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Synopse aller Änderungen der StVZO am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 1 der 3. StVZOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StVZO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 2015

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

A. Personen
    §§ 1 bis 15l (weggefallen)
B. Fahrzeuge
    I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
       § 16 Grundregel der Zulassung
       § 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
    II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
       § 18 (aufgehoben)
       § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
       § 20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
       § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
       § 21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
       § 21b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
       § 21c (aufgehoben)
       § 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
       § 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
       § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
       §§ 24 bis 28 (weggefallen)
       § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
       § 29a Datenübermittlung
    III. Bau- und Betriebsvorschriften
       1. Allgemeine Vorschriften
          § 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
          § 30a Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors
          § 30b Berechnung des Hubraums
          § 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme
          § 30d Kraftomnibusse
          § 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
          § 31a Fahrtenbuch
          § 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände
          § 31c Überprüfung von Fahrzeuggewichten
          § 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge
          § 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge
       2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
          § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
          § 32a Mitführen von Anhängern
          § 32b Unterfahrschutz
          § 32c Seitliche Schutzvorrichtungen
          § 32d Kurvenlaufeigenschaften
          § 33 Schleppen von Fahrzeugen
          § 34 Achslast und Gesamtgewicht
          § 34a Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen
          § 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen
          § 35 Motorleistung
          § 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle
          § 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
          § 35c Heizung und Lüftung
          § 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen
          § 35e Türen
          § 35f Notausstiege in Kraftomnibussen
          § 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen
          § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
          § 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen
          § 35j Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
          § 36 Bereifung und Laufflächen
          § 36a Radabdeckungen, Ersatzräder
          § 37 Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten
          § 38 Lenkeinrichtung
          § 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
          § 38b Fahrzeug-Alarmsysteme
          § 39 Rückwärtsgang
          § 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
          § 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
          § 41 Bremsen und Unterlegkeile
          § 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter
          § 41b Automatischer Blockierverhinderer
          § 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
          § 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
          § 44 Stützeinrichtung und Stützlast
          § 45 Kraftstoffbehälter
          § 46 Kraftstoffleitungen
          § 47 Abgase
          § 47a (aufgehoben)
          § 47b (aufgehoben)
          § 47c Ableitung von Abgasen
          § 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch
          § 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen
          § 47f Kraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebsstoffe und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen
          § 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
          § 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
          § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
          § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
          § 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
          § 51a Seitliche Kenntlichmachung
          § 51b Umrissleuchten
          § 51c Parkleuchten, Park-Warntafeln
          § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
          § 52a Rückfahrscheinwerfer
          § 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
          § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
          § 53b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
          § 53c Tarnleuchten
          § 53d Nebelschlussleuchten
          § 54 Fahrtrichtungsanzeiger
          § 54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
          § 54b Windsichere Handlampe
          § 55 Einrichtungen für Schallzeichen
          § 55a Elektromagnetische Verträglichkeit
          § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
          § 57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
          § 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät
          § 57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
          § 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
          § 57d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
          § 58 Geschwindigkeitsschilder
          § 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
          § 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG
          § 60 (aufgehoben)
          § 60a (aufgehoben)
          § 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
          § 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
          § 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
       3. Andere Straßenfahrzeuge
          § 63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
          § 63a Beschreibung von Fahrrädern
          § 64 Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung
          § 64a Einrichtungen für Schallzeichen
          § 64b Kennzeichnung
          § 65 Bremsen
          § 66 Rückspiegel
          § 66a Lichttechnische Einrichtungen
          § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
          § 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern
C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
    § 68 Zuständigkeiten
    § 69 (aufgehoben)
    § 69a Ordnungswidrigkeiten
    § 69b (aufgehoben)
    § 70 Ausnahmen
    § 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
    § 72 Übergangsbestimmungen
    § 73 Technische Festlegungen
Anlagen
    Anlagen I, II, III, IV, V, Va, Vb, Vc, Vd, VI, VII (aufgehoben)
    Anlage VIII (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge
    Anlage VIIIa (zu § 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung
    Anlage VIIIb (Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen
    Anlage VIIIc (Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
    Anlage VIIId (Anlage VIII Nummer 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
    Anlage VIIIe (zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3) Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen
    Anlage IX (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
    Anlage IXa (aufgehoben)
    Anlage IXb (§ 29 Absatz 2 bis 8) Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
    Anlage X (zu § 35e Absatz 4, §§ 35f, 35i) Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
    Anlage XI (aufgehoben)
    Anlage XIa (aufgehoben)
    Anlage XIb (aufgehoben)
    Anlage XII (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b) Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs
    Anlage XIII (§ 34a Absatz 3) Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
    Anlage XIV (zu § 48) Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
    Anlage XV (zu § 49 Absatz 3) Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug"
    Anlage XVI (zu § 47 Absatz 2 Satz 2) Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
    Anlage XVII (zu § 41a Absatz 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen
    Anlage XVIIa (zu § 41a Absatz 7 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
    Anlage XVIII (zu § 57b Absatz 1) Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
    Anlage XVIIIa (zu § 57b Absatz 1) Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
    Anlage XVIIIb (zu § 57b Absatz 3 und 4) Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
    Anlage XVIIIc (zu § 57b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen
    Anlage XVIIId (zu § 57b Absatz 3 und 4) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte
    Anlage XIX (§ 19 Absatz 3 Nummer 4) Teilegutachten
    Anlage XX (weggefallen)
    Anlage XXI (§ 49 Absatz 3) Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage XXII (weggefallen)
(Text neue Fassung)

    Anlage XXII (zu § 47 Absatz 3b und 3c) Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NOxMS-Pkw)
    Anlage XXIII (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)
    Anlage XXIV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren (Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)
    Anlage XXV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)
    Anlage XXVI (zu § 47 Absatz 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
    Anlage XXVII (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
    Anlage XXVIII (§ 35a Absatz 8) Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag
    Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen
    Anhang

§ 47 Abgase


(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h - mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen und Staplern -, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und der Anforderungen in Bezug auf die Kraftstoffe den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(1a) Kraftfahrzeuge, im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens in den Fällen des § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder des § 21 den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen.

(2) 1 Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen und Staplern - soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/21/EG (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25) geändert worden ist, fallen, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe dieser Richtlinie entsprechen. 2 Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, auf die sich die Anlage XVI bezieht, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe (feste Bestandteile - Dieselrauch) im Abgas der Anlage XVI oder der Richtlinie 72/306/EWG entsprechen.

(3) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vorschriften

1. der Anlage XXIII oder

2. des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/76/EWG (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 1) oder späteren Änderungen dieses Anhangs in der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. L 214 vom 6.8.1988, S. 1), berichtigt durch die Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. L 303 vom 8.11.1988, S. 36), oder der Richtlinie 89/491/EWG (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43) oder

3. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG (ABl. L 242 vom 30.8.1991, S. 1) - ausgenommen die Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nummer 8.1 oder 8.3 in Anspruch nehmen - oder

4. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG (ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 21) - ausgenommen die Fahrzeuge, die die weniger strengen Grenzwertanforderungen der Klasse II oder III des Anhangs I in den Nummern 5.3.1.4 und 7.1.1.1 oder die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nummer 8.3 in Anspruch nehmen - oder

5. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) - und die Grenzwerte der Fahrzeugklasse M in Anhang I Nummer 5.3.1.4 einhalten - oder

6. der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 64) oder

7. der Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34) oder

8. der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1) oder

9. der Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 43) oder

10. der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34) oder

11. der Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 32) oder

12. der Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 20) oder

13. der Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29) oder

14. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008

entsprechen, gelten als schadstoffarm.

(3a) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert, wenn sie den Anforderungen einer der in Anlage XXVI Nummer 2 festgelegten Minderungsstufen oder den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 entsprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3b) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2.800 Kilogramm der Klasse N1 sowie Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor ohne Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse der Klassen M1 und M2 der Emissionsklasse 'Euro 4', die jeweils genehmigt sind entsprechend Zeile B der Grenzwerttabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist und durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) aufgehoben worden ist, stoßen im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickoxid pro Kilometer aus, wenn sie über ein Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung verfügen, das die in der Anlage XXII festgelegten Anforderungen erfüllt.

(3c) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2.800 Kilogramm der Klasse N1 sowie Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor ohne Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse der Klassen M1 und M2 der Emissionsklasse 'Euro 5', die genehmigt sind entsprechend

1. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16) geändert worden ist, und

2. der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom 27.11.2018, S. 1) geändert worden ist,

stoßen im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickoxid pro Kilometer aus, wenn sie über ein Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung verfügen, das die in der Anlage XXII festgelegten Anforderungen erfüllt.

(4) 1 Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.800 kg mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vorschriften der Anlage XXIV entsprechen, gelten als bedingt schadstoffarm. 2 Eine erstmalige Anerkennung als bedingt schadstoffarm ist ab 1. November 1993 nicht mehr zulässig.

(5) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,

1. die den Vorschriften der Anlage XXV oder

2. mit einem Hubraum von weniger als 1.400 Kubikzentimetern, die der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 1)

entsprechen, gelten als schadstoffarm.

