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Änderung § 14 FinVermV vom 22.07.2013
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§ 14 FinVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung | § 14 FinVermV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 27 Abs. 11 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung | |
(1) 1 Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. 2 Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden. 3 Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die vom Gewerbetreibenden verwendete oder veranlasste Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes gilt § 124 Absatz 1 bis 2a des Investmentgesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Für die vom Gewerbetreibenden verwendete oder veranlasste Werbung in Textform für den Erwerb von Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt § 302 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 124 Absatz 1 bis 2a des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, solange diese Vorschrift gemäß § 345 Absatz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar ist, entsprechend. |
(3) Enthält eine Werbemitteilung eine Willenserklärung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses über eine Finanzanlage gerichtet ist, oder eine Aufforderung an den Anleger, ein solches Angebot abzugeben und ist die Art und Weise der Antwort oder ein Antwortformular vorgegeben, so sind bereits in der Werbemitteilung die Informationen nach § 13 Absatz 2 und 3 anzugeben, soweit diese für den Vertragsschluss relevant sind. (4) Der Gewerbetreibende darf den Namen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht in einer Weise nennen, die so verstanden werden kann, dass Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Gewerbeordnung von der Bundesanstalt gebilligt oder genehmigt werden oder worden sind. (5) § 4 Absatz 2 bis 9 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung gilt entsprechend. |
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