt hat, zur Prüfung durch die zuständige Behörde verwahrt.

Die Bescheinigung ist zu unterschreiben und mit einem Firmenstempel zu versehen.

Muster zu Anlage XVIII (BGBl. 2012 I S. 809)




 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage XVIIIb (zu § 57b Absatz 3 und 4) Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte


1 Allgemeines

1.1 Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.

1.2 Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte dürfen nur an Stellen durchgeführt werden, an denen die in dieser Anlage beschriebenen Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der Prüfungen vorhanden sind (Prüfstellen).

1.3 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von dem Betreiber der Prüfungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands unzulässig.

2 Einrichtungen und Ausstattungen

In Abhängigkeit von den durchzuführenden Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen ständig vorhanden sein:

2.1 Grundausstattung:

a) Grube, Hebebühne oder Rampe,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) geeigneter und eichfähiger Rollenprüfstand oder entsprechend genaue Messeinrichtung,

c) eichfähige Prüfgeräte für Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessungen sowie für den entsprechenden Aufschrieb,

d) eichfähiges Wegdrehzahlmessgerät,



b) geeigneter Rollenprüfstand oder entsprechend genaue Messeinrichtung,

c) geeignete Prüfgeräte für Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessungen sowie für den entsprechenden Aufschrieb,

d) geeignetes Wegdrehzahlmessgerät,

e) Auswertegerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,

f) Uhrenprüfgerät,

g) Prüfschablonen,

h) Plombiereinrichtung und Plombierungszeichen,

i) Reifenfüllanlage mit geeichtem Reifenluftdruckmessgerät,

j) Werkzeuge und weitere Messgeräte nach Weisung des Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers.

2.2 Zusatzausstattung für Prüfungen an Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85:

a) eine Werkstattkarte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,

b) eine Einrichtung zum Herunterladen der Kontrollgerätedaten und beim Gerätetausch zur Weitergabe der Massenspeicherdaten an den Fahrzeughalter,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) ein eichfähiges Prüfgerät zur Programmierung der Geräteparameter nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,



c) ein geeignetes Prüfgerät zur Programmierung der Geräteparameter nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,

d) eine Einrichtung für die elektronische Archivierung und Sicherung der Prüfungsdaten zu den durchgeführten Prüfungen.

Die gespeicherten Prüfungsdaten, die Plombiereinrichtungen, die Werkstattkarten sowie die Formulare zur Bestätigung über die Unmöglichkeit des Herunterladens der Daten sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff und Diebstahl zu schützen.

2.3 Zur laufenden Unterrichtung der für die Durchführung der Prüfung eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten:

a) die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils aktuellen Fassung,

b) die im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlichten Richtlinien, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind,

c) Technische Daten und Prüfanleitungen der in Frage kommenden Fahrtschreiber und Kontrollgeräte und

d) eine Übersicht über die erfolgte Schulung der zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art der Schulung und des Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durchgeführt werden muss.



Anhang



Zur Vorschrift
des/der | sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

§ 30a Absatz 1a | Kapitel 7 | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung vom 17. Juni 1997
(ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 35).

§ 30a Absatz 3 | Anhang I,
Anlage 1,
Anhang II,
Anlage 1,
Anlage 2 mit Unterlage 1,
Anlage 3 | der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindig-
keit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleis-
tung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeu-
gen (ABl. L 52 vom 8.3.1995, S. 1).

§ 30c Absatz 2 | Anhang I,
Nr. 1, 2, 5 und 6,
Anhang II | der Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen
(ABl. L 266 vom 2.10.1974, S. 4),
geändert durch
a) Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979
(ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 1),
b) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43).

§ 30c Absatz 3 | Kapitel 3
Anhänge I und II | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).

§ 30c Absatz 4 | Anhang I | der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Front-
schutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie
70/156/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37),
Entscheidung der Kommission vom 20. März 2006 über die aus-
führlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der
Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen
genannten Prüfungen (ABl. L 140 vom 29.5.2006, S. 33).