(6) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2001/27/EG (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10) geändert worden ist, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(6a) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1) fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen.

(6b) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) fallen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1), jeweils geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen.

(7) Krafträder, auf die sich die Regelung Nummer 40 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung - des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 14. September 1983 (BGBl. 1983 II S. 584), bezieht, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Regelung Nr. 40, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung 1 und zum Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung vom 29. Dezember 1992 (BGBl. 1993 II S. 110), entsprechen; dies gilt auch für Krafträder mit einer Leermasse von mehr als 400 kg.

(8) Andere Krafträder als die in Absatz 7 genannten müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens von Vorschriften der Regelung Nummer 47 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung - des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 26. Oktober 1981 (BGBl. 1981 II S. 930), entsprechen.

(8a) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(8b) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. November 1998 (BGBl. I S. 3411) fallen, müssen mit Motoren ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. November 1998 entsprechen.

(8c) Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1) fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(9) 1 Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der genannten Regelwerke ist die Abgasprüfstelle der TÜV-Nord Mobilität GmbH u. Co. KG, Adlerstraße 7, 45307 Essen. 2 Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Mess- und Prüfeinrichtungen verfügen. 3 Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. 4 In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend. 5 Die Prüfstellen haben die verwendeten Mess- und Prüfeinrichtungen hinsichtlich der Messergebnisse und der Messgenauigkeit mit dem Technischen Dienst regelmäßig abzugleichen.



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Anlage XXII (weggefallen)




Anlage XXII (zu § 47 Absatz 3b und 3c) Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NOxMS-Pkw)


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Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
1.1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1.2 Begriffsbestimmungen
1.3 Abkürzungsverzeichnis
2 Anforderungen an NOxMS-Pkw
2.1 Anforderungen bei Hardware-Nachrüstung
2.2 Anforderungen bei Software-Updates
2.3 Anforderungen an NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen
3 Übereinstimmungskriterien für NOxMS-Pkw bei Hardware-Nachrüstung
4 PEMS-Prüffamilie
4.1 Fahrzeughersteller
4.2 Technische Kriterien
4.3 Messfahrzeug
5 Verwendungsbereich
6 Kraftstoff/Kraftstoffqualität
7 Prüfung des NOxMS-Pkw
7.1 Einbau des zu prüfenden NOxMS-Pkw
7.2 Messfahrten und Prüfablauf
7.2.1 Randbedingungen
7.2.1.1 Fahrzeugnutzlast und Prüfmasse
7.2.1.2 Umgebungsbedingungen
7.2.2 Fahrzeugkonditionierung - Prüfung bei Start mit kaltem Motor
7.2.3 Dynamische Bedingungen
7.2.4 Zustand und Betrieb des Fahrzeugs
7.2.4.1 Nebenverbraucher
7.2.4.2 Fahrzeuge mit einem System mit periodischer Regenerierung
7.2.5 Anforderungen an die Messfahrt
7.2.5.1 Allgemeine Anforderungen
7.2.5.2 Fahrstreckenanteile und Durchführung der Messfahrt
7.2.5.3 Geschwindigkeiten
7.2.5.4 Stadtanteil
7.2.5.5 Autobahnanteil
7.2.6 Anforderungen an den Betrieb
7.2.7 Kaltstart
7.2.8 Schmieröl, Kraftstoff und Reagens
7.3 Emissionen und Bewertung der Messfahrt
7.4 Berechnung des Emissionsergebnisses
8 Bewertungskriterien für NOxMS-Pkw
9 Messtechnik
9.1 Messtechnische Ausrüstung
9.2 Validierung der Messtechnik
10 Überwachungsmaßnahmen
10.1 Dauerhaltbarkeitsnachweis durch den Hersteller
10.2 Bestätigungsprüfungen durch die Genehmigungsbehörde
10.3 Übereinstimmungsfaktor
11 Allgemeine Betriebserlaubnis für Hardware-Nachrüstung oder Software-Updates
12 Aufhebung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw
13 Zusätzliche Anforderungen zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw
13.1 Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften
13.2 Betriebsverhalten und Sicherheit
13.3 Geräuschverhalten
13.4 Elektromagnetische Verträglichkeit
13.5 Austausch vorhandener PMS/Nachrüstung nicht vorhandener PMS
13.6 Anforderungen an das PMS als Bestandteil des NOxMS-Pkw
13.7 Warn- und Aufforderungssysteme bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen
13.7.1 Vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme
13.7.2 Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme für NOxMS-Pkw
13.8 NH3-Emissionen bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen
13.9 Sekundäremissionen
13.10 Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und Systemkomponenten
13.11 Einbau- und Installationsanweisungen sowie Halterinformationen
13.12 Eingriff in die Motorsteuerung, in das OBD-System und in Kommunikationsschnittstellen
13.13 Ermittlung der Änderung der CO2-Emissionen
13.13.1 Testverfahren und Bewertung der Messergebnisse
13.13.2 Verwendungsbereich
14 Einbau und Abnahme des NOxMS-Pkw bei technischen Änderungen
14.1 Einbau
14.2 Abnahme
15 Vorgehensweise bei Gleichwertigkeitsbescheinigungen des Fahrzeugherstellers bei NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen
Anhang I (zu Nummer 2) Beschreibungsbogen/Informations-Dokument
Anhang II (zu Nummer 5) Verwendungsbereich
Anhang III (zu Nummer 11) Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein NOxMS-Pkw bei einer Hardware-Nachrüstung oder bei einem Software-Update
Anhang IV (zu Nummer 14.2) Bescheinigung der Abnahme des ordnungsgemäßen Einbaus eines NOxMS-Pkw (Hardware-Nachrüstung oder Software-Update) zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde

1 Allgemeines

1.1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Anlage regelt die Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die weniger als 270 mg/km Stickoxid ausstoßen, wobei diese Minderungsleistung erreicht wird

1. durch technische Änderung mittels einer Hardware-Nachrüstung oder eines Software-Updates (technische Änderung) oder

2. ohne technische Änderung bereits im Ausgangszustand.

Diese Anlage findet Anwendung auf Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren, die

1. folgender Fahrzeugklasse angehören:

a) Klasse N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2.800 Kilogramm oder

b) Klassen M1 oder M2, jeweils ohne Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse und

2. folgender Emissionsklasse angehören:

a) 'Euro 4', die genehmigt sein muss entsprechend Zeile B der Grenzwerttabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist und durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) aufgehoben worden ist, oder

b) 'Euro 5', die genehmigt sein muss entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16) geändert worden ist, und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom 27.11.2018, S. 1) geändert worden ist.

1.2 Begriffsbestimmungen

Stickoxid-Minderungssystem (NOx-Minderungssystem):

Ein System zur Abgasnachbehandlung, das der Verringerung der Stickoxidemissionen dient.

NOxMS-Pkw:

Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zur Unterschreitung des Emissionswertes von 270 mg/km Stickoxid, wobei die Minderungsleistung erreicht wird

1. durch technische Änderung

a) mittels Hardware-Nachrüstung oder

b) mittels Software-Updates oder

2. ohne technische Änderung bereits im Ausgangszustand.

Einbau:

Die Durchführung der technischen Änderung, sowohl durch Einbau der Hardware-Nachrüstung als auch durch Installation des Software-Updates. Die Regelungen der §§ 19 und 22 zum Einbau von Teilen gelten entsprechend für die Installation von Software-Updates.

Stickoxid-Minderungssystem-Familie (NOxMS-Pkw-Familie):

Familie aller NOxMS-Pkw, die in ihrer Funktion als technisch identisch nach den Übereinstimmungskriterien für NOxMS-Pkw nach Nummer 3 angesehen werden.

Fahrzeugemissionstyp:

Fahrzeugtyp, dem eine eigene Typgenehmigung nach den nach einer der in Nummer 1.1 aufgeführten Vorschriften sowie eine eigene Genehmigungsnummer erteilt worden sind.

Partikelminderungssystem (PMS):

Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische oder aerodynamische Separation der Partikel aus dem Abgasstrom oder durch Diffusions- oder Trägheitseffekte oder durch die Kombination von Diffusions- und Trägheitseffekten. Motorspezifische Änderungen an Bauteilen, an elektronischen Bauteilen und an elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssystemen.

Reagens:

Ein Stoff, der im Fahrzeug mitgeführt und auf Veranlassung des Stickoxid-Minderungssystems in das Abgasnachbehandlungssystem eingeleitet wird, um dort durch chemische Reaktion eine Reduzierung der Stickoxid-Emissionen zu bewirken. Kraftstoffe zählen nicht zu den Reagenzien.

Ausgangssystem:

Das vor Einbau des NOxMS-Pkw im Fahrzeug vorhandene System zur innermotorischen Emissionsreduzierung und Abgasnachbehandlung, bestehend aus dem ursprünglich (typ-)genehmigten System sowie aus einem möglicherweise bereits nachgerüsteten PMS.

Hersteller:

Ein Anbieter von Hardware-Nachrüstsystemen oder Software-Updates, welcher für die Belange der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE), die seine Produkte betreffen, zuständig ist.

