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Änderung Anlage XXIX StVZO vom 03.07.2021

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Anlage XXIX StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2021 geltenden Fassung
Anlage XXIX StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204

(Textabschnitt unverändert)

Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen


Abschnitt 1 Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 gesondert aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen 1)

In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter 'zulässiger Gesamtmasse' die vom Hersteller angegebene 'technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand' zu verstehen.

1. Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

2. Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs.

3. Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).

Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.

Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.

Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.

4. Geländefahrzeuge (Symbol G)

4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:

- mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;

- mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:

- der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

- der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,

- der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,

- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,

- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,

- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.

4.2. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:

- Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,

- es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,

- als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

4.3. Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

- Mindestens 50 Prozent der Räder sind angetrieben;

- es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,

- als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung,

und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:

- der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

- der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

- der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,

- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,

- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

4.4. Belastungs- und Prüfbedingungen

4.4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, das heißt mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt - davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks -, der Kraftstoffbehälter ist zu 90 Prozent und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme - außer für Wasser genutzte Systeme - sind zu 100 Prozent des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.)

4.4.2. Andere als die unter Nummer 4.4.1. genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.

4.4.3. Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 Prozent und 30 Prozent) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird.

4.4.4. Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.

4.5. Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nummer 6.10, 6.11 und 6.9.)

4.5.1. Die 'Bodenfreiheit zwischen den Achsen' ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.

Bodenfreiheit zwischen den Achsen (BGBl. 2012 I S. 933)


4.5.2. Die 'Bodenfreiheit unter einer Achse' ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.

Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250.

Bodenfreiheit unter einer Achse (BGBl. 2012 I S. 933)


4.6. Kombinierte Bezeichnung

Das Symbol 'G' wird mit dem Symbol 'M' oder 'N' kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1 G bezeichnet.

5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.

5.1. Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

a) Tisch und Sitzgelegenheiten,

b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,

c) Kochgelegenheit und

d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.

5.2. Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind.

5.3. Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.

5.4. Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.

5.5. Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nummer 3.2.1.3.

5.6. Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.

5.7. Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der Nummer 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach den Nummern 5.1. bis 5.6.

(Text alte Fassung)

Abschnitt 2 Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge 2)

Klasse L1e: zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;

Klasse L2e: dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;

Klasse L3e: Krafträder, das heißt zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

Klasse L4e: Krafträder mit Beiwagen;


Klasse L5e: dreirädrige Kraftfahrzeuge, das heißt mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

Klasse L6e: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist;

Klasse L7e: vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Klasse L6e fallen, mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (550 kg im Falle von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese Fahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.

Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:

1.
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;

2. durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;

3.
Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind;

4.
Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;

5.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;

6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;

7.
für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern (ein Vorderrad und zwei Hinterräder);

8.
Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.

Abschnitt 3 Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen 3)

1.
Klasse T: Zugmaschinen auf Rädern

Klasse T1:
Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse - bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt die Achse, die mit den Reifen mit dem größten Durchmesser ausgerüstet ist, als dem Fahrer am nächsten liegende Achse -von mindestens 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1.000 mm.

Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine (nach ISO-Norm 789-6:1982) über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.

Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (T4.1: Stelzradzugmaschinen, T4.2: überbreite Zugmaschinen, T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit).

Klasse T5: Zugmaschinen auf Rädern
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

2.
Klasse C: Zugmaschinen auf Gleisketten

Zugmaschinen auf
Gleisketten, die über die Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren Klassen C1 bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind.

3.
Klasse R: Anhänger

Klasse
R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1.500 kg beträgt.

Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1.500 kg und bis zu 3.500 kg beträgt.

Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3.500 kg und bis zu 21.000 kg beträgt.

Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21.000 kg beträgt.

Ferner wird jede
Klasse von Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben 'a' oder 'b' gekennzeichnet:

- Buchstabe
'a' für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h;

- Buchstabe
'b' für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Beispiel: Bei einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21.000 kg, und er ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.

4. Klasse S: Gezogene auswechselbare Maschinen

Klasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3.500 kg beträgt.

Klasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3.500 kg beträgt.

Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben 'a' oder 'b' gekennzeichnet:

- Buchstabe 'a' für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,

- Buchstabe 'b' für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Beispiel: Bei einer gezogenen auswechselbaren Maschine der Klasse Sb2 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg, und sie ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.

Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.

---
1)
Klasseneinteilung nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1).

2)
Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1).

3)
Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1).

