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Synopse aller Änderungen der FinVermV am 22.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2013 durch Artikel 27 des AIFM-UmsG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FinVermV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 11 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Sachkundenachweis
    § 1 Sachkundeprüfung
    § 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
    § 3 Verfahren
    § 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
    § 5 Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Abschnitt 2 Vermittlerregister
    § 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
    § 7 Eintragung
    § 8 Eingeschränkter Zugang
Abschnitt 3 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
    § 9 Umfang der Versicherung
    § 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 4 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
    § 11 Allgemeine Verhaltenspflicht
    § 12 Statusbezogene Informationspflichten
    § 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte
    § 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung
    § 15 Bereitstellung des Informationsblatts
    § 16 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
    § 17 Offenlegung von Zuwendungen
    § 18 Anfertigung eines Beratungsprotokolls
    § 19 Beschäftigte
Abschnitt 5 Sonstige Pflichten
    § 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern
    § 21 Anzeigepflicht
    § 22 Aufzeichnungspflicht
    § 23 Aufbewahrung
    § 24 Prüfungspflicht
    § 25 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten
    § 26 Ordnungswidrigkeiten
    Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK"
(Text neue Fassung)

    Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK" *)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Sachkundeprüfung


(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind:

1. Kundenberatung:

a) Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermittlung,

b) Lösungsmöglichkeiten,

c) Produktdarstellung und -information;

2. fachliche Kenntnisse auf folgenden Gebieten, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen:

a) Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen, die in § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung genannt sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,

c) geschlossene Fonds,

d) sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.



b) offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,

c) geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

d) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Verfahren


(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Inhalte, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen sind. Folgende Bereiche sind schriftlich zu prüfen:

1. Kenntnisse über Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes,

2. Kenntnisse über geschlossene Fonds sowie

3. Kenntnisse über sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.

Der
schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2 Nummer 1 genannten Bereiche umfassen, für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2 Nummer 2 genannten Bereiche umfassen. Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Bereiche umfassen. Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese praktisch anwenden kann.

(3) Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Ausschuss wird mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt, die von den Industrie- und Handelskammern berufen werden. Die Berufung erfolgt jeweils nach Anhörung von Vertretern der Finanzanlagenvermittler, der Anbieter von Investmentvermögen, geschlossenen Fonds und sonstigen Vermögensanlagen und der Verbraucherschutzorganisationen. Es werden berufen:



(2) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Inhalte, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen sind. 2 Folgende Bereiche sind schriftlich zu prüfen:

1. Kenntnisse über offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

2. Kenntnisse über geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie

3. Kenntnisse über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.

3 Der
schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. 4 Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2 Nummer 1 genannten Bereiche umfassen, für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2 Nummer 2 genannten Bereiche umfassen. 5 Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Bereiche umfassen. 6 Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese praktisch anwenden kann.

(3) 1 Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. 2 Der Ausschuss wird mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt, die von den Industrie- und Handelskammern berufen werden. 3 Die Berufung erfolgt jeweils nach Anhörung von Vertretern der Finanzanlagenvermittler, der Anbieter von Investmentvermögen und Vermögensanlagen und der Verbraucherschutzorganisationen. 4 Es werden berufen:

1. drei Mitglieder und drei Stellvertreter aus den Reihen der Finanzanlagenvermittler oder der Vertreter ihrer Interessen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Anbieter von Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes, geschlossenen Fonds und sonstigen Vermögensanlagen oder der Vertreter ihrer Interessen,



2. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Anbieter von Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und Vermögensanlagen oder der Vertreter ihrer Interessen,

3. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter ihrer Interessen sowie

4. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Verbraucherschutzorganisationen oder der Vertreter ihrer Interessen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertreter müssen in der Lage sein, sachverständige Entscheidungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Prüfungsaufgaben werden nach der Prüfung nicht veröffentlicht; sie stehen den Prüflingen nur während der Prüfungen zur Verfügung.

(4) Im praktischen Teil der Prüfung, der als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten.



5 Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertreter müssen in der Lage sein, sachverständige Entscheidungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. 6 Die Prüfungsaufgaben werden nach der Prüfung nicht veröffentlicht; sie stehen den Prüflingen nur während der Prüfungen zur Verfügung.