Fahrzeughersteller:

Inhaber der Typgenehmigung hinsichtlich der Fahrzeugemissionen oder des Gesamtfahrzeugs.

PEMS-Prüffamilie:

Eine PEMS-Prüffamilie besteht aus Fahrzeugen mit ähnlichen Emissionsmerkmalen.

1.3 Abkürzungsverzeichnis


ABE | Allgemeine Betriebserlaubnis

AGR | Abgasrückführung

AU | Abgasuntersuchung

°C | Grad Celsius

cm³ | Kubikzentimeter

CO2 | Kohlendioxid (Kohlenstoffdioxid)

CO2-alt | CO2-Ergebnis bei Messung im Zustand vor der technischen Änderung

CO2-neu | CO2-Ergebnis bei Messung nach Einbau des NOxMS-Pkw

ECO2 | CO2-Erhöhungsfaktor

EG | Europäische Gemeinschaft

EU | Europäische Union

ft³ | cubic-feet (Kubikfuß)

g/ft³ | Gramm pro cubic-feet (Kubikfuß)

g/m³ | Gramm pro Kubikmeter

g/km | Gramm pro Kilometer

GPS | Globales Positionierungssystem

Gwb | Gleichwertigkeitsbescheinigung

h | Hour (Stunde)

K | Kelvin

KBA | Kraftfahrt-Bundesamt

km | Kilometer

km/h | Kilometer pro Stunde

kW | Kilowatt

m | Meter

m³ | Kubikmeter

mg/km | Milligramm pro Kilometer

ml | Milliliter

mm | Millimeter

NC | NOx-Control

NH3 | Ammoniak

NOxMS-Pkw | Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung
eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit
Selbstzündungsmotor

NOx | Stickoxide

NOx-Minderungssystem | Stickoxid-Minderungssystem

OBD | On-Board-Diagnose

PEMS | Portable-Emission-Measurement-System

PM | Partikelmasse

PMS | Partikelminderungssystem

PN | Partikelanzahl

Pt | Platin

RDE | Real Driving Emissions (Emissionen im praktischen Fahrbetrieb)

s | Sekunde

StVZO | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

UN | United Nations (Vereinte Nationen)

v | Geschwindigkeit (km/h)

VO | Verordnung

WLTP | Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (Weltweit harmonisiertes
Prüfverfahren für leichte Kraftfahrzeuge)


2 Anforderungen an NOxMS-Pkw

2.1 Anforderungen bei Hardware-Nachrüstung

Der Hersteller eines Hardware-Nachrüstsystems muss als Antragsteller auf Erteilung einer ABE durch die in den Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen nachweisen, dass die Funktionsfähigkeit des NOxMS-Pkw bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Kraftfahrzeugs dauerhaft gewährleistet ist. Der Hersteller muss überdies bestätigen, dass das Hardware-Nachrüstsystem so konstruiert, gebaut und verbaubar ist, dass unter normalen Einsatzbedingungen eine angemessene Beständigkeit gegen Korrosion und mechanische Beanspruchung gewährleistet ist.

Die technische Änderung durch eine Hardware-Nachrüstung muss gewährleisten, dass das NOxMS-Pkw im betriebswarmen Zustand des Kraftfahrzeugs bei Umgebungs- und Reagenstemperaturen von bis zu 266 K (-7 °C) wirksam funktionsfähig ist. Diese Funktionsfähigkeit ist vom Hersteller zu bestätigen. Ein Fahrzeug gilt als 'betriebswarm', wenn sich nach der Aufwärmphase alle Kühl- und Schmiermitteltemperaturen und der Schmiermitteldruck stabilisiert haben.

Vorrichtungen und Einrichtungen, die den Wirkungsgrad des Hardware-Nachrüstsystems vermindern oder die in dieser Anlage enthaltenen Anforderungen umgehen, sind nicht zulässig. Die Einhaltung der technischen Anforderungen dieser Anlage ist durch den Hersteller zu bestätigen.

Der Hersteller muss bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit des Hardware-Nachrüstsystems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Kilometerleistung von 100.000 km oder über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren - je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird - gewährleistet ist. Darüber hinaus hat der Hersteller die Funktionsfähigkeit des Hardware-Nachrüstsystems durch eine Bestätigung darüber, dass die in Nummer 10 festgelegten Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, zu belegen.

Es gelten für Hardware-Nachrüstsysteme die Anforderungen nach Nummer 13.

Ein vorhandenes PMS kann erhalten bleiben. Durch den Einbau des Hardware-Nachrüstsystems darf das Systemverhalten dieses Original-PMS im Hinblick auf Überwachungsfunktionen, Partikelrückhaltewirkung und Regenerationsverhalten nicht verschlechtert werden. Der Hersteller hat zu bestätigen, dass eine solche Verschlechterung nicht eintritt. Für ein NOxMS-Pkw, mit dem ein vorhandenes PMS ausgetauscht wird oder ein bislang nicht vorhandenes PMS nachgerüstet wird, gelten die Anforderungen nach den Nummern 13.5 und 13.6.

Im Fahrzeug vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme nach Nummer 13.7.1 müssen erhalten bleiben oder gegen gleichwertige Systeme ausgetauscht werden.

Ein reagensgestütztes Hardware-Nachrüstsystem muss mit den Anzeige-, Warn- und Aufforderungssystemen nach Nummer 13.7.2 versehen sein, um sicherzustellen, dass das Reagens in ausreichender Quantität und Qualität vorhanden ist. Optische Warn- und Kontrollleuchten sowie Anzeiger sind entsprechend der Regelung Nr. 121 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger, Änderungsserie 01 (ABl. L 5 vom 8.1.2016, S. 9) so auszuführen, dass Sicherheitsrisiken durch Ablenkung des Fahrers von der Fahraufgabe und durch Fehler bei der Wahl der Betätigungseinrichtungen verringert werden und dass sie den Bestimmungen in Absatz 5.2.4 dieser UN-Regelung genügen. Der Hersteller muss die Manipulationssicherheit der Warn- und Aufforderungssysteme gemäß Nummer 13.7 sowie das Betriebsverhalten und die Sicherheit gemäß Nummer 13.2 hinsichtlich der Vorrichtungen nach Nummer 13.7.2 gegenüber der Genehmigungsbehörde bestätigen und nachweisen.

Das Hardware-Nachrüstsystem muss über einen NH3-Sperrkatalysator nach Nummer 13.8 verfügen, der eine erhöhte NH3-Emission verhindert.

Die Beschreibung des Hardware-Nachrüstsystems erfolgt durch den Hersteller in einem Beschreibungsbogen, der den Vorgaben des Anhangs I entspricht.

2.2 Anforderungen bei Software-Updates

Der Hersteller eines Software-Updates muss als Antragsteller auf Erteilung einer ABE durch die in den Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen nachweisen, dass die Funktionsfähigkeit des NOxMS-Pkw bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Kraftfahrzeugs dauerhaft gewährleistet ist und dass die Vorschriften für die Eingriffssicherheit des elektronischen Systems gemäß 2.3 aus Anhang I der Verordnung (EG) 692/2008 eingehalten werden.

Die technische Änderung durch ein Software-Update muss gewährleisten, dass das NOxMS-Pkw im betriebswarmen Zustand des Kraftfahrzeugs bei Umgebungs- und Reagenstemperaturen von bis zu 266 K (-7 °C) wirksam funktionsfähig ist. Diese Funktionsfähigkeit ist vom Hersteller zu bestätigen. Ein Fahrzeug gilt als 'betriebswarm', wenn sich nach der Aufwärmphase alle Kühl- und Schmiermitteltemperaturen und der Schmiermitteldruck stabilisiert haben.

Es gelten für Software-Updates die Anforderungen nach Nummer 13, mit Ausnahme der Nummern 13.5, 13.6, 13.7.2 und 13.8 bis 13.11.

2.3 Anforderungen an NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen

Der Fahrzeughersteller muss als Antragsteller auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen durch die in den Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen bei Fahrzeugen ohne technische Änderungen nachweisen, dass bei Fahrzeugen des Verwendungsbereiches der Gleichwertigkeitsbescheinigung der Emissionswert bereits im Ausgangszustand des Fahrzeugs unterschritten wird.

3 Übereinstimmungskriterien für NOxMS-Pkw bei Hardware-Nachrüstung

Die für ein NOxMS-Pkw mit Hardware-Nachrüstung erteilte ABE kann weitere Systeme (in anderen Konfigurationen oder für andere Anwendungen) umfassen, sofern diese Systeme

1. hinsichtlich der Merkmale nach den Absätzen 14, 15 und 16 der Regelung Nr. 132 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung (REC) für mit Selbstzündungsmotoren ausgerüstete schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, Änderungsserie 01 (ABl. L 109 vom 27.4.2018, S. 100) nicht von dem nach Nummer 7 geprüften System abweichen und

2. im Beschreibungsbogen der Genehmigung aufgeführt sind.

