Tools:
Update via:
Änderung Anlage VIIId StVZO vom 01.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage VIIId StVZO, alle Änderungen durch Artikel 1 48. StVRÄndV am 1. August 2013 und Änderungshistorie der StVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage VIIId StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | Anlage VIIId StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage VIIId (Anlage VIII Nummer 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen | |
1 Zweck und Anwendungsbereich 1.1 Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen. 1.2 Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden. 2 Untersuchungsstellen An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt: 2.1 Prüfstellen 2.1.1 Prüfstellen allgemein An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU, AUK und GWP von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden. 2.1.2 Prüfstellen von Technischen Prüfstellen 2.1.2.1 Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen. 2.2 Prüfstützpunkte An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Nummer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. 2.3 Prüfplätze Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul ≤ 40 km/h untersucht und/oder geprüft werden. 2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden. 3 Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte 3.1 Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage. 3.2 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften oder Herstellervorgaben für die Kalibrierung sind von der Inhaberin oder vom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig. 3.3 Die Messgeräte nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können. 3.4 Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 und das Datum, ab dem diese Softwareversionen spätestens anzuwenden sind, sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht. 3.5 Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25 der Tabelle müssen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Vorgaben müssen spätestens sechs Wochen nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den Untersuchungen und Prüfungen angewendet werden. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Nummer 25 der Tabelle mit dem letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersuchungsbericht und Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird. 4 Abweichungen 4.1 An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt werden. 4.2 Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden. 5 Schlussbestimmungen Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden. Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 Untersuchungsstellen/ Anforderungen | Prüfstellen | Prüfstützpunkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP | AU | AUK | GWP 1. | Grundstück | Lage und Größe müssen ordnungs- gemäße HU/AU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten. | Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Ver- kehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen. | Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/SP an min- destens einem Fahr- zeug muss vorhan- den sein. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. 2. | Bauliche Anforderungen | Prüfhalle muss fest- eingebaute Prüfein- richtungen überde- cken. Ihre Abmes- sungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und de- ren Ausrüstung. Die Länge und Höhe wird durch den Ein- bau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt. | Ausreichend be- messene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchen- den Fahrzeugen (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer be- stimmten zul. Ge- samtmasse). | - | Ausreichend be- messene Halle oder überdachter Platz, wo ein Lastkraft- wagenzug geprüft werden kann. | Ausreichend be- messene Halle oder geschlossener Prüf- raum. Die Größe richtet sich nach der Art der zu untersu- chenden Kraftfahr- zeuge entsprechend der Anerkennung (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer be- stimmten zul. Ge- samtmasse). | Geeigneter und geschlossener Prüf- raum, wo mindes- tens ein Kraftrad untersucht werden kann. | Ausreichend be- messene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchen- den Fahrzeugen (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer be- stimmten zul. Ge- samtmasse). | |
(Text alte Fassung) 3. | Grube, Hebebühne oder Rampe mit aus- reichender Länge und Beleuchtungsmöglich- keit sowie mit Einrich- tung zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren | X | X | X Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahr- zeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h untersucht werden. | X | - | - | X Jedoch ohne Ein- richtung zum Freihe- ben der Achsen oder Spieldetektoren. | (Text neue Fassung) 3. | Grube, Hebebüh- nen oder Rampe mit ausreichender Länge und Be- leuchtungsmög- lichkeit sowie mit Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren | x | x Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden. | x Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder oder Fahr- zeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h untersucht werden. | x | - | - | x Jedoch ohne Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder Spiel- detektoren. |
