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§ 2 - Sanitätsdienstvergütungsverordnung (SanDVergV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 2032-1-38 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.01.2011; FNA: 2032-1-38 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Bereitschaftsdienst
(1) 1Die während eines Kalendermonats geleisteten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt:
Stufe | Durchschnittlich anfallende tatsächliche Inanspruchnahme | Berücksichtigung zu |
I | bis zu 25 % | 60 % |
II | mehr als 25 % | 75 % |
III | mehr als 40 % | 90 %. |
2Die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes ist damit abgegolten.
(2) 1Die Anspruchsberechtigten werden jeweils einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stufen zugeordnet. 2Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtigten in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen. 3Der Berechnung werden drei zusammenhängende Kalendermonate zugrunde gelegt. 4Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können. 5Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. 6Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung V. v. 11. August 2017 BGBl. I S. 3231 m.W.v. 1. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 2 SanDVergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 (23.08.2017) | Artikel 1 Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung vom 11.08.2017 BGBl. I S. 3231 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 SanDVergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SanDVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SanDVergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SanDVergV Rufbereitschaft
... während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. § 2 Absatz 2 Satz 4 gilt ...
§ 7 SanDVergV Ausschluss des Vergütungsanspruchs
... Vergütung wird nicht gewährt 1. für nach § 2 berücksichtigte Zeiten eines Bereitschaftsdienstes und Zeiten einer tatsächlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231
Artikel 1 SanDVÄndV Änderung der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung
... „die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der ...
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