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Änderung § 10 FinVermV vom 01.08.2020
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§ 10 FinVermV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung | § 10 FinVermV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens | |
(1) Die vom Versicherungsunternehmen nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein. (2) 1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder nach § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen: | |
(Text alte Fassung) 1. die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, | (Text neue Fassung) 1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung, |
2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie 3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann. 2 Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen. (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder nach § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde. |
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