§ 30d
Absatz 1, 2, 3 | Anhänge
I bis VI,
VIII, IX | der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für
Fahrzeuge der Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG
und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).

§ 30d Absatz 4 | Anhang VII | der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG
und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).

§ 32d Absatz 4 | Anhang II | der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraft-
fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates
(ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9).

§ 32c Absatz 4 | Anhang | der Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche
Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 1).

§ 34 Absatz 5a | Anhang Nummer 3.2
bis 3.2.3.4.2 | der Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über
Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen
Kraftfahrzeugen (ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 76).

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 34 Absatz 10 | Anhang II | der Richtlinie 85/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über
die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische
Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs
(ABl. L 2 vom 3.1.1985, S. 14),
geändert durch die
a) Richtlinie 86/360/EWG des Rates vom 24. Juli 1986
(ABl. L 217 vom 5.8.1986, S. 19),
b) Richtlinie 88/218/EWG des Rates vom 11. April 1988
(ABl. L 98 vom 15.4.1988, S. 48),
c) Richtlinie 89/338/EWG des Rates vom 27. April 1989
(ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 3),
d) Richtlinie 89/460/EWG des Rates vom 18. Juli 1989
(ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 5),
e) Richtlinie 89/461/EWG des Rates vom 18. Juli 1989
(ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 7).



 
§ 34 Absatz 11 | Anhang IV | der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen be-
stimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG
(ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003
(ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 6).

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 35a Absatz 2 | Anhang I,
Abschnitt 6,
Anhang II, III und IV | der Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innen-
ausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze
und ihrer Verankerung)
(ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 81/577/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 34),
b) Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
(ABl. L 186 vom 25.7.1996, S. 28,
ABl. L 214 vom 23.8.1996, S. 27,
ABl. L 221 vom 31.8.1996, S. 71).

§ 35a
Absatz 3, 6 und 7 | Anhang I,
Abschnitt 1, 4 und 5
Anhang II und III | der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen
(ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6),
geändert durch die
a) Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 30),
b) Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982
(ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 9),
c) Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990
(ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 14),
d) Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
(ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95,
ABl. L 76 vom 18.3.1997, S. 35).



§ 35a Absatz 2 | Anhang I,
Abschnitt 6,
Anhang II, III und IV | der Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innen-
ausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze
und ihrer Verankerung)
(ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 81/577/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 34),
b) Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
(ABl. L 186 vom 25.7.1996, S. 28,
ABl. L 214 vom 23.8.1996, S. 27,
ABl. L 221 vom 31.8.1996, S. 71),
c) Richtlinie 2005/39/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143).


§ 35a
Absatz 3, 6 und 7 | Anhang I,
Abschnitt 1, 4 und 5
Anhang II und III | der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen
(ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6),
geändert durch die
a) Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 30),
b) Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982
(ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 9),
c) Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990
(ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 14),
d) Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
(ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95,
ABl. L 76 vom 18.3.1997, S. 35),
e) Richtlinie 2005/41/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149).


§ 35a
Absatz 4, 6,
7 und 12 | Anhang I,
Abschnitt 1 und 3,
Anhänge XV und XVII | der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheits-
gurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge
(ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95),
geändert durch die
a) Beitrittsakte vom 24. Mai 1979
(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 110),
b) Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 32),

vorherige Änderung nächste Änderung

| | c) Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982
(ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 17,
ABl. L 209 vom 17.7.1982, S. 48),
d) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),
e) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43),
f) Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990
(ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 1),
g) EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1),
h) Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
(ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15),
i) Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000
(ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1).



| | c) Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982
(ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 17,
ABl. L 209 vom 17.7.1982, S. 48),
d) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),
e) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43),
f) Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990
(ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 1),
g) EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1),
h) Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
(ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15),
i) Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000
(ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1),
j) Richtlinie 2005/40/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146).


§ 35a Absatz 11 | Kapitel 11
Anhang I bis IV und VI | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).

vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 35c Absatz 2 | Anhänge II bis IX | der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahr-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richt-
linie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
78/548/EWG des Rates
(ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21),
geändert durch die
a) Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 104),
b) Berichtigung der Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 231 vom
30.6.2004, S. 69),
c) Richtlinie 2006/119/EG (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 12).

