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§ 1 - Sanitätsdienstvergütungsverordnung (SanDVergV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 2032-1-38 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.01.2011; FNA: 2032-1-38 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
Eine Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft erhalten Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A,
- 1.
- die innerhalb des Krankenhausbetriebs zur medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten eingesetzt sind (Anspruchsberechtigte),
- 2.
- für die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt,
- 3.
- deren Arbeitszeit automatisiert erfasst wird und
- 4.
- die in Bundeswehrkrankenhäusern Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder Rufbereitschaft leisten, wenn die geleisteten Zeiten aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Freistellung vom Dienst ausgeglichen werden können.
Text in der Fassung des Artikels 9 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 1 SanDVergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2019 (10.01.2020) | Artikel 9 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
aktuell vorher | 01.01.2016 (23.08.2017) | Artikel 1 Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung vom 11.08.2017 BGBl. I S. 3231 |
aktuell | vor 01.01.2016 (23.08.2017) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 SanDVergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SanDVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SanDVergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 9 BesStMV Änderung der Sanitätsdienstvergütungsverordnung
... § 1 der Sanitätsdienstvergütungsverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 1000), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2017 ...
Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231
Artikel 1 SanDVÄndV Änderung der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung
... (Sanitätsdienstvergütungsverordnung - SanDVergV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ...
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