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§ 10 - Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Geltung ab 01.01.2013, §§ 1 bis 3 und Anlagen ab 01.11.2012; FNA: 7100-1-11 Gewerbeordnung
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Geltung ab 01.01.2013, §§ 1 bis 3 und Anlagen ab 01.11.2012; FNA: 7100-1-11 Gewerbeordnung
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§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
(1) Die vom Versicherungsunternehmen nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(2) 1Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder nach § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,
- 2.
- das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
- 3.
- jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder nach § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung V. v. 9. Oktober 2019 BGBl. I S. 1434 m.W.v. 1. August 2020
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Frühere Fassungen von § 10 FinVermV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2020 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 09.10.2019 BGBl. I S. 1434 |
aktuell vorher | 01.08.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 22.07.2014 BGBl. I S. 1205 |
aktuell | vor 01.08.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 FinVermV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FinVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinVermV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
Artikel 1 FinVermVÄndV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... „oder nach § 34h Absatz 1 Satz 1" eingefügt. 7. In § 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils nach der Angabe „§ 34f Absatz 1" die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV
... 34f Absatz 1 Satz 1 oder nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung." 9. § 10 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, ...
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