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Änderung § 8 FinVermV vom 07.05.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 FinVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung
§ 8 FinVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Eingeschränkter Zugang


(Text alte Fassung)

1 Hinsichtlich der Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. 2 Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden schriftlich Auskunft erteilen.

(Text neue Fassung)

1 Hinsichtlich der Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. 2 Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)