Umfasst eine ABE weitere Systeme, so ist in dieser ABE eines der in den PEMS-Prüffamilien nach Nummer 4.1 geprüften Systeme als Stammsystem zu definieren.

4 PEMS-Prüffamilie

Für die Durchführung der Prüfung des NOxMS-Pkw gemäß Nummer 7 können Fahrzeugemissionstypen in PEMS-Prüffamilien zusammengefasst werden. Innerhalb der jeweiligen PEMS-Prüffamilien ist ein repräsentatives Fahrzeug zu bestimmen, an dem die Prüfung durchgeführt werden soll (Messfahrzeug).

Die Prüfung ist für jede PEMS-Prüffamilie mit dem jeweiligen Messfahrzeug gemäß Nummer 4.3 durchzuführen. Die Definition des Verwendungsbereiches erfolgt nach Nummer 5.

Für die Einbeziehung von Fahrzeugemissionstypen in die PEMS-Prüffamilie müssen die Anforderungen der Nummern 4.1 und 4.2 erfüllt sein.

4.1 Fahrzeughersteller

Für jeden Fahrzeughersteller ist eine eigene PEMS-Prüffamilie zu definieren.

Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die PEMS-Prüffamilie auf Fahrzeugemissionstypen mehrerer Fahrzeughersteller ausgeweitet werden, sofern der Antragsteller nachweist, dass die verwendeten Antriebssysteme baugleich sind.

4.2 Technische Kriterien

Bei den Fahrzeugemissionstypen einer PEMS-Prüffamilie müssen die folgenden technischen Kriterien übereinstimmen:

• Zylinderanzahl und -anordnung

• Ansaugsystem (natürlich ansaugend, mechanisch aufgeladen oder turbogeladen)

• Einspritzsystem

• Gesamtzylinderhubvolumen (1.000 cm³ Differenz zwischen dem kleinsten und dem größten Gesamtzylinderhubvolumen der PEMS-Prüffamilie)

• Wirkprinzip der schadstoffreduzierenden Maßnahmen

• Ausgangssystem, z. B.:

- Abgasrückführung - Hochdruck oder Niederdruck

- Abgasrückführung - gekühlt oder ungekühlt

- PMS

- NOx-Speicherkatalysator

- SCR-Katalysator

• Emissionsklasse

Abweichungen von den vorgenannten Kriterien sind vorab durch die Genehmigungsbehörde zu genehmigen.

4.3 Messfahrzeug

Die Durchführung der Prüfung des NOxMS-Pkw gemäß Nummer 7 erfolgt pro Ausgangssystem und Emissionsklasse nach Nummer 1.1 für ein repräsentatives Fahrzeug aus der nach Nummer 4.1 definierten PEMS-Prüffamilie (Messfahrzeug). Die Repräsentativität eines Messfahrzeugs wird durch folgende Kriterien bestimmt:

1. Das verbaute NOxMS-Pkw muss in Verbindung mit dem Antriebsmotor des Messfahrzeugs die größte Raumgeschwindigkeit (bis zu +20 %) bezogen auf die stickoxidmindernde Komponente des NOxMS-Pkw innerhalb der geplanten PEMS-Prüffamilie aufweisen.

2. Erfüllen mehrere Fahrzeuge der PEMS-Prüffamilie dieses Kriterium, so ist das Fahrzeug auszuwählen, welches eine überdurchschnittlich hohe Marktpräsenz innerhalb des geplanten Verwendungsbereiches aufweist.

Die Genehmigungsbehörde bestätigt die Auswahl des Messfahrzeugs oder definiert ein anderes Fahrzeug aus der PEMS-Prüffamilie nach Nummer 4.1 als Messfahrzeug. Darüber hinaus kann die Genehmigungsbehörde bei Zweifeln an der Repräsentativität des ausgewählten Messfahrzeugs zusätzliche Messfahrzeuge festlegen.

5 Verwendungsbereich

Der Verwendungsbereich für das NOxMS-Pkw besteht aus der Summe der Fahrzeugemissionstypen, für deren PEMS-Prüffamilien eine erfolgreiche Prüfung nach Nummer 7 mit den Bewertungskriterien nach Nummer 8 vorliegt. Der Hersteller hat sicherzustellen, dass alle Kombinationen von technischen Änderungen an Fahrzeugen des Verwendungsbereiches die technischen Anforderungen dieser Anlage erfüllen.

Der Verwendungsbereich ist gemäß Anhang II zu dokumentieren.

Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines NOxMS-Pkw festgelegt, bei dem die maßgeblichen Merkmale des Katalysatorträgers den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 132 Absatz 15.1 Buchstabe d und e entsprechen.

6 Kraftstoff/Kraftstoffqualität

Die zur Prüfung der NOxMS-Pkw heranzuziehenden Messungen erfolgen mit handelsüblichen Kraftstoffen, die der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58; L 124 vom 25.5.2000, S. 66; L 265 vom 5.9.2014, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen.

7 Prüfung des NOxMS-Pkw

7.1 Einbau des zu prüfenden NOxMS-Pkw

Das zu prüfende NOxMS-Pkw muss gemäß den Vorgaben des Herstellers im Fahrzeug verbaut sein und den spezifizierten Einbau- und Installationsvorschriften nach Nummer 14.1 entsprechen.

7.2 Messfahrten und Prüfablauf

Die Messdurchführung, inklusive Messfahrt und deren Auswertung, basiert auf dem RDE Paket 3 (Verordnung (EU) 2017/1154) in Verbindung mit Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA in der jeweils gültigen Fassung und den in den Nummern 7.2 und 7.3 dieser Anlage festgelegten Abweichungen von den vorgenannten Verordnungen.

Es gelten die Allgemeinen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Nummer 4 (Nutzungsverhalten).

Die Messtechnik entspricht der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA, Anlage 1 und 2. Auf die Messung der Partikelanzahl kann in den Fällen verzichtet werden, in denen laut der Einschätzung des Technischen Dienstes keine negative Beeinflussung der PN zu erwarten ist.

Die Prüfung erfolgt durch einen Technischen Dienst.

7.2.1 Randbedingungen

7.2.1.1 Fahrzeugnutzlast und Prüfmasse

Die Grundnutzlast des Fahrzeugs umfasst den Fahrer sowie die Prüfausrüstung einschließlich der Anbringungsteile und der Energieversorgungseinrichtungen.

Zu Prüfungszwecken kann künstliche Nutzlast hinzugefügt werden, solange die Gesamtmasse der Grundnutzlast und der künstlichen Nutzlast 50 % der Summe der 'Masse der Fahrgäste' und der 'Nutzlast' gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absatz 19 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 nicht überschreitet.

7.2.1.2 Umgebungsbedingungen

Die Prüfung ist unter den folgenden Umgebungsbedingungen durchzuführen:

- Höhenlage-Bedingung: Höhe höchstens 700 m über dem Meeresspiegel.

- Normale Temperaturbedingungen: mindestens 278 K (5 °C) und höchstens 303 K (30 °C).

Die Prüfung kann auch durchgeführt werden, wenn während der Messfahrt ausschließlich oder zeitweilig die folgenden erweiterten Temperaturbedingungen vorliegen:

- Erweiterte Temperaturbedingungen 1: höher als 303 K (30 °C) und höchstens 308 K (35 °C).

- Erweiterte Temperaturbedingungen 2: mindestens 270 K (-3 °C) und kleiner als 278 K (5 °C).

Liegen während der Messfahrt in einem bestimmten Zeitraum solche erweiterten Temperaturbedingungen vor, so sind die Schadstoffemissionswerte, die für diesen bestimmten Zeitraum nach der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 4 berechnet worden sind, durch die folgenden Faktoren zu dividieren, bevor sie im Hinblick auf die Einhaltung der technischen Anforderungen bewertet werden:

- Bei erweiterten Temperaturbedingungen 1: Faktor 1,6.

- Bei erweiterten Temperaturbedingungen 2: Faktor 2,0.

Diese Bestimmung gilt nicht für die Kohlendioxidemissionen.

Wird ein Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung außerhalb der Höhenlage-Bedingung oder der normalen oder erweiterten Temperaturbedingungen durchgeführt, so ist die Prüfung ungültig.

7.2.2 Fahrzeugkonditionierung - Prüfung bei Start mit kaltem Motor

Vor der Messfahrt gemäß Nummer 7.2 ist das Fahrzeug mindestens 6h mit geschlossenen Türen und geschlossener Motorhaube bei ausgeschaltetem Motor und ohne externe Energiezufuhr in einer Höhe von höchstens 700 m über dem Meeresspiegel und im Temperaturbereich von mindestens 270 K (-3 °C) bis höchstens 308 K (35 °C) abzustellen. Extreme Witterungsbedingungen (starke Schneefälle, Sturm, Hagel) und übermäßige Staubmengen sollten vermieden werden. Vor dem Beginn der Prüfung sind das Fahrzeug und die Ausrüstung in Bezug auf Schäden und Warnsignale, die auf Störungen hindeuten, zu überprüfen.

