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Änderung § 1 SanDVergV vom 01.01.2019

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§ 1 SanDVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 1 SanDVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen


(Text alte Fassung)

Eine Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft erhalten Sanitätsoffiziere, Sanitätsfeldwebel und Sanitätsunteroffiziere (Anspruchsberechtigte) mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A,

1. für die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt,

2.
deren Arbeitszeit automatisiert erfasst wird und

3.
die in Bundeswehrkrankenhäusern Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder Rufbereitschaft leisten, wenn die geleisteten Zeiten aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Freistellung vom Dienst ausgeglichen werden können.

(Text neue Fassung)

Eine Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft erhalten Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A,

1. die innerhalb des Krankenhausbetriebs zur medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten eingesetzt sind (Anspruchsberechtigte),

2.
für die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt,

3.
deren Arbeitszeit automatisiert erfasst wird und

4.
die in Bundeswehrkrankenhäusern Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder Rufbereitschaft leisten, wenn die geleisteten Zeiten aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Freistellung vom Dienst ausgeglichen werden können.

(heute geltende Fassung)