Tools:
Update via:
Änderung § 58 StVZO vom 01.06.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58 StVZO, alle Änderungen durch Artikel 2 52. StVRÄndV am 1. Juni 2017 und Änderungshistorie der StVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 58 StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung | § 58 StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 58 Geschwindigkeitsschilder | |
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an. (2) 1 Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. 2 Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen. (2a) 1 Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. 2 Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen. (3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein 1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h, 2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h, 3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s². (4) 1 Absatz 3 gilt nicht für | |
(Text alte Fassung) 1. die in § 36 Absatz 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge, | (Text neue Fassung) 1. die in § 36 Absatz 10 Satz 6 zweiter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge, |
2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, 3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden. 2 Die Vorschrift des § 36 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (5) 1 Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. 2 An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10146/al0-61158.htm