(4) 1 Im praktischen Teil der Prüfung, der als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. 2 Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten.

(5) Der praktische Teil der Prüfung ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling

1. eine auf die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte Kategorie von Finanzanlagen beschränkte Sachkundeprüfung ablegt und

a) eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung hat oder

b) einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder einen diesem nach § 19 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung gleichgestellten Abschluss besitzt oder

2. eine Folgeprüfung zur Erweiterung einer nach § 34f Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaubnis ablegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Im praktischen Teil der Prüfung können jedoch anwesend sein:



(6) 1 Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Im praktischen Teil der Prüfung können jedoch anwesend sein:

1. beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt),

2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,

3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,

4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder

5. Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.

(7) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsausschuss mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung mit 'bestanden' bewertet worden ist. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten und geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.

(8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Bereiche nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der schriftliche Teil der Prüfung umfasst hat. Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.



3 Die in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.

(7) 1 Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsausschuss mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' zu bewerten. 2 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung mit 'bestanden' bewertet worden ist. 3 Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten und geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. 4 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.

(8) 1 Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. 2 In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Bereiche nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der schriftliche Teil der Prüfung umfasst hat. 3 Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.

(9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt die Industrie- und Handelskammer durch Satzung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte


(1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über die Risiken der angebotenen oder vom Anleger nachgefragten Finanzanlage zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen so gefasst sein, dass der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der Finanzanlagen verstehen und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen kann. Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen müssen eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Beschreibung der Risiken muss, soweit nach Art der Finanzanlage und nach den Kenntnissen des Anlegers relevant, folgende Angaben enthalten:

1. die mit Finanzanlagen der betreffenden Art einhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte sowie des Risikos des Verlustes der gesamten Kapitalanlage,

2. das Ausmaß der Schwankungen des Preises (Volatilität) der betreffenden Finanzanlagen und etwaige Beschränkungen des für solche Finanzanlagen verfügbaren Marktes,

3. den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Finanzanlagen möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Finanzanlagen hinzukommen, sowie

4. Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen.

(3) Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen Folgendes enthalten:

1. Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger im Zusammenhang mit der Finanzanlage und den Dienstleistungen des Gewerbetreibenden zu zahlen hat, einschließlich aller damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen, oder, wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, damit der Anleger diesen überprüfen kann; die vom Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen; falls ein Teil des Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen oder in einer anderen Währung als in Euro dargestellt ist, müssen die betreffende Währung und der anzuwendende Wechselkurs sowie die damit verbundenen Kosten oder, wenn die genaue Angabe des Wechselkurses nicht möglich ist, die Grundlage für seine Berechnung angegeben werden,

2. einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Anleger aus Geschäften im Zusammenhang mit der Finanzanlage weitere Kosten und Steuern entstehen können, sowie

3. Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Beim Vertrieb von Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes gelten § 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes entsprechend.



(4) Beim Vertrieb von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten § 297 Absatz 1 bis 7 und Absatz 9 und § 303 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, solange diese Vorschriften gemäß § 345 Absatz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar sind, entsprechend.

(5) Der Gewerbetreibende hat den Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts auf Interessenkonflikte hinzuweisen, die in Ausübung der in § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten zwischen ihm oder seinen Mitarbeitern und den Anlegern oder zwischen den Anlegern bestehen können.

(6) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Anleger in Textform zur Verfügung zu stellen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung


(1) 1 Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. 2 Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden. 3 Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für die vom Gewerbetreibenden verwendete oder veranlasste Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes gilt § 124 Absatz 1 bis 2a des Investmentgesetzes entsprechend.



(2) Für die vom Gewerbetreibenden verwendete oder veranlasste Werbung in Textform für den Erwerb von Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt § 302 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 124 Absatz 1 bis 2a des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, solange diese Vorschrift gemäß § 345 Absatz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar ist, entsprechend.

(3) Enthält eine Werbemitteilung eine Willenserklärung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses über eine Finanzanlage gerichtet ist, oder eine Aufforderung an den Anleger, ein solches Angebot abzugeben und ist die Art und Weise der Antwort oder ein Antwortformular vorgegeben, so sind bereits in der Werbemitteilung die Informationen nach § 13 Absatz 2 und 3 anzugeben, soweit diese für den Vertragsschluss relevant sind.

