interne VerweiseAnlage XVIIIc StVZO (zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a) Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren für die Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber (vom 20.06.2024) ... durch einen anerkannten Fahrtenschreiberhersteller erfolgt nach Maßgabe der Anlage XVIIId . 1.4 Für die Anerkennung muss der Fahrtenschreiberhersteller nachweisen, dass er ... Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er nachweist, dass er die in der Anlage XVIIId Nummer 2.3, 2.4, 2.6 und 2.7 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen ... nach Nummer 1.3 Buchstabe a zurückgenommen, werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der Kraftfahrzeugwerkstätten nach sechs Monaten ungültig. ... einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten Fahrtenschreiberhersteller nach Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 ... die Anerkennung eines anerkannten Fahrtenschreiberherstellers widerrufen, werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der Kraftfahrzeugwerkstätten sechs Monate nach dem Wirksamwerden des ... einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten Fahrtenschreiberhersteller nach Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 ... Pflichten im Zusammenhang mit der Beauftragung und Schulung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Anlage XVIIId eingehalten werden. Die Prüfungen nach Satz 2 sind zu dokumentieren. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber". f) Die Angabe zu Anlage XVIIId wird wie folgt gefasst: „Anlage XVIIId Beauftragung von ... f) Die Angabe zu Anlage XVIIId wird wie folgt gefasst: „ Anlage XVIIId Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der ... Das Beauftragen von Kraftfahrzeugwerkstätten für diese Prüfung bestimmt sich nach Anlage XVIIId . Die Prüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage ... der vorgenannten Verordnungen entsprechen oder". 20. Die Anlagen XVIII bis XVIIId werden wie folgt gefasst: „Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1 und 4) ... durch einen anerkannten Fahrtenschreiberhersteller erfolgt nach Maßgabe der Anlage XVIIId . 1.4 Für die Anerkennung muss der Fahrtenschreiberhersteller nachweisen, dass er ... Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er nachweist, dass er die in der Anlage XVIIId Nummer 2.3, 2.4, 2.6 und 2.7 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen ... nach Nummer 1.3 Buchstabe a zurückgenommen, werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der Kraftfahrzeugwerkstätten nach sechs Monaten ungültig. ... einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten Fahrtenschreiberhersteller nach Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 ... die Anerkennung eines anerkannten Fahrtenschreiberherstellers widerrufen, werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der Kraftfahrzeugwerkstätten sechs Monate nach dem Wirksamwerden des ... einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten Fahrtenschreiberhersteller nach Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 ... Pflichten im Zusammenhang mit der Beauftragung und Schulung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Anlage XVIIId eingehalten werden. Die Prüfungen nach Satz 2 sind zu dokumentieren. ... können, der Anerkennungsstelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Anlage XVIIId (zu § 57b Absatz 3 und § 57d Absatz 1a) Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten ...
Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 243
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10146/v176013.htm