§ 35j | Anhänge IV bis VI | der Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen
der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 281
vom 23.11.1995, S. 1).

§ 36 Absatz 1a | Anhänge II und IV | der Richtlinie 92/23 EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre
Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95),

Abschnitte 1, 2, 3 und 6,
Anhänge 3 bis 7 | der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche Bedingun-
gen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und
Anhänger vom 9. März 1995 (BGBl. 1995 II S. 228),

Abschnitte 1, 2, 3 und 6,
Anhänge 3 bis 8 | der ECE-Regelung Nr. 54 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger
vom 20. Juni 1986 (BGBl. 1986 II S. 718),

Abschnitte 1, 2, 3 und 6,
Anhänge 3 bis 9 | der ECE-Regelung Nr. 75 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Luftreifen für Krafträder vom 25. Februar 1992
(BGBl. 1992 II S. 184),

Kapitel 1 Anhang II
Anhang III (ohne Anlagen) | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).

§ 38 Absatz 2 | Anhänge I, III, IV, V | der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenk-
anlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 133 vom 18.6.1970, S. 10),
geändert durch die
a) Berichtigung der Richtlinie 70/311/EWG
(ABl. L 196 vom 3.9.1970, S. 14),
b) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972
(ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 116),
c) Richtlinie 92/62/EWG vom 2. Juli 1992
(ABl. L 199 vom 18.7.1992, S. 33).

§ 38 Absatz 3 | Anhang | der Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkan-
lage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
(ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 24),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG vom 17. Dezember 1982
(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),

| | b) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG
(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),
c) Richtlinie 88/411/EWG vom 21. Juni 1988
(ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 30),
d) Richtlinie 97/54/EG vom 23. September 1997
(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24),
e) Richtlinie 98/39/EG vom 5. Juni 1998
(ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15).

§ 38a Absatz 1 | Anhänge IV und V | der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraft-
fahrzeugen (ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22), geändert durch
die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995
(ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1).

§ 38a Absatz 2 | Anhänge I und II | der Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zwei-
rädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 32),
geändert durch die
a) Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999
(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 13).

§ 38b | Anhang VI | der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahr-
zeugen
(ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22),
geändert durch die
a) Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995
(ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1),
b) Berichtigung der Richtlinie 95/56/EG
(ABl. L 103 vom 3.4.1998, S. 38).

§ 39a Absatz 1 | Anhänge I bis IV | der Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Be-
tätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)
(ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 3),
geändert durch die
a) Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993
(ABl. L 284 vom 19.11.1993, S. 25),
b) Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994
(ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 26).

§ 39a Absatz 2 | Anhang I | der Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten
und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 1).

§ 39a Absatz 3 | Anhänge II bis IV | der Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Ein-
bau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungs-
einrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
auf Rädern (ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1), geändert durch die
Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).

§ 40 Absatz 3 | Kapitel 12,
Anhang I (ohne Anlagen)
Anhang II,
Anlage 1 und 2 | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).

§ 41
Absatz 18
§ 41b | Anhänge I
bis VIII, X
bis XII und XV | der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsan-
lagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern
(ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37),
geändert durch die
a) Richtlinie 74/132/EWG der Kommission vom 11. Februar 1974
(ABl. L 74 vom 19.3.1974, S. 7),
b) Richtlinie 75/524/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975
(ABl. L 236 vom 8.9.1975, S. 3),
c) Richtlinie 79/489/EWG der Kommission vom 18. April 1979
(ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 12),
d) Richtlinie 85/647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985
(ABl. L 380 vom 31.12.1985, S. 1),
e) Richtlinie 88/194/EWG der Kommission vom 24. März 1988
(ABl. L 92 vom 9.4.1988, S. 47),
f) Richtlinie 91/422/EWG der Kommission vom 15. Juli 1991
(ABl. L 233 vom 22.8.1991, S. 21),
g) Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998
(ABl. L 81 vom 18.3.1998, S. 1).

§ 41 Absatz 19 | Anhang | der Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Brems-
anlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 121
vom 15.5.1993, S. 1).