(4) Der Gewerbetreibende darf den Namen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht in einer Weise nennen, die so verstanden werden kann, dass Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Gewerbeordnung von der Bundesanstalt gebilligt oder genehmigt werden oder worden sind.

(5) § 4 Absatz 2 bis 9 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung gilt entsprechend.



§ 15 Bereitstellung des Informationsblatts


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Fall einer Anlageberatung hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, folgendes Informationsblatt zur Verfügung zu stellen:

1. bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen die 'wesentlichen Anlegerinformationen' nach § 42 Absatz 2 bis 2c des Investmentgesetzes,

2. bei ausländischen Investmentanteilen die 'wesentlichen Anlegerinformationen' nach § 137 Absatz 2 des Investmentgesetzes,

3. bei EU-Investmentanteilen die 'wesentlichen Anlegerinformationen', die nach § 122 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes in deutscher Sprache veröffentlicht worden sind, sowie

4. bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist.



Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist, zur Verfügung zu stellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Gewerbetreibende hat im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einzuholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob



(1) 1 Der Gewerbetreibende hat im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einzuholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. 2 Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob

1. die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht,

2. die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und

3. er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Gewerbetreibende darf dem Anleger nur solche Finanzanlagen empfehlen, die nach den nach Satz 1 eingeholten Informationen für ihn geeignet sind. Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.

(2) Vor einer Anlagevermittlung hat der Gewerbetreibende vom Anleger Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzanlagen einzuholen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzanlage für den Anleger beurteilen zu können. Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu können. Gelangt der Gewerbetreibende aufgrund der nach Satz 1 erhaltenen Information zu der Auffassung, dass die vom Anleger gewünschte Finanzanlage für den Anleger nicht angemessen ist, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung darauf hinzuweisen. Erlangt der Gewerbetreibende nicht die erforderlichen Informationen, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. Der Hinweis nach Satz 3 und die Informationen nach Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen.

(3) Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1 Satz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich



3 Der Gewerbetreibende darf dem Anleger nur solche Finanzanlagen empfehlen, die nach den nach Satz 1 eingeholten Informationen für ihn geeignet sind. 4 Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.

(2) 1 Vor einer Anlagevermittlung hat der Gewerbetreibende vom Anleger Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzanlagen einzuholen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzanlage für den Anleger beurteilen zu können. 2 Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu können. 3 Gelangt der Gewerbetreibende aufgrund der nach Satz 1 erhaltenen Information zu der Auffassung, dass die vom Anleger gewünschte Finanzanlage für den Anleger nicht angemessen ist, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung darauf hinzuweisen. 4 Erlangt der Gewerbetreibende nicht die erforderlichen Informationen, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. 5 Der Hinweis nach Satz 3 und die Informationen nach Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen.

(3) 1 Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1 Satz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich

1. der finanziellen Verhältnisse des Anlegers Angaben über

a) Grundlage und Höhe regelmäßiger Einkommen und regelmäßiger finanzieller Verpflichtungen sowie

b) vorhandene Vermögenswerte, insbesondere Barvermögen, Kapitalanlagen und Immobilienvermögen, und

2. der mit den Geschäften verfolgten Ziele Angaben über die Anlagedauer, die Risikobereitschaft des Anlegers und den Zweck der Anlage.

vorherige Änderung nächste Änderung

Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers Angaben über



2 Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers Angaben über

1. die Arten von Finanzanlagen, mit denen der Anleger vertraut ist,

2. Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegender Geschäfte des Anlegers mit Finanzanlagen,

3. Ausbildung sowie gegenwärtige und relevante frühere berufliche Tätigkeiten des Anlegers.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Soweit die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen auf Angaben des Anlegers beruhen, hat der Gewerbetreibende die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben nicht zu vertreten, es sei denn, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Gewerbetreibende dürfen Anleger nicht dazu verleiten, Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 zurückzuhalten.



