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§ 8 - Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2013, §§ 1 bis 3 und Anlagen ab 01.11.2012; FNA: 7100-1-11 Gewerbeordnung
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Geltung ab 01.01.2013, §§ 1 bis 3 und Anlagen ab 01.11.2012; FNA: 7100-1-11 Gewerbeordnung
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§ 8 Zugang
1Die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. 2Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft geben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung V. v. 9. Oktober 2019 BGBl. I S. 1434 m.W.v. 1. August 2020
Frühere Fassungen von § 8 FinVermV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2020 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 09.10.2019 BGBl. I S. 1434 |
aktuell vorher | 07.05.2016 | Artikel 3 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 28.04.2016 BGBl. I S. 1046 |
aktuell | vor 07.05.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 FinVermV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FinVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinVermV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Artikel 3 ImmVermVEV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. 3. In § 8 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" gestrichen. 4. § 16 wird wie folgt ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Eingeschränkter" gestrichen. b) Nach der Angabe zu ... 2 wird das Wort „Familienname" durch das Wort „Name" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Zugang Die Angaben nach § 6 ... Wort „Name" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Zugang Die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert ...
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