§ 41 Absatz 20 | Anhänge I bis IV | der Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Brems-
anlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf
Rädern
(ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),
b) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG
(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),
c) Richtlinie 96/63/EG der Kommission vom 30. September 1996
(ABl. L 253 vom 5.10.1996, S. 13),
d) Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. September 1997
(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).

§ 41a
Absatz 1
Nummer 1
und Absatz 4
Satz 1 | Teil II | der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die
I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in
deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüs-
tung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem
Antriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser
Ausrüstung
vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrs-
blatt 2002 S. 339).

§ 41a
Absatz 1
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 1 | Teil II | der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der
I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebs-
system komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;
II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines ge-
nehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas
(CNG) in ihrem Antriebssystem
vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).

§ 41a
Absatz 2 und
Absatz 4 Satz 1 | | ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Ge-
nehmigung der
I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in
Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem An-
triebssystem;
II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG)
zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimier-
tem Erdgas in ihrem Antriebssystem
vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5).

§ 41a
Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 und
Absatz 4 Satz 1 | Teil I | der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die
I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in
deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüs-
tung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem
Antriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser
Ausrüstung
vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrs-
blatt 2002 S. 339).

§ 41a
Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 1 | Teil I | der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der
I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebs-
system komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;
II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines ge-
nehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas
(CNG) in ihrem Antriebssystem
vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).

§ 41a
Absatz 3 Satz 2
und Absatz 4
Satz 1 | | ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Ge-
nehmigung der
I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in
Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem An-
triebssystem;
II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG)
zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimier-
tem Erdgas in ihrem Antriebssystem
vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5).

§ 41a
Absatz 8 | | Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache
Druckbehälter
(ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 48, ABl. L 31 vom 2.2.1990, S. 46),
geändert durch die
a) Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990
(ABl. L 270 vom 2.10.1990, S. 25),
b) Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993
(ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

§ 43
Absatz 5 | Kapitel 10
Anhang I,
Anlage 1 bis 3 | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 45
Absatz 4
| a) Anhang I
Anlage
1 und 2 | der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über die
Behälter
für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraft-
fahrzeugen
und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23),
geändert durch die
a) Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979
(ABl.
L 128 vom 26.5.1979, S. 22),

| | b)
Richtlinie 81/333/EWG der Kommission vom 13. April 1981
(ABl.
L 131 vom 18.5.1981, S. 4),
c) Richtlinie 97/19/EWG der Kommission vom 18. April 1997
(ABl.
L 125 vom 16.5.1997, S. 1),
d) Richtlinie 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. März 2000
(ABl.
L 106 vom 3.5.2000, S. 7),

§ 45
Absatz
4 (Forts.) | b) Kapitel 6
Anhang I
Anlage 1
Anhang II
(ohne Anlagen) | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997,
S. 1).



§ 45 Absatz 1a | Anhang I
Nummer 5.4
bis 5.8 sowie die
Anlagen
1 und 2 | der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über
die Behälter
für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von
Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23),
geändert durch die
a) Richtlinie 79/490/EWG (ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 22),
b)
Richtlinie 81/333/EWG (ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 4),
c) Richtlinie 97/19/EWG (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 1),
d) Richtlinie 2000/8/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7).

§ 45 Absatz 4 | Kapitel 6
Anhang I,
Anlage 1,
Anhang II
(ohne Anlagen) | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl.
L 226 vom 18.8.1997, S. 1).

