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Artikel 1 - Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung (SanDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231 (Nr. 58); Geltung ab 01.01.2016
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Artikel 1 Änderung der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 SanDVergV § 1, § 2, § 5

Die Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 1000) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern (Sanitätsdienstvergütungsverordnung - SanDVergV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Sanitätsoffiziere" die Wörter „, Sanitätsfeldwebel und Sanitätsunteroffiziere (Anspruchsberechtigte)" eingefügt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „dieselbe regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt wie für Beamte des Bundes" durch die Wörter „die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Sanitätsoffiziere" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Sanitätsoffiziere" durch das Wort „Anspruchsberechtigten" ersetzt und nach dem Wort „werden" wird das Wort „jeweils" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtigten in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen."

4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung

Je Stunde der Gesamtzeit erhalten Vollzeitbeschäftigte

1.der Besoldungsgruppen A 5
bis A 8
14,00 Euro,
2.der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12
18,00 Euro,
3.der Besoldungsgruppe A 13 24,00 Euro,
4.der Besoldungsgruppe A 14 26,00 Euro,
5.der Besoldungsgruppen A 15
und A 16
28,00 Euro."




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SanDVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanDVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 9 BesStMV Änderung der Sanitätsdienstvergütungsverordnung
... 1 der Sanitätsdienstvergütungsverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 1000), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3231 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In dem Satzteil vor Nummer ...