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Änderung § 15 FinVermV vom 22.07.2013
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§ 15 FinVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung | § 15 FinVermV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 27 Abs. 11 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Bereitstellung des Informationsblatts | |
(Text alte Fassung) Im Fall einer Anlageberatung hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, folgendes Informationsblatt zur Verfügung zu stellen: 1. bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen die 'wesentlichen Anlegerinformationen' nach § 42 Absatz 2 bis 2c des Investmentgesetzes, 2. bei ausländischen Investmentanteilen die 'wesentlichen Anlegerinformationen' nach § 137 Absatz 2 des Investmentgesetzes, 3. bei EU-Investmentanteilen die 'wesentlichen Anlegerinformationen', die nach § 122 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes in deutscher Sprache veröffentlicht worden sind, sowie 4. bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist. | (Text neue Fassung) Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist, zur Verfügung zu stellen. |
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