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Änderung § 31b StVZO vom 01.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31b StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 31b StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände


Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:

1. Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1),

2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4),

3. Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14),

4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2),

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

4a. Warnweste (§ 53a Absatz 2),

5. tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b),

6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2),

7. Scheinwerfer und Schlussleuchten (§ 67 Absatz 11 Nummer 2 Halbsatz 2).



 (keine frühere Fassung vorhanden)