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Anlage 2 - Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Geltung ab 01.01.2013, §§ 1 bis 3 und Anlagen ab 01.11.2012; FNA: 7100-1-11 Gewerbeordnung
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Geltung ab 01.01.2013, §§ 1 bis 3 und Anlagen ab 01.11.2012; FNA: 7100-1-11 Gewerbeordnung
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK" *)
nach § 34f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung (offene Investmentvermögen)/§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung (geschlossene Investmentvermögen)/§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes)
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- *)
- Anm. d. Red.:
Änderung die in obiger Bilddatei nicht durchgeführt wurden:- a)
- In der Überschrift wird vor dem Wort „Investmentvermögen" das Wort „offene" eingefügt, werden die Wörter „Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft" durch die Wörter „geschlossene Investmentvermögen" ersetzt und wird das Wort „sonstigen" gestrichen.
- b)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes" durch die Wörter „offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 wird das Wort „Fonds" durch die Wörter „Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
- d)
- In Nummer 5 wird das Wort „sonstige" gestrichen.
- e)
- In der Überschrift werden nach den Wörtern „§ 34f Absatz 2 Nummer 4" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt.
- f)
- Die Wörter „Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung" werden durch die Wörter „Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung," ersetzt.
- a)
- Die Wörter „Herr/Frau" werden gestrichen.
- b)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c" ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d" ersetzt.
- d)
- In Nummer 5 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e" ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung V. v. 9. Oktober 2019 BGBl. I S. 1434 m.W.v. 1. August 2020
Frühere Fassungen von Anlage 2 FinVermV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2020 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 09.10.2019 BGBl. I S. 1434 |
aktuell vorher | 01.08.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 22.07.2014 BGBl. I S. 1205 |
aktuell vorher | 22.07.2013 | Artikel 27 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG) vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
aktuell | vor 22.07.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 FinVermV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FinVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinVermV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FinVermV Verfahren (vom 20.04.2023)
... (8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. In der ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006
Artikel 3 FinVermVEV Inkrafttreten
... Artikel 1 §§ 1 bis 3 sowie die Anlagen 1 und 2 treten am 1. November 2012 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
Artikel 1 FinVermVÄndV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... Wörter „sowie Honorar-Finanzanlagenberatung" eingefügt. 19. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Wörtern ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV
... und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation". 25. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „Herr/Frau" werden ...
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