(4) 1 Soweit die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen auf Angaben des Anlegers beruhen, hat der Gewerbetreibende die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben nicht zu vertreten, es sei denn, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. 2 Gewerbetreibende dürfen Anleger nicht dazu verleiten, Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 zurückzuhalten.

(5) Die Pflichten nach Absatz 2 gelten nicht, soweit der Gewerbetreibende

vorherige Änderung nächste Änderung

1. auf Veranlassung des Kunden Anlagevermittlung in Bezug auf Anteile an Investmentvermögen erbringt, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom



1. auf Veranlassung des Kunden Anlagevermittlung in Bezug auf Anteile oder Aktien an Investmentvermögen erbringt, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) geändert worden ist, entsprechen und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. den Kunden darüber informiert, dass keine Angemessenheitsprüfung im Sinne des Absatzes 2 vorgenommen wird. Die Information kann in standardisierter Form erfolgen.



2. 1 den Kunden darüber informiert, dass keine Angemessenheitsprüfung im Sinne des Absatzes 2 vorgenommen wird. 2 Die Information kann in standardisierter Form erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung


1. Kundenberatung

1.1 Serviceerwartungen des Kunden

1.2 Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte

1.3 Kundengespräch

1.3.1 Kundensituation

1.3.2 Erstellung eines Kundenprofils

1.3.3 Kundenbedarf und anlegergerechte Lösungen

1.3.4 Gesprächsführung und Systematik

1.4 Kundenbetreuung

2. Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten

2.1 Wirtschaftliche Grundlagen

2.2 Grundlagen über Finanzinstrumente und Kategorien von Finanzanlagen

2.2.1 Geldanlageformen

2.2.2 Nichtbörsennotierte Finanzanlageprodukte

2.2.3 Börsennotierte Finanzanlageprodukte

2.3 Allgemeine rechtliche Grundlagen

2.3.1 Vertragsrecht

2.3.2 Geschäftsfähigkeit

2.4 Rechtliche Grundlagen für Finanzanlagenberatung und -vermittlung

2.4.1 Wertpapierhandelsgesetz

2.4.2 Finanzanlagenvermittlungsverordnung

2.4.2.1 Statusbezogene Informationspflichten

2.4.2.2 Einholung von Informationen über den Kunden

2.4.2.3 Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen

2.4.2.4 Offenlegung von Zuwendungen

2.4.2.5 Produktinformationsblatt

2.4.2.6 Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte

2.4.2.7 Erstellung eines Beratungsprotokolls

2.4.3 Kreditwesengesetz

2.4.4 Geldwäschegesetz

2.4.5 Finanzmarktrichtlinie

2.5 Vermittlerrecht

2.5.1 Rechtsstellung

2.5.2 Berufsvereinigungen/Berufsverbände

2.5.3 Arbeitnehmervertretungen

2.6 Wettbewerbsrecht

2.6.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze

2.6.2 Unzulässige Werbung

2.7 Verbraucherschutz

2.7.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes

2.7.2 Schlichtungsstellen

2.7.3 Datenschutz

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3. Investmentvermögen (offene Fonds)



