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Änderung Anlage IXa StVZO vom 01.06.2012
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Anlage IXa StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | Anlage IXa StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086 |
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(Text alte Fassung) Anlage IXa (§ 47a Absatz 5) Plakette für die Durchführung von Abgasuntersuchungen | (Text neue Fassung)Anlage IXa (aufgehoben) |
Die Plakette kann auch auf einem runden weißen (RAL 9001) Plakettenträger fest angebracht sein. Vorgeschriebene Abmessungen der Plakette: Kantenlänge des äußeren Sechsecks | 17,5 mm Kantenlänge des inneren Sechsecks | 5 mm Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen | 4 mm Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl | 5 mm Höhe des ebenen Strichs über den Zahlen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 | 3 mm Höhe des ebenen Strichs über den Zahlen 3, 5, 7, 9 | 1 mm Strichdicke | 0,7 mm Strichdicke der Umrandung des äußeren Sechsecks | 1,5 mm Ergänzungsbestimmungen 1. Die Prüfplakette muss so beschaffen sein, dass sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der Prüfplakette - ausgenommen die Umrandung sowie die schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen 11 bis 1 - muss nach ihrer Anbringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr 2002 blau 2003 gelb 2004 braun 2005 rosa 2006 grün 2007 orange. Die Farben wiederholen sich für die folgenden Durchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. Die Farbtöne der Beschriftung und des Untergrunds sind dem Farbregister RAL 840 HR, Ausgabe 1966, des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für schwarz RAL 9005 grün RAL 6018 gelb RAL 1012 blau RAL 5015 orange RAL 2000 braun RAL 8004 rosa RAL 3015. 2. Die Jahreszahl im inneren Sechseck ist in Engschrift auszuführen. 3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift auszuführen. 4. Das Plakettenfeld muss in zwölf gleiche Teile (Zahlen 1 bis 12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt) geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, dessen letzten beiden Ziffern sich im Mittelkreis befinden. 5. (weggefallen) 6. Die Plaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beziehen; die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Abweichendes genehmigen. Die zur Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Werkstätten beziehen die Plaketten von den örtlich zuständigen Handwerkskammern oder von der örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnung, wenn diese die Anerkennung ausgesprochen hat. Über die Verwendung der Plaketten ist von dem Verantwortlichen für die Abgasuntersuchungen fortlaufend ein Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster zu führen. Der Nachweis ist drei Jahre lang aufzubewahren. |
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