(Text neue Fassung)

Abschnitt 2 Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge2)


Klassen | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien

L1e - L7e | Alle Fahrzeuge der

Klasse L | (1) Länge ≤ 4.000 mm oder ≤ 3.000 mm für ein L6e-B-Fahr-
zeug oder ≤ 3.700 mm für ein L7e-C-Fahrzeug und
(2) Breite ≤ 2.000 mm oder ≤ 1.000 mm für ein L1e-Fahrzeug
oder ≤ 1.500 mm für ein L6e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug
und
(3) Höhe ≤ 2.500 mm und



Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien

L1e | Leichtes zweirädriges
Kraftfahrzeug | (4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) ein Hubvolumen
von ≤ 50 cm³, falls ein PI-Verbrennungs-
motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
45 km/h und
(7) maximale Nenndauerleistung
oder Nutzleistung ≤ 4.000 W
und
(8) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
des Herstellers und

Unterklassen | Bezeichnung
der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

L1e-A | Fahrrad mit Antriebs-
system | (9) Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem
Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die
Unterstützung der Pedalfunktion ist, und
(10) die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen
einer
Fahrzeuggeschwindigkeit
von 25 km/h unterbrochen und
(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 1.000 W
und
(12) ein drei- oder vierrädriges Fahrrad, das mit den zusätz-
lichen spezifischen Kriterien 9
bis 11 für die Einstufung als
Unterklasse übereinstimmt, gilt als technisch gleichwertig
in Bezug auf ein zweirädriges L1e-A-Fahrzeug

L1e-B | Zweirädriges Klein-
kraftrad | (9) ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der
Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft
werden kann



Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien

L2e | Dreirädriges Kleinkraft-
rad | (4) drei Räder und eine der unter Artikel
4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) ein Hubvolumen
von ≤ 50 cm³, falls ein PI-Motor mit Innen-
verbrennung oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm³, falls ein
CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist,
und
(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h und
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4.000 W
und
(8) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und
(9) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
des Fahrersitzes, und


Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien

Unterklassen | Bezeichnung
der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

L2e-P | Dreirädriges Kleinkraft-
rad für Personen-
beförderung | (10) ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die
mit den spezifischen
Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstim-
men

L2e-U | Dreirädriges Kleinkraft-
rad für Güterbeförde-
rung | (10) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge
Fahrzeug x größte Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit
einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig
von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist,
und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das
einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht



Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien

L3e | Zweirädriges Kraftrad | (4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
des Herstellers und
(6) zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e einge-
stuft werden kann

Unterklasse | Bezeichnung
der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

L3e-A1 | Kraftrad mit niedriger
Leistung | (7) Hubvolumen ≤ 125
cm³ und
(8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 11 kW
und
(9) Verhältnis
von Leistung/Gewicht ≤ 0,1 kW/kg

L3e-A2 | Kraftrad mit mittlerer
Leistung | (7) maximale Nenndauerleistung
oder Nutzleistung ≤ 35 kW
und
(8) Verhältnis Leistung/Gewicht ≤ 0,2 kW/kg und
(9) nicht abgewandelt
von einem Fahrzeug, dessen Motor-
leistung mehr als doppelt so hoch ist, und
(10) ein L3e-Fahrzeug, das nicht nach den zusätzlichen Krite-
rien 7, 8 und 9 für die Unterklassen eines L3e-A1-Fahr-
zeugs eingestuft werden kann

L3e-A3 | Kraftrad mit hoher
Leistung | (7) jedes sonstige L3e-Fahrzeug, das nicht mittels der
Klassifizierungskriterien eines L3e-A1- oder L3e-A2-Fahr-
zeugs eingestuft werden kann

Unter-
Unterklassen | Bezeichnung
der Unter-Unterklasse | Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich
zu den Kriterien für die Einstufung
von L3e-A1-, L3e-A2- oder L3e-A3-Fahrzeugen

L3e-AxE
(x = 1, 2 oder 3) | Enduro-Kraftrad | a) Sitzhöhe ≥ 900 mm und
b) Bodenfreiheit ≥ 310 mm und
c) Gesamtübersetzung
im höchsten Gang (Primärüberset-
zung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x End-
antriebsübersetzung) ≥ 6,0 und
d) Masse in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse
der Antriebsbatterie im
Falle eines Elektroantriebs oder
eines Hybrid-Elektroantriebs ≤ 140 kg und
e) kein Beifahrersitz

L3e-AxT
(x = 1, 2 oder 3) | Trial-Kraftrad | a) Sitzhöhe ≤ 700 mm und
b) Bodenfreiheit ≥ 280 mm und
c) Fassungsvermögen des Kraftstofftanks ≤
4 I und
d) Gesamtübersetzung
im höchsten Gang (Primärüberset-
zung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x End-
antriebsübersetzung) ≥ 7,5 und
e) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 100 kg und
f) kein Beifahrersitz




Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien

L4e | Zweirädriges Kraftrad
mit
Beiwagen | (4) Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstu-
fungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für
ein L3e-Fahrzeug übereinstimmt und
(5) Basisfahrzeug mit Antriebssystem und
einem Beiwagen
und
(6) mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrer-
sitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und
(7) mit höchstens zwei Beifahrersitzen
im Beiwagen und
(8) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe
des Herstellers




Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien

L5e | Dreirädriges Kraftfahr-
zeug | (4) drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 1.000 kg und
(6) dreirädriges Fahrzeug,
das nicht als L2e-Fahrzeug einge-
stuft werden kann und

Unterklassen | Bezeichnung
der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

L5e-A | Dreirädriges Kraftfahr-
zeug | (7) ein L5e-Fahrzeug außer jenen, die
mit den spezifischen
Einstufungskriterien für ein L5e-B-Fahrzeug übereinstim-
men, und
(8) mit höchstens fünf Sitzplätzen, einschließlich des Fahrer-
sitzes

L5e-B | Dreirädriges Fahrzeug
zur gewerblichen
Nutzung | (7) als Nutzfahrzeug ausgelegtes Fahrzeug mit geschlosse-
nem, von höchstens
drei Seiten zugänglichem Fahrer-
und Fahrgastraum, und
(8) ausgerüstet
mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
des Fahrersitzes, und
(9) ausschließlich für die Beförderung
von Gütern ausgelegtes
Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge
Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage
von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt
mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig
von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in
der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel
mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht



Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien

L6e | Leichtes vierrädriges
Kraftfahrzeug | (4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
45 km/h und
(6) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 425 kg und
(7) ein Hubvolumen
von 50 cm³, falls ein PI-Motor Teil der
Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hub-
volumen
von ≤ 500 cm³, falls ein CI-Motor Teil der An-
triebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich
des Fahrersitzes, und

Unterklassen | Bezeichnung
der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

L6e-A | Leichtes Straßen-Quad | (9) Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifi-
schen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unter-
klasse L6e-B übereinstimmt, und
(10) maximale Nenndauerleistung
oder Nutzleistung ≤ 4.000 W

L6e-B | Leichtes Vierradmobil | (9) geschlossener, höchstens
von drei Seiten zugänglicher
Fahrer- und Fahrgastraum und
(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6.000 W
und

Unter-
Unterklassen | Bezeichnung
der Unter-Unterklasse | Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich
zu den Kriterien für die Einstufung eines L6e-B-Fahrzeugs

L6e-BP | Leichtes Vierradmobil
für Personenbeförde-
rung | (11) hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgeleg-
tes L6e-B-Fahrzeug und
(12) L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungs-
kriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht

L6e-BU | Leichtes Vierradmobil
für Güterbeförderung | (11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes
Fahrzeug mit offener
oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge
Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist, und
c) ausgelegt mit
einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig
von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht

Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien

L7e | Schweres vierrädriges
Kraftfahrzeug | (4) vier Räder und eine der unter Artikel
4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen
und
(5) Masse in fahrbereitem Zustand:
a) ≤ 450 kg für die Beförderung
von Personen
b) ≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und
(6) L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeug eingestuft
werden kann und

Unterklasse | Bezeichnung
der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

L7e-A | Schweres Straßen-
Quad | (7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit
den spezifischen Einstufungs-
kriterien
für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug überein-
stimmt und
(8) ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgeleg-
tes Fahrzeug und
(9) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
und

Unter-
Unterklassen | Bezeichnung
der Unter-Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich
der Unterklasse

L7e-A1 | A1 schweres Straßen-
Quad | (10) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrer-
sitzes, und
(11) Lenkung mittels Lenkstange

L7e-A2 | A2 schweres Straßen-
Quad | (10) L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit
den spezifischen Ein-
stufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt,
und
(11) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließ-
lich des Fahrersitzes

Unterklassen | Bezeichnung
der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

L7e-B | Schweres Gelände-
Quad | (7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-
kriterien für ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt, und
(8) Bodenfreiheit ≥ 180 mm und

Unter-
Unterklassen | Bezeichnung
der Unter-Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

L7e-B1 | Gelände-Quad | (9) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrer-
sitzes, und
(10) für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und
(11) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 90 km/h und
(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 6

L7e-B2 | Side-by-Side-Buggy | (9)
anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und
(10) höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen
zwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des
Fahrersitzes, und
(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
und
(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 8


Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien

Unterklasse | Bezeichnung
der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für
die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse

L7e-C | Schweres Vierradmobil | (7) L7e-Fahrzeug, das
nicht mit den spezifischen Einstufungs-
kriterien für ein L7e-B-Fahrzeug übereinstimmt, und
(8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW
und
(9) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
≤ 90 km/h und
(10) geschlossener, höchstens
von drei Seiten zugänglicher
Fahrer- und Fahrgastraum und

