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Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung (SanDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231 (Nr. 58); Geltung ab 01.01.2016
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 50 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 15a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist,

-
des § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, und

-
des § 50b Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 SanDVergV § 1, § 2, § 5

Die Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 1000) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern (Sanitätsdienstvergütungsverordnung - SanDVergV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Sanitätsoffiziere" die Wörter „, Sanitätsfeldwebel und Sanitätsunteroffiziere (Anspruchsberechtigte)" eingefügt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „dieselbe regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt wie für Beamte des Bundes" durch die Wörter „die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Sanitätsoffiziere" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Sanitätsoffiziere" durch das Wort „Anspruchsberechtigten" ersetzt und nach dem Wort „werden" wird das Wort „jeweils" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtigten in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen."

4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung

Je Stunde der Gesamtzeit erhalten Vollzeitbeschäftigte

1.der Besoldungsgruppen A 5
bis A 8
14,00 Euro,
2.der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12
18,00 Euro,
3.der Besoldungsgruppe A 13 24,00 Euro,
4.der Besoldungsgruppe A 14 26,00 Euro,
5.der Besoldungsgruppen A 15
und A 16
28,00 Euro."



Artikel 2 Änderung der Soldatenvergütungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 SVergV § 3

In § 3 Absatz 1 Nummer 5 der Soldatenvergütungsverordnung vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 874), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird das Wort „Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung" durch das Wort „Sanitätsdienstvergütungsverordnung" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 SMVergV § 5



Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière