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Änderung Anlage BDBOS-KostV vom 15.08.2013
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Anlage BDBOS-KostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | Anlage BDBOS-KostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
(Text alte Fassung) Gebühren- nummer | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro | (Text neue Fassung) Gebühren- nummer | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr in Euro |
1 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS | 234 zuzüglich 2,37 pro Leistungsmerkmal 2 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS | 263 zuzüglich 11,82 pro Leistungsmerkmal und zuzüglich 42,54 pro Testfall 3 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funk- leitstellen) ohne Überprüfung eines End- gerätes durch die BDBOS | 170 zuzüglich 2,37 pro Leistungsmerkmal 4 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funk- leitstellen) mit Überprüfung eines End- gerätes durch die BDBOS | 198 zuzüglich 11,82 pro Leistungsmerkmal und zuzüglich 42,54 pro Testfall 5 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset- zes für eine Funkleitstelle ohne Über- prüfung durch die BDBOS | 328 zuzüglich 76 pro Änderungsfallgruppe zuzüglich 4,73 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal 6 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset- zes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung durch die BDBOS | 384 zuzüglich 113 pro Änderungsfallgruppe und zuzüglich 42,54 pro Testfall 7 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset- zes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) ohne Überprüfung durch die BDBOS | 263 zuzüglich 76 pro Änderungsfallgruppe zuzüglich 4,73 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal 8 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset- zes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) mit Überprüfung durch die BDBOS | 320 zuzüglich 113 pro Änderungsfallgruppe und zuzüglich 42,54 pro Testfall 9 | Entscheidung über die angezeigte Ände- rung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 des BDBOS-Gesetzes | 70 10 | Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte im Digital- funk BOS nach § 15a Absatz 4 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes | 121 |
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