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Änderung § 8 FinVermV vom 01.08.2020

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§ 8 FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
§ 8 FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
(heute geltende Fassung) 
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§ 8 Eingeschränkter Zugang


(Text neue Fassung)

§ 8 Zugang


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1 Hinsichtlich der Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. 2 Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.



1 Die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. 2 Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft geben.

(heute geltende Fassung)