§ 47
Absatz 1 | Artikel 1
bis 7 Anhänge | der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-
men gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraft-
fahrzeugmotoren
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1),
geändert durch die
a) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972
(ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 115),
b) Richtlinie 74/290/EWG des Rates vom 28. Mai 1974
(ABl. L 159 vom 15.6.1974, S. 61),
c) Richtlinie 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976
(ABl. L 32 vom 3.2.1977, S. 32),
d) Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. Juli 1978
(ABl. L 223 vom 14.8.1978, S. 48),
e) Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983
(ABl. L 197 vom 20.7.1983, S. 1),
f) Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987
(ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 1),
g) Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988
(ABl. L 214 vom 6.8.1988, S. 1),
h) Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG
(ABl. L 303 vom 8.11.1988, S. 36),
i) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989
(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),
j) Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989
(ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 1),
k) Berichtigung der Richtlinie 89/458/EWG
(ABl. L 270 vom 19.9.1989, S. 16),
l) Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991
(ABl. L 242 vom 30.8.1991, S. 1),
m) Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993
(ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 21),
n) Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. März 1994
(ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42),
o) Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996
(ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 25),
p) Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Oktober 1996
(ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 64),
q) Berichtigung vom 8. Oktober 1996
(ABl. L 83 vom 25.3.1997, S. 23),
r) Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998
(ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34),

| | s) Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Oktober 1998
(ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1),
t) Berichtigung vom 21. April 1999
(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 31),
u) Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999
(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 43),
v) Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Januar 2001
(ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34),
w) Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. Dezember 2001
(ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 32),
x) Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002
(ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 20),
y) Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003
(ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29).

§ 47 Absatz 1a | | Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personen-
kraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),
geändert durch
a) die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli
2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1)
b) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni
2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
S. 1)

und | die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008
zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1),
geändert durch
a) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni
2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
S. 1).

§ 47
Absatz 2 | a) Artikel 1
bis 6 Anhänge I bis X | der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-
men gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1),
geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom
17. Juli 1989 (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),

b) Artikel 1
bis 6 Anhänge I bis VIII | der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-
men gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1),
geändert durch die Richtlinie 97/20/EG der Kommission vom
18. April 1997 (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 21).

c) Artikel 1
bis 5
Anhang | der Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005
zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum
Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25).

§ 47
Absatz 6 | Artikel 1
bis 7 Anhänge | der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-
nahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftver-
unreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb
von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus
mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Selbstzündungsmotoren
zum Antrieb von Fahrzeugen
(ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33),
geändert durch die
a) Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991
(ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1),
b) Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom
13. Dezember 1993
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1, 274),
c) Beschluss 94/2/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom
13. Dezember 1993
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 571, 583),
d) Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Januar 1996
(ABl. L 40 vom 12.2.1996, S. 1),
e) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 1999
(ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1),
f) Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001
(ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10),
g) Berichtigung vom 6. Oktober 2001
(ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 15).

§ 47 Absatz 6a | | Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die
Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas
betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen
(ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1),
geändert durch
a) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur
Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt,
von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie
2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungs-
systeme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in
Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren
(ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),
b) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug
auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008,
S. 51)

und | die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005
zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger
Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungs-
motoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger
Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzün-
dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer
Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1),
geändert durch:
a) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur
Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt,
von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie
2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungs-
systeme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in
Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren
(ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),
b) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug
auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008,
S. 51).

§ 47
Absatz 8a | Kapitel 5 | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung vom 17. Juni 1997
(ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 35),
b) Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Juli 2002
(ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 20),
c) Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003
(ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24).
d) Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005
zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung
für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick
auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 106
vom 27.4.2005, S. 17),
e) Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006
zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks
Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 227 vom
19.8.2006, S. 43),
f) Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom
27. November 2006 zur Berichtigung und Änderung der
Richtlinie 2005/30/EG zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG
und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige
Kraftfahrzeuge zwecks Anpassung an den technischen
Fortschritt (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16).

§ 47
Absatz 8c | | Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der
Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender
Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirt-
schaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der
Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 zur
Änderung der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Motoren, die für den Antrieb von land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur
Änderung von Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die
Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
(ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35),
b) Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur
Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG
und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und
2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
an den technischen Fortschritt (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1).

§ 47d | Artikel 1 bis 5
Anhänge I und II | der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980
über die Kohlendioxidemissionen und über den Kraftstoffverbrauch
von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36),
geändert durch die
a) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989
(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),
b) Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993
(ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39),
c) Berichtigung vom 15. Februar 1994
(ABl. L 42 vom 15.2.1994, S. 27),
d) Richtlinie 1999/100/EG der Kommission vom 15. Dezember
1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG über die
Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraft-
fahrzeugen an den technischen Fortschritt
(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 36),
e) Berichtigung vom 15.12.1999
(ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 38),
f) Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien
70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die
Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs
von Fahrzeugen der Klasse N1 (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S 36).

Artikel 5 Absatz 3e | der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen
hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und War-
tungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) und

Artikel 3 Absatz 3
Anhang XII | der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199
vom 28.7.2008, S. 1).

§ 47e | | Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahr-
zeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161
vom 14.6.2006, S. 12)

und | Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007
zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgeneh-
migung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens
für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach
der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33).

§ 49
Absatz 2
Nummer 1 | Artikel 1 bis 5
Anhänge I bis IV | der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraft-
fahrzeugen
(ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16),
geändert durch die
a) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972
(ABl. L Nr. 73 vom 27.3.1972, S. 115),
b) Richtlinie 73/350/EWG der Kommission vom 7. November 1973
(ABl. L 321 vom 22.11.1973, S. 33),
c) Richtlinie 77/212/EWG des Rates vom 8. März 1977
(ABl. L 66 vom 12.3.1977, S. 33),
d) Richtlinie 81/334/EWG der Kommission vom 13. April 1981
(ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 6),
e) Richtlinie 84/372/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984
(ABl. L 196 vom 26.7.1984, S. 47),
f) Richtlinie 84/424/EWG des Rates vom 3. September 1984
(ABl. L 238 vom 6.9.1984, S. 31),
g) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),
h) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1985
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43),

| | i) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989
(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),
j) Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992
(ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1),
k) Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom
13. Dezember 1993
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1, 264),
l) Beschluss 94/2/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom
13. Dezember 1993
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 571, 583),
m) Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996
(ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23),
n) Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999
(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 41).

§ 49
Absatz 2
Nummer 2 | Artikel 1 bis 6
Anhang I bis VI | der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften über bestimmte Bestandteile und
Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf
Rädern
(ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),
b) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG
(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),
c) Richtlinie 88/410/EWG der Kommission vom 21. Juni 1988
(ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 27).

§ 49
Absatz 2
Nummer 4 | Kapitel 9 | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung vom 17. Juni 1997
(ABl. L 65 vom 5. März 1998, S. 35),
b) Berichtigung vom 17. Juni 1997
(ABl. L 244 vom 3. September 1998, S. 20).

§ 49a
Absatz 5 Satz 2
Nummer 5 | | ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1995 II S. 36).

§ 50
Absatz 8
§ 51b | Anhang II | der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau
der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger
(ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 80/233/EWG der Kommission vom 21. November 1979
(ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 8),
b) Richtlinie 82/244/EWG der Kommission vom 17. März 1982
(ABl. L 109 vom 22.4.1982, S. 31),
c) Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983
(ABl. L 151 vom 9.6.1983, S. 47),
d) Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983
(ABl. L 9 vom 12.1.1984, S. 24),
e) Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991
(ABl. L 366 vom 31.12.1991, S. 17),
f) Berichtigung der Richtlinie 91/663/EWG
(ABl. L 172 vom 27.6.1992, S. 87),

| | g) Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom 11. Juni 1997
(ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1).

§ 53
Absatz 10
Nummer 1 | | ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt
langsamfahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger vom 6. Juli
1994 (BGBl. 1994 II S. 1023).

§ 53
Absatz 10
Nummer 2 | | ECE-Regelung Nr. 70 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer
Fahrzeuge vom 27. Juni 1994 (BGBl. 1994 II S. 970).

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 53
Absatz
10 Satz 1
Nummer
3 und
Satz 2 | | ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und
lange Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger vom 15. Januar 1998
(BGBl.
1998 II S. 1134).



§ 53 Absatz 10
Satz
1 Nummer 3
und Satz 2 | | ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für
die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der
Beleuchtungs-
und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom
6.12.2011, S. 46).

§ 53 Absatz 10

Satz 1 Nummer 4
und Satz 3
| | ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der
Klassen M, N
und O (BGBl. 1998 II S. 1134).

§ 55
Absatz 2a | Anhänge I und II
(jeweils ohne Anlagen) | der Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die
Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 11).