3. Offene Investmentvermögen

3.1 Märkte für Finanzanlagen

3.1.1 Geldmarkt

3.1.2 Rentenmarkt

3.1.3 Aktienmarkt

3.2 Konzept offener Fonds

3.2.1 Investmentidee, Funktionsweise und Struktur

3.2.2 Fachbegriffe

3.3 Fondsarten

3.3.1 Geldmarktfonds

3.3.2 Rentenfonds

3.3.3 Aktienfonds

3.3.4 Gemischte Fonds

3.3.5 Offene Immobilienfonds

3.3.6 Dachfonds

3.3.7 Hedgefonds

3.3.8 Zertifikatefonds

3.3.9 Garantiefonds

3.3.10 No-Load-Fonds

3.3.11 Ausschüttende und thesaurierende Fonds

3.3.12 Länder-, Regionen- und Branchenfonds

3.3.13 Laufzeitfonds

3.3.14 Exchange Traded Funds (ETFs)

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3.3.15 Publikumsfonds

3.3.16 Spezialfonds



3.3.15 Publikumsinvestmentvermögen

3.3.16 Spezial-AIF

3.3.17 Anteilsklassen

3.4 Chancen, Risiken und Haftung

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3.5 Investmentgesetz



3.5 Kapitalanlagegesetzbuch

3.6 Steuerliche Behandlung

3.6.1 Investmentsteuergesetz

3.6.2 Einkommensteuer, Ertrags- und Gewinnsteuer

3.6.3 Übertragung, Vererbung und Schenkung

3.6.4 Freibeträge

3.7 Eröffnung, Gestaltung und Führung von Depotkonten

3.8 Staatliche Förderung von Investmentfonds

3.8.1 Zielgruppen

3.8.2 5. Vermögensbildungsgesetz

3.8.3 Altersvermögensgesetz

3.9 Anlageprogramme

3.10 Rating und Ranking

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4. Geschlossene Fonds



4. Geschlossene Investmentvermögen

4.1 Vertragsbeziehungen, Funktionsweise und Struktur

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4.2 Arten von geschlossenen Fonds



4.2 Arten von geschlossenen Investmentvermögen

4.2.1 Geschlossene Immobilienfonds und Projektentwicklungsfonds

4.2.2 Medienfonds

4.2.3 Schiffsfonds und Containerfonds

4.2.4 Private Equity Fonds

4.2.5 Flugzeugfonds

4.2.6 Leasingfonds

4.2.7 Lebensversicherungszweitmarktfonds und Policenfonds

4.2.8 Umweltfonds

4.2.9 Sonstige Fonds (insbes. Infrastrukturfonds, sog. Blind Pools, Zweitmarktfonds)

4.3 Chancen, Risiken und Haftung

4.4 Fachbegriffe

4.5 Rechtliche Grundlagen

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4.5.1 Vermögensanlagengesetz



4.5.1 Kapitalanlagegesetzbuch

4.5.2 Bürgerliches Gesetzbuch

4.5.3 Handelsgesetzbuch

4.5.4 Kommanditgesellschaft

4.5.5 GmbH-Gesetz

4.6 Steuerliche Behandlung

4.6.1 Einkommensteuer

4.6.2 Doppelbesteuerungsabkommen

4.6.3 Gewinnerzielungsabsicht

4.6.4 Übertragung, Vererbung und Schenkung

4.7 Auflösung stiller Reserven

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5. Sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes



5. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

5.1 Anlageformen

5.1.1 Genussrechte

5.1.2 Stille Beteiligungen

5.1.3 Namensschuldverschreibungen

5.1.4 Genossenschaftsanteile

5.1.5 Weitere Vermögensanlagen

5.2 Chancen, Risiken und Haftung

5.3 Fachbegriffe

5.4 Rechtliche Grundlagen

5.4.1 Vermögensanlagengesetz

5.4.2 Bürgerliches Gesetzbuch

5.4.3 Handelsgesetzbuch

5.4.4 GmbH-Gesetz

5.4.5 Genossenschaftsgesetz

5.5 Steuerliche Behandlung

5.5.1 Einkommensteuer

5.5.2 Doppelbesteuerungsabkommen

5.5.3 Gewinnerzielungsabsicht

5.5.4 Übertragung, Vererbung und Schenkung



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK"




Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK" *)


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nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung (Investmentvermögen)/§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung (Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft)/§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes)



nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung (offene Investmentvermögen)/§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung (geschlossene Investmentvermögen)/§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes)

Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung 'Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK' (BGBl. 2012 I S. 1018)


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*) Anm. d. Red.:

Änderung die in obiger Bilddatei nicht durchgeführt wurden:

a) In der Überschrift wird vor dem Wort 'Investmentvermögen' das Wort 'offene' eingefügt, werden die Wörter 'Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft' durch die Wörter 'geschlossene Investmentvermögen' ersetzt und wird das Wort 'sonstigen' gestrichen.

b) In Nummer 3 werden die Wörter 'Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes' durch die Wörter 'offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs' ersetzt.

c) In Nummer 4 wird das Wort 'Fonds' durch die Wörter 'Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs' ersetzt.

d) In Nummer 5 wird das Wort 'sonstige' gestrichen.

Fundstelle: Artikel 27 Abs. 11 Nr. 8 G. v. 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)