7.2.3 Dynamische Bedingungen

Die dynamischen Bedingungen umfassen den Einfluss der Straßenneigung, des Gegenwindes, der Fahrdynamik (Beschleunigungen, Verzögerungen) sowie von Nebenverbrauchern auf den Energieverbrauch und die Emissionen des Prüffahrzeugs. Die Nachprüfung der Normalität der dynamischen Bedingungen erfolgt nach Abschluss der Prüfung anhand der aufgezeichneten PEMS-Daten. Diese Nachprüfung folgt den Vorgaben des nachfolgenden Absatzes:

Erweist sich die Messfahrt im Zuge der Nachprüfungen gemäß den Anforderungen an die Messfahrt nach Nummer 7.2.5 und den Umgebungsbedingungen nach Nummer 7.2.1.2 als gültig, so muss das in der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 7a festgelegte Verfahren der Prüfbedingungen angewendet werden. Anhand der in der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 7a beschriebenen Verfahren ist zu überprüfen, ob die Fahrdynamik während des Stadt-, Landstraßen- und Autobahn-Anteils zu groß oder zu gering ist.

Sofern die Dynamikbedingungen außerhalb der definierten Kriterien liegen, ist die Messfahrt ungültig.

7.2.4 Zustand und Betrieb des Fahrzeugs

7.2.4.1 Nebenverbraucher

Der Betrieb der Klimaanlage und der sonstigen Nebenverbraucher muss dem möglichen Betrieb durch den Verbraucher unter normalen Fahrbedingungen auf der Straße entsprechen.

7.2.4.2 Fahrzeuge mit einem System mit periodischer Regenerierung

'System mit periodischer Regenerierung' ist gemäß der Definition in der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Artikel 2 Absatz 6 zu verstehen.

Tritt eine periodische Regenerierung während einer Prüfung auf, so wird die Prüfung für ungültig erklärt und wiederholt.

7.2.5 Anforderungen an die Messfahrt

7.2.5.1 Allgemeine Anforderungen

Die Dauer der Messfahrt muss zwischen 90 und 120 Minuten betragen.

Ausgangs- und Endpunkt dürfen sich in ihrer Höhe über dem Meeresspiegel um nicht mehr als 100 m unterscheiden.

Ausgangs- und Endpunkt des kombinierten Stadt- und Landstraßen-Anteils dürfen sich in ihrer Höhe über dem Meeresspiegel um nicht mehr als 150 m unterscheiden.

7.2.5.2 Fahrstreckenanteile und Durchführung der Messfahrt

Die Anteile der Messfahrt in der Stadt, auf Landstraßen und auf Autobahnen, gekennzeichnet durch die momentanen Geschwindigkeiten gemäß Nummer 7.2.5.3, sind in Prozent der Gesamtfahrstrecke auszudrücken. Die Messfahrt muss zu etwa 34 % aus Stadtbetrieb, zu etwa 33 % aus Landstraßenbetrieb und zu etwa 33 % aus Autobahnbetrieb bestehen. 'Etwa' bezeichnet dabei einen Bereich von ± 10 Prozentpunkten um die angegebenen Prozentwerte. Die Messfahrt in der Stadt darf jedoch nie weniger als 29 % der Gesamtfahrstrecke ausmachen.

Die Mindeststrecke für den Stadt-, Landstraßen- sowie den Autobahnbetrieb beträgt jeweils 16 km.

Die Messfahrt muss in der Stadt beginnen und auf Landstraßen und Autobahnen fortgesetzt werden. Der jeweilige Fahranteil in der Stadt, auf Landstraßen und auf Autobahnen muss ohne Unterbrechung durch einen anderen Fahranteil erfolgen. Der Betrieb auf Landstraßen kann durch kurzzeitigen Stadtbetrieb unterbrochen werden, wenn die Messfahrt durch städtische Gebiete hindurchführt. Der Betrieb auf Autobahnen kann, etwa beim Passieren von Mautstellen oder von Abschnitten mit Baustellen, durch kurzzeitigen Stadt- oder Landstraßenbetrieb unterbrochen werden.

Der Landstraßenanteil endet beim letzten Stopp, bevor durchgehend (> 30 s) Geschwindigkeiten von über 90 km/h auftreten.

7.2.5.3 Geschwindigkeiten

Der Stadtbetrieb ist gekennzeichnet durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von höchstens 60 km/h.

Der Landstraßenbetrieb ist gekennzeichnet durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von mindestens 60 km/h und höchstens 90 km/h.

Der Autobahnbetrieb ist durch Geschwindigkeiten von über 90 km/h gekennzeichnet.

Die Fahrzeuggeschwindigkeit darf normalerweise 145 km/h nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um einen Toleranzwert von 15 km/h ist zulässig, wenn der entsprechende Anteil 3 % der Gesamtdauer der Autobahnfahrt nicht überschreitet.

Lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen bleiben bei einer Messfahrt unbeschadet sonstiger rechtlicher Folgen in Kraft. Verstöße gegen lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen führen als solche nicht dazu, dass die Ergebnisse einer Messfahrt ungültig werden.

7.2.5.4 Stadtanteil

Beim städtischen Anteil der Fahrstrecke sollte die Durchschnittsgeschwindigkeit (unter Einrechnung der Haltezeiten) zwischen 15 km/h bis 40 km/h liegen. Die Haltezeiten, gekennzeichnet durch eine Fahrzeuggeschwindigkeit von weniger als 1 km/h, müssen 6 bis 30 % der Gesamtdauer des Stadtbetriebs ausmachen. Der Stadtbetrieb muss mehrere Haltezeiten von mindestens 10 s umfassen. Jedoch dürfen einzelne Haltezeiten 300 aufeinanderfolgende Sekunden nicht überschreiten; ansonsten muss die Messfahrt für ungültig erklärt werden.

7.2.5.5 Autobahnanteil

Die Geschwindigkeitsspanne bei der Autobahnfahrt muss einen Bereich zwischen 90 km/h und mindestens 110 km/h in geeigneter Weise abdecken. Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss mindestens 5 Minuten lang über 100 km/h betragen.

7.2.6 Anforderungen an den Betrieb

Auf den Betrieb sind die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Nummer 7 anzuwenden.

7.2.7 Kaltstart

Der Kaltstartzeitraum ist der Zeitraum nach dem ersten Start des Verbrennungsmotors bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbrennungsmotor 5 Minuten lang gelaufen ist. Wird die Temperatur des Kühlmittels bestimmt, so endet der Kaltstartzeitraum, wenn das Kühlmittel zum ersten Mal 343 K (70 °C) erreicht hat, jedoch nicht später als zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbrennungsmotor seit dem ersten Motorstart 5 Minuten lang gelaufen ist.

Die Durchschnittsgeschwindigkeit (einschließlich der Haltephasen) während der Kaltstartphase muss zwischen 15 und 40 km/h betragen. Die Höchstgeschwindigkeit während der Kaltstartphase darf 60 km/h nicht überschreiten.

7.2.8 Schmieröl, Kraftstoff und Reagens

Der Kraftstoff, das Schmiermittel und (falls zutreffend) das Reagens für die Messfahrt gemäß Nummer 7.2 müssen den Vorschriften des Herstellers und des Fahrzeugherstellers für den Betrieb des Fahrzeugs durch den Kunden entsprechen.

7.3 Emissionen und Bewertung der Messfahrt

Die Prüfung ist gemäß Nummer 7.2 unter Einhaltung der dort festgelegten Anforderungen durchzuführen. Dabei ist es nicht zulässig, die Daten verschiedener Messfahrten zu kombinieren oder die Daten einer Messfahrt zu verändern oder zu löschen.

Nach Feststellung der Gültigkeit einer Messfahrt gemäß den Anforderungen an die Messfahrt nach Nummer 7.2.5, an die Umgebungsbedingungen nach Nummer 7.2.1.2 und an die dynamischen Bedingungen nach Nummer 7.2.3 sind die Emissionsergebnisse nach Nummer 7.3.1 zu berechnen.

Der Kaltstart ist gemäß Nummer 7.2.7 definiert. Gasförmige Schadstoffe beim Kaltstart sind Teil der üblichen Bewertung.

7.4 Berechnung des Emissionsergebnisses

Die Emissionsergebnisse werden jeweils separat für die komplette Messfahrt einerseits sowie für den Stadtanteil zusammen mit dem Landstraßenanteil andererseits nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 4 berechnet und ausgewiesen. Zur Bestimmung eines distanzspezifischen Mittelwertes werden die kumulierten Emissionsmassen für den Stadt- und Landstraßenanteil der Messfahrt sowie für die Gesamtmessfahrt inklusive des Autobahnanteils bestimmt und auf die kumulierten Fahrstrecken der jeweiligen Anteile bezogen. Die Trennung der Fahrstreckenanteile erfolgt gemäß Nummer 7.2.5.2.