§ 55a
Absatz 1 | Anhänge I,
IV bis IX | der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkent-
störung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 152
vom 6.7.1972, S. 15), geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der
Kommission vom 31. Oktober 1995 (ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1).

§ 55a
Absatz 2 | Kapitel 8
Anhänge I bis VII | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).

§ 56
Absatz 2
Nummer 1 und 2 | Anhang I Nr. 1,
Anhang II, Anhang III | der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für
indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten
Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur
Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG
(ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur
Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtun-
gen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen aus-
gestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den
technischen Fortschritt
(ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44).

§ 56
Absatz 2
Nummer 3 | | Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft
zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (ABl. L 184
vom 14.7.2007, S. 25).

§ 56
Absatz 2
Nummer 4 | Anhang | der Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
auf Rädern (ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45,
ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),
b) Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. September 1997
(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24),
c) Richtlinie 98/40/EG der Kommission vom 8. Juni 1998
(ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 28, L 351 vom 29.12.1998, S. 42).

§ 56
Absatz 2
Nummer 5 | Kapitel 4,
Anhang I, Anhang II,
Anlage 1 und 2 und
Anhang III (ohne Anlagen) | der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).

§ 57
Absatz 2 | a) Anhang II
(ohne Anlagen) | der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rück-
wärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen
(ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997
(ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 15),

b) Anhang
(ohne Anlagen) | der Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 106 vom
3.5.2000, S. 1).

§ 57c
Absatz 4 | Anhang I und III | der Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geschwin-
digkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindig-
keitsbegrenzungssysteme (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154).

§ 59
Absatz 1a | Anhang | der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schil-
der, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978
(ABl. L 155 vom 13.6.1978, S. 31),
b) Beitrittsakte vom 24. Mai 1979
(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 110),
c) Berichtigung der Richtlinie 76/114/EWG
(ABl. L 329 vom 25.11.1982, S. 31),
d) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),
e) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43).

§ 59
Absatz 1b | Anhang | der Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorge-
schriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahr-
zeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38), geändert durch die Richt-
linie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom
21.4.1999, S. 19).

vorherige Änderung

§ 59a | Artikel 6 | der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung
der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahr-
zeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in
der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen
Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom
17.9.1996, S. 59).



§ 59a | Artikel 6 | der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung
der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahr-
zeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in
der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen
Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom
17.9.1996, S. 59), geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).

§ 61
Absatz 1 | Anhang
(ohne Anlagen) | der Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die
Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28), geändert durch die Richtlinie
1999/24/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom
21.4.1999, S. 16).

§ 61
Absatz 3 | Anhang
(ohne Anlagen) | der Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19),
geändert durch die
a) Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000
(ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 18).


Muster 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 2a, 2b, 2c (aufgehoben)

Muster 2d (§ 20)

Vorbemerkungen Ausgestaltung der Datenbestätigung

1. Trägermaterial

Die Datenbestätigung muss fälschungserschwerend gestaltet sein. Zu diesem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige grafische Darstellung geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.

Die Datenbestätigung hat das Format DIN A4. Sie kann zweiseitig bedruckt sein oder aus zwei Seiten bestehen, die jeweils einseitig bedruckt sind. Die Anfügung weiterer Seiten ist zulässig, wenn der Schreibraum im Feld (22) und/oder im Feld (22a) nicht ausreicht. Auf jeder weiteren Seite sind die Angaben entsprechend der Kopfzeile der Seite 2 des Musters anzugeben.

2. Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung

Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung müssen dem Muster 2d entsprechen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Datenbestätigung den Regelungen betreffend die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Hierbei müssen jedoch der Kopf der ersten Seite sowie der Folgeseiten und die Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten im Wesentlichen dem Muster der Datenbestätigung entsprechen.

Muster 2d (Datenbestätigung)

Muster 2d (Datenbestätigung), Seite 1 (BGBl. 2012 I S.950)

Muster 2d (Datenbestätigung), Seite 2 (BGBl. 2012 I S.950)


Muster 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 10, 11, 12 (aufgehoben)