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Änderung § 8 FinVermV vom 01.08.2020
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§ 8 FinVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung | § 8 FinVermV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434 |
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(Text alte Fassung) § 8 Eingeschränkter Zugang | (Text neue Fassung)§ 8 Zugang |
1 Hinsichtlich der Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. 2 Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen. | 1 Die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. 2 Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft geben. |
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