8 Bewertungskriterien für NOxMS-Pkw

Das Messfahrzeug muss bei Messungen gemäß Nummer 7 in Bezug auf die Stickoxidemissionen (NOx) einen Emissionswert von 270 mg/km NOx unterschreiten. Dieser Nachweis ist für die Kombination von Stadt- und Landstraßenanteil der Messfahrt sowie für die gesamte Messfahrt gesondert zu führen.

9 Messtechnik

9.1 Messtechnische Ausrüstung

Die Ausrüstung des Messfahrzeugs sowie die technischen Anforderungen an die Messtechnik müssen den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 1 und 2 entsprechen.

9.2 Validierung der Messtechnik

Für die Messungen gemäß Nummer 7 darf nur ein Messsystem eingesetzt werden, welches nachweislich innerhalb der letzten drei Monate vor der Messung nach Nummer 7 gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 3 validiert wurde.

10 Überwachungsmaßnahmen

Ein geprüftes und genehmigtes NOxMS-Pkw mit Hardware-Nachrüstung muss den Dauerhaltbarkeitskriterien nach Nummer 2.1 entsprechen.

10.1 Dauerhaltbarkeitsnachweis durch den Hersteller

Den Nachweis zur Dauerhaltbarkeit erbringt der Hersteller durch wiederkehrende Messungen an im Feld befindlichen NOxMS-Pkw. Hierzu wird für jede Emissionsklasse mindestens ein im Feld befindliches nachgerüstetes Fahrzeug, welches dem Verwendungsbereich der Genehmigung entstammt, jährlich ab dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung über einen Zeitraum von fünf Jahren im Betrieb durch einen Technischen Dienst vermessen. Die Prüfungen erfolgen gemäß Nummer 7. Der Hersteller meldet der Genehmigungsbehörde jährlich die Ergebnisse der Prüfung. Die Auswahl der zu überprüfenden Fahrzeuge hinsichtlich der Kriterien Emissionsklasse, Ausgangssystem, Fahrzeuggruppe sowie Kilometerleistung/ Lebensdauer des NOxMS-Pkw erfolgt in Absprache mit der Genehmigungsbehörde. Die Kilometerleistung pro Jahr soll mindestens 7.000 km betragen.

10.2 Bestätigungsprüfungen durch die Genehmigungsbehörde

Die Genehmigungsbehörde kann selbst Prüfungen zur Bestätigung der Unterschreitung des Emissionswertes von 270 mg/km NOx durchführen. Die Bestätigungsprüfung ist gemäß Nummer 7 durchzuführen. Das zu überprüfende Fahrzeug darf nicht älter als sieben Jahre nach Erstzulassung sein oder muss eine Gesamtfahrleistung von unter 240.000 km aufweisen.

10.3 Übereinstimmungsfaktor

Die Ergebnisse der von der Genehmigungsbehörde durchgeführten Bestätigungsprüfung gemäß Nummer 10.2 sind gemäß der in Nummer 7 genannten Anforderungen durch die Genehmigungsbehörde zu bewerten. Dabei darf der in Nummer 8 genannte Emissionswert um maximal 15 % überschritten werden.

11 Allgemeine Betriebserlaubnis für Hardware-Nachrüstung oder Software-Updates

Der Einbau eines NOxMS-Pkw in ein zugelassenes Kraftfahrzeug ist möglich, wenn das betreffende NOxMS-Pkw eine ABE für Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung besitzt. Voraussetzung für die Erteilung der ABE für Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung ist, dass das NOxMS-Pkw die Anforderungen für eine ABE nach § 22 erfüllt und die Einhaltung der Vorgaben dieser Anlage nachgewiesen ist. Einzelheiten über den Verwendungsbereich des NOxMS-Pkw sowie Einbau- und Betriebsanweisungen ergeben sich aus der ABE.

Der Antrag auf Erteilung einer ABE für NOxMS-Pkw mit erhöhter Minderungsleistung ist gemäß Anhang III zu erstellen und an die Genehmigungsbehörde zu richten.

12 Aufhebung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw

Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß Nummer 11 nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden, so ist die ABE für NOxMS-Pkw zu widerrufen oder zurückzunehmen. Die ABE nach § 22 bleibt bei bereits umgerüsteten Fahrzeugen von einer Aufhebung unberührt, wenn die Anforderungen des § 22 weiterhin erfüllt sind.

13 Zusätzliche Anforderungen zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw

13.1 Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften

Der Hersteller bestätigt, dass nach Einbau des NOxMS-Pkw die Vorschriften, welche zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des Fahrzeugtyps zugrunde lagen, für den jeweiligen Fahrzeugtyp aus dem Verwendungsbereich nach Nummer 5 eingehalten werden.

13.2 Betriebsverhalten und Sicherheit

Durch den Einbau des NOxMS-Pkw dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens eintreten. Insbesondere § 30 ist zu beachten.

13.3 Geräuschverhalten

Der Hersteller hat den Nachweis zu erbringen, dass durch den Einbau des NOxMS-Pkw keine Verschlechterung des Geräuschverhaltens eintritt. Werden bei Hardware-Nachrüstungen serienmäßig vorhandene Schalldämpfer außerhalb der emissionsreduzierenden Komponenten weiterverwendet und entspricht das Gesamtvolumen aller nachgerüsteten und ausgetauschten Substrate im NOxMS-Pkw mindestens dem Gesamtvolumen der serienmäßig verwendeten Substrate, ist kein weiterer Nachweis erforderlich.

13.4 Elektromagnetische Verträglichkeit

Werden elektronische Bauteile, Steuergeräte, Sensoren und Aktuatoren im NOxMS-Pkw verwendet, so muss für sie (auch im Verbund) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009

1. eine Genehmigung nach der Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit, Änderungsserie 05 (ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 1) vorliegen oder

2. ein Prüfbericht über die Erfüllung der Anforderungen der UN-Regelung Nr. 10 mit Gültigkeit für das umzurüstende Fahrzeug vorliegen.

13.5 Austausch vorhandener PMS/Nachrüstung bislang nicht vorhandener PMS

Wird durch den Einbau des NOxMS-Pkw ein zuvor verbautes, wanddurchströmtes PMS ausgetauscht, muss der Hersteller nachweisen, dass das ursprüngliche Systemverhalten insbesondere im Hinblick auf vorhandene Überwachungsfunktionen und das Regenerationsverhalten erhalten bleibt und sich somit keine negativen Auswirkungen auf die Funktionalität und Sicherheit des ausgetauschten PMS ergeben. Alternativ können die ursprünglichen Überwachungs- und Regenerationsstrategien durch geeignete neue ersetzt werden. Ergibt die Prüfung der Nachweise hinsichtlich der Kompatibilität der ursprünglichen Überwachungs- und Regenerationsstrategien oder der Einführung neuer geeigneter Maßnahmen (geänderte Strategien) durch den Technischen Dienst oder durch die Genehmigungsbehörde, dass die Einhaltung der Anforderungen nicht ausreichend beurteilt werden kann, so hat der Hersteller weitere Nachweise vorzulegen, z. B. auf der Grundlage von weitergehenden Prüfungen.

Ferner hat der Hersteller den Nachweis zu führen, dass das Volumen des nachgerüsteten PMS (als Bestandteil des NOxMS-Pkw) dem Volumen des ursprünglichen PMS ± 30 % entspricht. Zudem muss die durchströmte Substratoberfläche der durchströmten Substratoberfläche des ursprünglichen PMS ± 30 % entsprechen.

Ein nachgerüstetes PMS muss über mindestens ein Überwachungssystem verfügen, welches den Beladungszustand des PMS überwacht und den Fahrer entsprechend informiert.

13.6 Anforderungen an das PMS als Bestandteil des NOxMS-Pkw

Für das im Austausch für ein bereits verbautes PMS eingebaute oder nachgerüstete PMS muss der Hersteller geeignete Nachweise erbringen, dass das verwendete System und dessen Systemeigenschaften einer der folgenden Vorgaben entsprechen:

a) Regelung Nr. 103 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren für Kraftfahrzeuge (ABl. L 158 vom 19.6.2007, S. 106) für die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch für Kraftfahrzeuge;

b) für Fahrzeuge der Emissionsklasse 'Euro 4' wahlweise Vorgaben zur Partikelminderungsstufe PM 5 in Anlage XXVI;

c) UK Clean Vehicle Retrofit Accreditation Scheme.

Sollte ein ausgetauschtes oder nachgerüstetes PMS externe Regenerationen oder Reinigungen benötigen, so ist der Fahrer darüber zu informieren (z. B. über eine Warnlampe oder eine Klartextanzeige).

13.7 Warn- und Aufforderungssysteme bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen

13.7.1 Vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme

OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme, die im Ausgangssystem vorhanden waren, müssen hinsichtlich ihrer Funktionalität uneingeschränkt erhalten bleiben oder im Falle eines Austauschs durch gleichwertige Systeme ersetzt werden. Der Nachweis, dass diese Anforderungen erfüllt sind, erfolgt durch Bestätigung des Herstellers.