Unter-
Unterklassen | Bezeichnung
der Unter-Unterklasse | Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich
zu den Kriterien
für die Unterklasse L7e-C schwere Vierradmobile

L7e-CP | Schweres Vierradmobil
für Personenbeförde-
rung | (11) L7e-C-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Ein-
stufungskriterien für ein L7e-CU-Fahrzeug übereinstimmt,
und
(12) höchstens vier nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des
Fahrersitzes

L7e-CU | Schweres Vierradmobil
für Güterbeförderung | (11) ausschließlich für die Beförderung
von Gütern ausgelegtes
Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener
und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien
erfüllt:
a) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge
Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder
b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender
Definition, die
zur Montage von Maschinen und/oder
Geräten bestimmt ist,
und
c) ausgelegt
mit einer Ladefläche, die durch eine feste
Trennwand eindeutig
von dem den Fahrzeuginsassen
vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und
d) die Ladefläche ist
in der Lage, ein Mindestvolumen auf-
zunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von
600 mm entspricht, und
(12) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des
Fahrersitzes



Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:

a)
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;

b)
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;

c) ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge;

d)
Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb bestimmt sind;

e) Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste ausgelegt und gebaut sind;

f)
land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Maschinen gemäß der Richtlinie 97/68/EG und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, sowie Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;

g) Fahrzeuge, die in erster Linie
für die Benutzung im Gelände bestimmt und für das Befahren unbefestigter Flächen ausgelegt sind;

h)
Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht;

i) selbstbalancierende Fahrzeuge;

j) Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;

k) Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des Fahrers bei den Klassen L1e, L3e und L4e in einer Höhe von ≤ 540 mm
oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe von ≤ 400 mm befindet.

Grundlage
der in Abschnitt 2 genannten Leistungsgrenzen ist die maximale Nenndauerleistung bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb und die maximale Nutzleistung bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden. Das Gewicht eines Fahrzeugs wird als identisch mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand betrachtet.

Die Einstufung eines L3e-Fahrzeugs als Unterklasse je nachdem, ob seine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit weniger, gleich oder mehr als 130 km/h beträgt, ist unabhängig von seiner Einstufung in die Antriebsleistungsklassen L3e-A1, L3e-A2 oder L3e-A3.

Abschnitt 3 Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Anhänger und gezogene auswechselbare Geräte3)


1 |
Klasse T: | alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach
ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index 'a' oder 'b' hinzugefügt:
a) 'a' für
Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von höchstens
40 km/h,
b) 'b' für Zugmaschinen auf Rädern mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
über 40 km/h.

Klasse T1: | Zugmaschinen auf Rädern mit einer
Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden
Achse von
mindestens 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr
als
600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1.000 mm.

Klasse T2: | Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1.150 mm, einer
Leermasse
in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm;
wenn
der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden
und
der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauart-
bedingte
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

Klasse T3: | Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.

Klasse T4: | Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung.

Klasse T4.1: | (Stelzradzugmaschinen):
Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, zum Beispiel Rebkulturen,
ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahr-
gestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg
fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind
zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen Achsen,
hinten oder auf
einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeits-
position, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer
als 1.000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine
über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen
mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.

Klasse
T4.2: | (überbreite Zugmaschinen):
Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Be-
arbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind.

Klasse
T4.3: | (Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit):
Zugmaschinen
mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der
Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen,
einer oder mehreren
Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis
technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie
mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm
über dem Boden.

2 |
Klasse C: | Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von
Rädern
und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der
Klasse T).


3 |
Klasse R: | Anhänger; jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am
Ende ein Index 'a' oder 'b' hinzugefügt:
a) 'a' für
Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens
40 km/h,
b) 'b' für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.


| Klasse
R1: | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1.500 kg
beträgt.


Klasse R2: | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
1.500
kg und bis zu 3.500 kg beträgt.

Klasse R3: | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
3.500
kg und bis zu 21.000 kg beträgt.

Klasse R4: | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als
21.000
kg beträgt.

4 |
Klasse S: | gezogene auswechselbare Geräte.
Jeder Klasse
von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungs-
geschwindigkeit am Ende ein Index
'a' oder 'b' hinzugefügt:
a)
'a' für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit von höchstens
40 km/h,
b)
'b' für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit
über 40 km/h.

Klasse S1: | gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen
je
Achse bis zu 3.500 kg beträgt.

Klasse S2: | gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Mas-
sen
je Achse über 3.500 kg beträgt.
Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen
wie
Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für
Forstmaschinen
auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für
auswechselbare
Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahr-
zeug
in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.'


---
1)
Klasseneinteilung gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.
2)
Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
3)
Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.