Änderung § 5 SanDVergV vom 01.01.2016

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§ 5 SanDVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 5 SanDVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung


Je Stunde der Gesamtzeit erhalten Vollzeitbeschäftigte

(Text alte Fassung)


1. | der Besoldungsgruppe A 13 | 14,00 Euro,

2.
| der Besoldungsgruppe A 14 | 19,00 Euro,

3.
| der Besoldungsgruppen A 15
und A 16 | 24,00 Euro.

(Text neue Fassung)


1. | der Besoldungsgruppen A 5
bis A 8 | 17,64 Euro,

2. | der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 | 22,68 Euro,

3. | der
Besoldungsgruppe A 13 | 30,24 Euro,

4.
| der Besoldungsgruppe A 14 | 32,76 Euro,

5.
| der Besoldungsgruppen A 15
und A 16 | 35,28 Euro.

 



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