4. | Ortsfester Bremsprüfstand | X | X 1) | X 1) | X 1) | - | - | - 5. | Schreibendes Bremsmessgerät | X 2) | X 2) | X 2) | X 2) | - | - | - 6. | Prüfgerät zur Funk- tionsprüfung von Druckluftbremsanlagen | X 3) | X 3) | X 3) | X 3) | - | - | - | 7. | Druckluftbeschaffungs- anlage ausreichender Größe und Leistung | - | - | - | X | - | - | - 8. | Füll- und Entlüftergerät sowie Pedalstütze (Prüfung) für Hydraulik- bremsanlagen | - | - | - | X 4) | - | - | - 9. | Mess- und Prüfgeräte | | | | | | | 9.1 | zur Prüfung einzelner Bremsaggregate und Bremsventile | - | - | - | X 5) | - | - | - 9.2 | zur Prüfung des Luftpressers | - | - | - | X 5) | - | - | - 10. | Bandmaß oder anderes Längenmessmittel (≥ 20 m), Zeitmesser | X | X | X | Nur Zeitmesser | - | - | - 11. | Scheinwerfereinstell- prüfgerät und ebene Fläche für die Aufstel- lung des Fahrzeugs | X | X | X 6) | - | - | - | - 12. | Prüfgerät für die elek- trischen Verbindungs- einrichtungen zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger | X | X | X | - | - | - | - 13. | Lehren für die Über- prüfung von Zugösen und Bolzen der An- hängerkupplung, | X 7) | X 7) | X 7) | X 7) | - | - | - Zugsattelzapfen, | X 7) | X 7) | X 7) | X 7) Sattelkupplungen, | X 7) | X 7) | X 7) | X 7) Kupplungskugeln | X | X | X | X 14. | Messgeräte zur Mes- sung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EG | X 8) | X 8) | X 8) | X 8) | - | - | - 15. | Prüfgerät zur Funk- tionsprüfung von Geschwindigkeits- begrenzern | X 9) | X 9) | X 9) | - | - | - | - 16. | Ausstattung mit Spezi- alwerkzeugen nach Art der zu erledigenden Montagearbeiten | - | - | - | X | - | - | - 17. | Messgerät zur Ermitt- lung der Temperatur des Motors | X | X | X | - | X | X | - 18. | Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zünd- zeitpunkt und Motor- drehzahl | X 10) | X 10) | X 10) | - | X 10) | X 11) | - 19. | CO-Abgasmessgerät oder Abgasmessgerät für Fremdzündungs- motoren | X 10) | X 10) | X 10) | - | X 10) | X | - 20. | Abgasmessgerät für Fremdzündungs- motoren | X | X | X 12) | - | X 13) | - | - 21. | Abgasmessgerät für Kompressions- zündungsmotoren | X | X | X 12) | - | X 14) | X 15) | - 22. | Prüf- und Diagnose- gerät zur Prüfung von OBD-Kfz | X | X | X 12) | - | X | - | - 23. | Messgerät für Geräuschmessung | X | X | X | - | - | - | - 24. | Prüfmittel für die Gasanlagenprüfung: Lecksuchspray für die zu prüfenden Betriebs- gase (LPG, CNG) zum Auffinden von Gasun- dichtigkeiten | X 16) | X 16) | X 16) | - | - | - | X 25. | Einrichtungen für die Systemdatenprüfung und/oder Prüfungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle | X | X | X | X 17) | - | - | - 26. | Fußkraftmessgerät (Bremsanlagen) | X 19) | X 18) | X 18) | X 18) | - | - | - Abweichungen nach 4.2: 1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können. 2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist oder Einrichtungen nach 25 vorhanden sind. 3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden. 4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen. 5) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden. 6) Ausstattung entbehrlich, wenn nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h untersucht werden und eine senkrechte Prüffläche und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs vorhanden ist. 7) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kraftomnibusse, Anhänger und Sattelanhänger untersucht und geprüft werden. 8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden. 9) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind. 10) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen. 11) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig. 12) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h oder die nach Nummer 1.2.1.2 Anlage VIII von der Durchführung der AU befreit sind untersucht werden. 13) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden. 14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden. 15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden. 16) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden. 17) Ausstattung nur für die Prüfung über die elektronische Schnittstelle erforderlich. 18) Ausstattung nur erforderlich, wenn Einrichtungen nach 25 nicht vorhanden sind. 19) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen der Technischen Prüfstellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10146/al40373-0.htm