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Änderung § 8 FinVermV vom 07.05.2016
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§ 8 FinVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung | § 8 FinVermV n.F. (neue Fassung) in der am 07.05.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Eingeschränkter Zugang | |
(Text alte Fassung) 1 Hinsichtlich der Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. 2 Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden schriftlich Auskunft erteilen. | (Text neue Fassung) 1 Hinsichtlich der Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. 2 Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen. |
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