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Änderung § 1 BDBOS-KostV vom 15.08.2013

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§ 1 BDBOS-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 BDBOS-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren


(Text alte Fassung)

Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) erhebt für die in § 15a des BDBOS-Gesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) erhebt für die in § 15a des BDBOS-Gesetzes genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.