Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der SanDVergV am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 1 der SanDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SanDVergV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SanDVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
SanDVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern
(Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung - SanOffzVergV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern
(Sanitätsdienstvergütungsverordnung - SanDVergV)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Eine Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft erhalten Sanitätsoffiziere mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A,

1. für die dieselbe regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt wie für Beamte des Bundes,



Eine Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft erhalten Sanitätsoffiziere, Sanitätsfeldwebel und Sanitätsunteroffiziere (Anspruchsberechtigte) mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A,

1. für die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt,

2. deren Arbeitszeit automatisiert erfasst wird und

3. die in Bundeswehrkrankenhäusern Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder Rufbereitschaft leisten, wenn die geleisteten Zeiten aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Freistellung vom Dienst ausgeglichen werden können.



§ 2 Bereitschaftsdienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die während eines Kalendermonats geleisteten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme der Sanitätsoffiziere während des Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt:



(1) 1 Die während eines Kalendermonats geleisteten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt:


Stufe | Durchschnittlich anfallende
tatsächliche Inanspruchnahme | Berücksichtigung
zu

I | bis zu 25 % | 60 %

II | mehr als 25 % | 75 %

III | mehr als 40 % | 90 %.


2 Die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes ist damit abgegolten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Sanitätsoffiziere werden einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stufen zugeordnet. 2 Die Zuordnung richtet sich nach der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Sanitätsoffiziere in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste. 3 Der Berechnung werden drei zusammenhängende Kalendermonate zugrunde gelegt. 4 Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können. 5 Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. 6 Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.



(2) 1 Die Anspruchsberechtigten werden jeweils einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stufen zugeordnet. 2 Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtigten in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen. 3 Der Berechnung werden drei zusammenhängende Kalendermonate zugrunde gelegt. 4 Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können. 5 Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. 6 Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.

§ 5 Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung


Je Stunde der Gesamtzeit erhalten Vollzeitbeschäftigte

vorherige Änderung


1. | der Besoldungsgruppe A 13 | 14,00 Euro,

2. | der Besoldungsgruppe A 14 | 19,00 Euro,

3.
| der Besoldungsgruppen A 15
und A 16 | 24,00 Euro.




1. | der Besoldungsgruppen A 5
bis A 8
| 14,00 Euro,

2. | der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 | 18,00 Euro,

3. | der
Besoldungsgruppe A 13 | 24,00 Euro,

4. | der Besoldungsgruppe A
14 | 26,00 Euro,

5.
| der Besoldungsgruppen A 15
und A 16 | 28,00 Euro.