13.7.2 Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme für NOxMS-Pkw

Das NOxMS-Pkw muss mindestens über folgende Systeme verfügen:

a) Anzeige des Reagens-Füllstands und der Warnmeldung gemäß der Absätze 2 und 3 der Anlage 6 der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, Änderungsserie 07 (ABl. L 42 vom 15.2.2012, S. 1) sowie Anzeige bei Totalausfall des Stickoxid-Minderungssystems;

b) Warnsystem für den Fahrer, wenn bei einer Umgebungstemperatur von ≤ 266 K (-7 °C) keine Reagens-Dosierung auftritt;

c) Aufforderungssystem, welches ein manipulationssicheres, deutliches, optisches oder akustisches Dauersignal abgibt;

d) Aufforderungssystem gemäß Anlage 6 der UN-Regelung Nr. 83, welches mindestens eine der folgenden Methoden vorsieht:

- die Methode 'kein Neustart des Motors nach Countdown',

- das System 'Anlasssperre nach Kraftstoff-Betankung',

- die Methode 'Kraftstoff-Tanksperre',

- das Verfahren 'Leistungsdrosselung', welches vorsieht, dass die Motorleistung für den Fahrer spürbar gedrosselt und die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs erheblich herabgesetzt wird; für diesen Fall ist eine Verhinderung des Motorneustarts nicht obligatorisch.

Die Aufforderungssysteme gemäß den Buchstaben c und d müssen spätestens dann aktiviert werden, wenn

1. hinsichtlich des Füllstandes des Reagens-Behälters oder der Qualität des Reagens die Kriterien der Anlage 6 der UN-Regelung Nr. 83 zur Aktivierung erfüllt sind oder

2. ein Totalausfall des Stickoxid-Minderungssystems eintritt.

Für den Fall, dass die Alternativmethode gemäß Abschnitt 6 der Anlage 6 gewählt wird, gelten die OBD-Schwellwerte der Emissionsklasse 'Euro 6' gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1151.

13.8 NH3-Emissionen bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen

Zur Vermeidung von NH3-Emissionen ist das NOxMS-Pkw mit einem NH3-Sperr-Katalysator auszurüsten. Der Sperrkatalysator muss ein Mindestvolumen von 400 ml pro 100 kW Motorleistung aufweisen. Die Platin (Pt)-Beladung muss 106 g/m³ bis 177 g/m³ (3 g/ft³ bis 5 g/ft³) betragen. Der Hersteller hat zu bestätigen und nachzuweisen, dass diese Anforderungen an den Sperrkatalysator und an die Beladung eingehalten werden. Alternative Beladungen des Sperrkatalysators sind möglich, wenn der Hersteller ihre Wirkungsgleichheit nachweist.

13.9 Sekundäremissionen

Der Hersteller muss nachweisen, dass die im NOxMS-Pkw verwendeten Materialien und Verfahren keine zusätzliche Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt darstellen, und er muss einen Nachweis über Sekundäremissionen gemäß der UN-Regelung Nr. 132 erbringen. Die erforderlichen Nachweise sind zu erbringen gemäß Absatz 8.6 der UN-Regelung Nr. 132. Nicht zur Anwendung kommt Absatz 8.6.2 der UN-Regelung Nr. 132.

Kann der Hersteller nachweisen, dass sein verwendeter Katalysator (Trägerkörper inklusive Beschichtung) aus dem Teileportfolio eines Fahrzeugherstellers stammt, muss er keinen Nachweis über Sekundäremissionen erbringen.

13.10 Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und Systemkomponenten

Sind für eine Hardware-Nachrüstung zusätzliche Maßnahmen an emissionsrelevanten Bauteilen und/oder Systemkomponenten wie beispielsweise eine Änderung der AGR-Regelung zur weiteren einwandfreien Funktionalität notwendig, muss der Hersteller diese gemäß Anhang III beschreiben. Zudem müssen diese zusätzlichen Maßnahmen in die Prüfungen des Technischen Dienstes einbezogen werden.

13.11 Einbau- und Installationsanweisungen sowie Halterinformationen

Bei Hardware-Nachrüstungen muss der Hersteller schriftliche Einbau- und Installationsanweisungen in deutscher Sprache für den Einbau des NOxMS-Pkw sowie Betriebs- und Wartungsanweisungen zum Einsatz des nachgerüsteten Fahrzeugs für den Halter des Fahrzeugs bereitstellen. In den Betriebsanweisungen ist der Halter des Fahrzeugs vom Hersteller darüber zu informieren, dass sich durch die Nachrüstung mit dem NOxMS-Pkw eine Erhöhung der CO2-Emissionen und damit des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs ergeben kann, die nachweislich unter 6 % liegen.

Bei Software-Updates ist der Halter des Fahrzeugs vom Hersteller schriftlich über die Erhöhung der CO2-Emissionen zu informieren.

13.12 Eingriff in die Motorsteuerung, in das OBD-System und in Kommunikationsschnittstellen

Es handelt sich dann um einen Eingriff, wenn Änderungen oder Ergänzungen der Hard- oder Software an vorhandenen elektronischen Motorsteuergeräten, am OBD-System und an den Kommunikationsschnittstellen erfolgen, einschließlich der Beaufschlagung von Signalen. Ein Abruf von Signalen und Informationen bzw. die temporäre Beaufschlagung von Signalen zur Erfüllung der Anforderungen der Nummer 13.7.2 Buchstabe d ist dann kein Eingriff, wenn die Funktionalität vorhandener elektronischer Motorsteuergeräte, des OBD-Systems und der Kommunikationsschnittstellen nicht beeinträchtigt wird.

In der Regel ist das nachgerüstete Stickoxid-Minderungssystem inklusive der Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme als autarkes System ohne Eingriff in die vorhandene Motorsteuerung oder in das OBD-System auszulegen. Sieht der Hersteller einen Eingriff in die vorhandene Motorsteuerung oder in das OBD-System vor, so hat er eine schriftliche Freigabe des Fahrzeugherstellers für diesen Eingriff einzuholen. Der Fahrzeughersteller hat zusammen mit der Erteilung der Freigabe eine Erklärung abzugeben, dass die Eigenschaften des Nachrüstsystems bei nachträglichen Softwareänderungen nicht beeinflusst werden.

13.13 Ermittlung der Änderung der CO2-Emissionen

13.13.1 Testverfahren und Bewertung der Messergebnisse

Die Ermittlung der CO2-Emissionen ist in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (WLTP 1 bis 3) von einem vom Hersteller beauftragten Technischen Dienst durchzuführen. Wegen der zu erwartenden erhöhten Laufleistung der zur Prüfung verwendeten Fahrzeuge wird die mögliche Änderung der CO2-Emissionen nicht durch einen Vergleich mit dem bei der Typgenehmigung gemessenen Typprüfwert ermittelt. Es ist jeweils eine Eingangsmessung der CO2-Emissionen des Fahrzeugs vor der technischen Änderung (Ermittlung CO2-alt) und eine Ausgangsmessung der CO2-Emissionen des Fahrzeugs nach Einbau des NOxMS-Pkw (Ermittlung CO2-neu) durchzuführen. Bei den Messungen sind die Fahrwiderstandswerte zu verwenden, die der ursprünglichen Emissionsgenehmigung zugrunde lagen. Sollten diese Fahrwiderstandswerte nicht verfügbar sein, können alternativ die in der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 715/2007 enthaltenen Tabellenwerte verwendet werden.

Der Test ist so durchzuführen, dass Eingangs- und Ausgangsmessungen möglichst identische Rahmenbedingungen hinsichtlich Fahrzeugkonditionierung, Filterbeladung, Regenerationsvorgängen, Ki-Faktoren, Fahrkurve mittig etc. aufweisen.

Die Bewertung der Messergebnisse erfolgt über die Berechnung eines CO2-Erhöhungsfaktors (ECO2), wobei die CO2-Werte mit vier Nachkommastellen in die Berechnung eingehen:

ECO2 = CO2-neu/CO2-alt

Dabei muss der Erhöhungsfaktor ECO2 < 1,06 sein.

Sollte ECO2 ≥ 1,06 sein, so kann auf Wunsch des Herstellers mit demselben Fahrzeug eine weitere Prüfung (Ein- und Ausgangsmessung) durchgeführt werden. Der Erhöhungsfaktor ECO2 wird dann aus den Mittelwerten der zwei Prüfergebnisse CO2-alt und CO2-neu ermittelt. Sollte weiterhin ECO2 ≥ 1,06 sein, kann eine dritte Prüfung entsprechend der zweiten Prüfung durchgeführt werden, wobei sich dann ECO2 aus dem Mittelwert der drei Prüfergebnisse CO2-alt und CO2-neu ergibt. Sollte weiterhin ECO2 ≥ 1,06 sein, so gilt die Messung als nicht bestanden und eine Genehmigung der Hardware-Nachrüstung bzw. des Software-Updates kann nicht erfolgen.

13.13.2 Verwendungsbereich

Die Änderung der CO2-Emissionen ist für jeden Verwendungsbereich nach Nummer 5 zu ermitteln. Dabei ist das Testfahrzeug so zu wählen, dass es im Verwendungsbereich möglichst den ungünstigsten Fall (worst case) hinsichtlich ECO2 darstellt. Das Testfahrzeug ist somit nicht zwingend identisch mit dem Messfahrzeug nach Nummer 4.3. Die Wahl des Testfahrzeugs ist mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.

14 Einbau und Abnahme des NOxMS-Pkw bei technischen Änderungen

14.1 Einbau

Die technische Änderung durch Einbau eines genehmigten NOxMS-Pkw ist von einer Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen, die für die Durchführung der Abgasuntersuchung nach Anlage VIIIc anerkannt ist (AU-Kraftfahrzeugwerkstatt). Abweichend davon kann die technische Änderung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden, in diesem Fall gilt Nummer 14.2 Buchstabe b oder c.

Das Kraftfahrzeug muss sich vor dem Einbau des NOxMS-Pkw in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern erforderlich, sind vor dem Einbau des NOxMS-Pkw Mängel zu beseitigen, die das Erreichen der durch die ABE des NOxMS-Pkw nachgewiesenen Minderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage stellen.

14.2 Abnahme

Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des NOxMS-Pkw sind bei Hardware-Nachrüstungen oder Software-Updates auf einer dem Anhang IV entsprechenden Abnahmebescheinigung für NOxMS-Pkw zu bestätigen, und zwar

a) von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die technische Änderung selbst vorgenommen hat,

b) von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Prüfingenieur nach Anlage VIIIb oder

c) von einem Technischen Dienst gemäß § 13 Absatz 3 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung.

Die Abnahmebescheinigung muss alle in Anhang IV aufgeführten Angaben enthalten. Sie dient zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde durch den Fahrzeughalter.

15 Vorgehensweise bei Gleichwertigkeitsbescheinigungen des Fahrzeugherstellers bei NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen

Erfüllen Fahrzeuge die Anforderungen eines NOxMS-Pkw ohne technische Änderung gemäß Nummer 2.3, so erteilt die Genehmigungsbehörde nach Prüfung der Nachweise dem Fahrzeughersteller die Erlaubnis, für diese Fahrzeuge auf die jeweilige Fahrzeug-Identifizierungsnummer bezogene Gleichwertigkeitsbescheinigungen in einer von der Genehmigungsbehörde vorgegebenen Form auszustellen. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist schriftlich durch den Fahrzeughersteller bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.

Grundlage für die Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist der Technische Bericht eines vom Hersteller beauftragten Technischen Dienstes, in dem

1. das NOxMS-Pkw beschrieben ist,

2. die nach den technischen Anforderungen dieser Anlage durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und

3. bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden.

Die Dokumentation zum Verwendungsbereich muss die in Anhang II Buchstabe a bis h genannten Informationen enthalten.

Auf der Grundlage einer auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bezogenen Gleichwertigkeitsbescheinigung trägt die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld 22 'Bemerkungen' auf Antrag des Fahrzeughalters folgenden Text ein:

'NOxMS-Pkw mit hoher Minderungsleistung (gem. Gwb Fahrzeughersteller, Datum)'.

Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen nicht mehr gegeben sind oder nicht mehr erfüllt werden, so hat sie die Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen zu widerrufen oder zurückzunehmen.

Anhang I (zu Nummer 2) Beschreibungsbogen/Informations-Dokument

Der Beschreibungsbogen (Informations-Dokument) ist entsprechend Anhang 1 (Annex 1) der Regelung Nr. 132 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung (REC) für mit Selbstzündungsmotoren ausgerüstete schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, Änderungsserie 01 (ABl. L 109 vom 27.4.2018, S. 100) auszufüllen.

Anhang II (zu Nummer 5) Verwendungsbereich

Die Dokumentation zum Verwendungsbereich muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a) Fahrzeughersteller,

b) Handelsbezeichnung des Fahrzeugs,

c) Typgenehmigungsnummer und Erweiterungsstand der Fahrzeuggenehmigung,

d) Baujahr von/bis,

e) Motor: Baumusterbezeichnung des Fahrzeugherstellers oder Typbezeichnung aus der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen,

f) Hubraum/Einzelzylinderhubraum,

g) Motor-Nennleistung,

h) Emissionsklasse,

i) Schalldämpfer ersetzt: ja/nein,

j) PMS nachgerüstet: ja/nein,

k) PMS ausgetauscht: ja/nein,

l) Typbezeichnung des NOxMS-Pkw inkl. PMS (falls zutreffend),

m) prozentuale Abweichung der Raumgeschwindigkeit der Motor/NOxMS-Pkw-Kombination im Vergleich zur geprüften Kombination.

Anhang III (zu Nummer 11) Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein NOxMS-Pkw bei einer Hardware-Nachrüstung oder bei einem Software-Update

1. Der Antrag auf Erteilung einer ABE für ein NOxMS-Pkw ist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde durch den Hersteller zu stellen; sonstige Formerfordernisse bestehen nicht. Der Antrag muss gleichzeitig den Antrag auf Erteilung einer ABE für Fahrzeugteile nach § 22 enthalten, es sei denn, eine solche ABE ist bereits anderweitig erteilt worden.

2. Gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung einer ABE für NOxMS-Pkw sind die folgenden Angaben/Nachweise/Bestätigungen durch den Hersteller einzureichen:

a) Bestätigung, dass die Dauerhaltbarkeitsanforderungen nach Nummer 2 erfüllt werden und Überwachungsmaßnahmen nach Nummer 10.1 durchgeführt werden,

b) Bestätigung der Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften nach Nummer 13.1,

c) Nachweise über die Geräuschemissionen nach Nummer 13.3 (falls zutreffend),

d) Nachweise über die elektromagnetische Verträglichkeit nach Nummer 13.4,

e) Bestätigung des Austauschs vorhandener PMS oder des Einbaus nicht vorhandener PMS nach Nummer 13.5 (falls zutreffend),

f) Bestätigung vorhandener OBD- und NC-Systeme sowie vorhandener Warn- und Aufforderungssysteme nach Nummer 13.7.1,

g) Bestätigung vorhandener Vorrichtungen nach den Nummern 13.7.2 und 13.8 und Nachweis darüber,

h) Nachweise über Sekundäremissionen nach Nummer 13.9,

i) Angaben über Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und/oder Systemkomponenten (falls zutreffend) nach Nummer 13.10,

j) Einbau- und Installationsanweisungen sowie Betriebs- und Wartungsanweisungen nach Nummer 13.11,

k) Nachweis über CO2-Emissionen nach Nummer 13.13,

l) Erklärung zur technischen Änderung (Hardware-Nachrüstung oder Software-Update), mit der die Minderungsleistung erreicht wurde.

3. Der Hersteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer ABE nach § 22 erfüllen und zur Erlangung einer ABE für NOxMS-Pkw die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.

4. Grundlage für die Erteilung der ABE ist der Technische Bericht eines vom Hersteller beauftragten Technischen Dienstes, in dem

a) das NOxMS-Pkw beschrieben ist,

b) die nach den technischen Anforderungen dieser Anlage durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und

c) bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden.

Anhang IV (zu Nummer 14.2) Bescheinigung der Abnahme des ordnungsgemäßen Einbaus eines NOxMS-Pkw (Hardware-Nachrüstung oder Software-Update) zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde

1 Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus

1.1 Vor dem Einbau des NOxMS-Pkw ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs gemäß Nummer 14.1 festgestellt/hergestellt worden.

1.2 In das in Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde das in Nummer 3 benannte NOxMS-Pkw eingebaut; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des NOxMS-Pkw werden hiermit bestätigt. Die Anforderungen des NOxMS-Pkw-Herstellers an das Fahrzeug werden eingehalten.

2 Angaben zum Kraftfahrzeug

2.1 Amtliches Kennzeichen:

2.2 Name und Anschrift des Fahrzeughalters:

2.3 Fahrzeughersteller:

2.4 Typ:

2.5 Motortyp:

2.6 Motornennleistung:

2.7 Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

2.8 Datum der Erstzulassung:

2.9 Stand des Wegstreckenzählers:

3 Angaben zum NOxMS-Pkw

3.1 Hersteller:

3.2 Typ/Ausführung:

3.3 Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis:

3.4 Abdruck der Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22.

4 Angaben zu den Fahrzeugpapieren:

Mit dem Einbau eines in Nummer 3 beschriebenen NOxMS-Pkw erfüllt das Kraftfahrzeug die Anforderungen zur Einhaltung des Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOx für die Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Emissionsklassen 'Euro 4' und 'Euro 5'. In der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld 22 'Bemerkungen' ist das Fahrzeug wie folgt zu kennzeichnen:

'NOxMS-Pkw mit hoher Minderungsleistung, Typ, KBA (ABE-Nr. eintragen), ab (Einbaudatum eintragen)'.

Ausführende Stelle: (Name, Anschrift und ggf. Kontrollnummer der nach Anlage VIIIc StVZO anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt).

Ort, Datum, Unterschrift und ggf. Prüfstempel mit Kennnummer der verantwortlichen Person, die den ordnungsgemäßen Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des NOxMS-Pkw bestätigt.